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Consultatio Strafrecht Hamburg

AirTags sind kein Stalking – Wir erkämpfen wichtigen Erfolg vor dem Landgericht

In den vergangenen Monaten haben wir bundesweit eine auffällige Zunahme an Strafverfahren wegen Nachstellung (§ 238 StGB) erlebt – der Vorwurf: Ex-Partner sollen Apple AirTags heimlich an Fahrzeugen angebracht haben, um Aufenthaltsorte auszuspionieren. Die Staatsanwaltschaften reagieren häufig mit Hausdurchsuchungen, der Beschlagnahme von Handys und Laptops – und leiten Strafverfahren ein, teils wegen Nachstellung, teils wegen angeblicher Verstöße gegen das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).

Was viele nicht wissen: Aus unserer Sicht ist dieses Verhalten nicht strafbar. Die rechtliche Lage ist komplex – und häufig wird schlicht übersehen, wie AirTags technisch funktionieren. Vor dem Landgericht Ingolstadt konnten wir nun eine wichtige Entscheidung zu unseren Gunsten erkämpfen, welche auch für zukünftige Verfahren wichtig sein wird.

Wie funktionieren AirTags überhaupt?

Was viele nicht wissen: Ein AirTag sendet selbst keine Ortungsdaten. Er nutzt lediglich fremde Apple-Geräte in der Nähe, um seine Position passiv zu übermitteln. Das bedeutet: Der AirTag wird einmal angebracht – danach ist er technisch „stumm“. Er funkt keine aktiven Signale, sondern sendet nur über fremde Geräte verschlüsselte Positionsdaten an den Besitzer. Und genau das ist juristisch entscheidend.

Der Tatbestand der Nachstellung nach § 238 StGB verlangt ausdrücklich, dass der Täter wiederholt räumliche Nähe sucht, Kontaktversuche unternimmt oder durch vergleichbare Handlungen in das Leben des Opfers eingreift.

Doch beim einmaligen Anbringen eines AirTags fehlt es bereits an der Wiederholungsstruktur. Auch ein Cyberstalking nach § 238 Abs. 1 Nr. 5 StGB liegt nicht vor – das setzt nämlich voraus, dass der Täter über Telekommunikationsmittel (also aktiv) Kontakt aufnimmt oder Informationen übermittelt.

Staatsanwaltschaften greifen dann gerne zu § 238 Abs. 1 Nr. 8 StGB – der sogenannte Auffangtatbestand „vergleichbare Handlung“. Doch genau das ist ein Fehlschluss. Das Anbringen eines AirTags – ohne direkte Kontaktaufnahme, ohne wiederholte Handlung und ohne aktive Einflussnahme – ist gerade keine vergleichbare Handlung im Sinne des Gesetzes.

Auch § 42 BDSG, der oft mitherangezogen wird, hilft der Strafverfolgung nicht weiter. Denn dieser setzt eine gewerbsmäßige oder absichtliche Nutzung personenbezogener Daten zu eigenem Vorteil oder zum Schaden Dritter voraus. Genau das ist in den uns vorliegenden Fällen aber nie gegeben.

„Das Anbringen eines AirTags ist kein Stalking – es ist eine strafrechtliche Grauzone, die mit dem Gesetz so nicht erfasst ist.“

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Mathias Schult

Entscheidung des Landgerichts Ingolstadt: Kein Anfangsverdacht, keine Straftat

In einem aktuellen Verfahren haben wir nun vor dem Landgericht Ingolstadt (Beschluss vom 23.06.2025, Az. 2 Qs 49/25 e) einen wichtigen Erfolg erzielt. Dem Mandanten wurde vorgeworfen, einen AirTag heimlich im Fahrzeug versteckt zu haben. Es kam zur Hausdurchsuchung – Mobiltelefon und Laptop wurden sichergestellt.

Nach Beauftragung von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Mathias Schult hat dieser gegen den Durchsuchungsbeschluss Beschwerde eingelegt – und das Landgericht hat uns Recht gegeben:

  • Der Durchsuchungsbeschluss wurde als rechtswidrig eingestuft.
  • Ein strafbares Verhalten war nicht erkennbar.
  • Es besteht nicht einmal ein Anfangsverdacht.

Das Gericht sprach, ebenso wie wir, von einer „Strafbarkeitslücke“ – und bestätigte damit exakt das, was wir in vielen Verfahren bereits argumentiert hatten. Die Folge: Das Verfahren wurde umgehend eingestellt.

Fazit: Technische Unkenntnis führt zu falschen Vorwürfen

Viele Ermittlungsbehörden und Gerichte verstehen die Technik hinter AirTags nicht richtig – und das führt zu rechtlich fragwürdigen Verfahren, unnötigen Ermittlungen und belastenden Durchsuchungen.

Doch wir kennen die Materie – und setzen uns konsequent für unsere Mandanten ein. In zahlreichen Fällen konnten wir bereits Verfahrenseinstellungen erwirken oder Durchsuchungsmaßnahmen erfolgreich angreifen.

Die Entscheidung des Landgericht Ingolstadt gibt uns nun noch weitere Munition in die Hand, da wir nun sogar von einem höheren Gericht die Bestätigung haben, dass das Anbringen von AirTags kein Stalking darstellt.

Vorwurf wegen Nachstellung bei AirTags?

Ihnen wird vorgeworfen, jemanden per AirTag überwacht zu haben? Ihnen drohen Ermittlungen, eine Hausdurchsuchung oder eine Anklage wegen Nachstellung oder Datenschutzverstößen?

Dann wenden Sie sich vertrauensvoll an uns – wir sind bundesweit tätig und haben bereits eine Vielzahl solcher Verfahren erfolgreich begleitet. Nutzen Sie die Möglichkeit eines kostenfreien und unverbindlichen Erstgesprächs mit uns.


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