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Consultatio Strafrecht Hamburg

Untersuchungshaft (U-Haft)

Die überraschende Festnahme eines Familienmitglieds oder Freundes durch die Polizei kann eine unerwartete und herausfordernde Situation sein. Dieser Moment ist häufig nicht nur von Angst und Unsicherheit geprägt, sondern auch von zahlreichen Fragen zur Untersuchungshaft (U-Haft), die schnelle Antworten verlangen. Wie geht es Ihrem Angehörigen? Was genau ist vorgefallen? Und was können Sie tun, um zu helfen? In solch schwierigen Zeiten ist es unerlässlich, einen starken und kompetenten Partner an Ihrer Seite zu haben, der sowohl die rechtlichen Aspekte versteht als auch die menschliche Seite berücksichtigt. Unser Ziel ist es, Ihnen in dieser schwierigen Lage beizustehen, Klarheit zu schaffen und gemeinsam mit Ihnen und Ihrem inhaftierten Angehörigen einen Weg zu finden, die Situation schnellstmöglich zu meistern.

Auf einen Blick

Die Untersuchungshaft ist eine Maßnahme, die darauf abzielt, den ordnungsgemäßen Ablauf eines Strafverfahrens sicherzustellen und nicht als Strafe dient. Sie wird angeordnet, wenn es einen dringenden Tatverdacht sowie einen Haftgrund (z. B. Flucht- oder Verdunkelungsgefahr) gibt und die Maßnahme verhältnismäßig ist. Nach einer Festnahme wird der Betroffene dem Haftrichter vorgeführt, der über den weiteren Verlauf entscheidet. Für Angehörige kann der Kontakt zu Untersuchungsgefangenen eine Herausforderung darstellen, da die Kommunikationswege eingeschränkt sind. Ein Rechtsanwalt kann in dieser Phase entscheidende Hilfe leisten, indem er die Haftvoraussetzungen überprüft und gegen den Haftbefehl vorgeht. Zudem haben Angehörige das Recht, einen Anwalt zu beauftragen und den Inhaftierten zu besuchen.

Was ist untersuchungshaft?

Die Untersuchungshaft stellt eine besondere Form des Freiheitsentzugs dar. Es handelt sich dabei nicht um die Strafe für eine begangene Tat, sondern die Untersuchungshaft dient primär der Sicherung des Strafverfahrens. Doch was genau bedeutet das?

Die Untersuchungshaft hat vorrangig den Zweck, zu verhindern, dass der Beschuldigte flüchtet oder Beweismittel manipuliert. Hierbei steht im Vordergrund, dass die Person, gegen die Untersuchungshaft angeordnet wird, (noch) als unschuldig gilt. Sie soll dementsprechend behandelt werden. Daher hat der Gesetzgeber eine andere Ausgestaltung für die Untersuchungshaft vorgesehen als für die Strafhaft. In vielen Punkten haben die Inhaftierten in der Untersuchungshaft deutlich weitergehende Rechte als die übrigen Gefangen in der Strafhaft.

In der Realität zeigt sich jedoch, dass dieser Grundsatz nicht immer eingehalten wird. Deshalb ist die Unterstützung eines erfahrenen Rechtsanwalts in dieser Phase unerlässlich. Viele Rechte des Beschuldigten, wie zum Beispiel häufigerer Besuch oder das Anrecht auf eine Einzelzelle, werden in der Praxis oft unter dem Vorwand mangelnder Kapazitäten eingeschränkt.

Da die Untersuchungshaft gegen jemanden verhängt wird, gegen den noch kein rechtskräftiges Urteil vorliegt, muss immer ein richterlicher Haftbefehl existieren. Sollte jemand ohne Haftbefehl vorläufig festgenommen werden – beispielsweise weil er auf frischer Tat ertappt wurde – so muss der Festgenommene spätestens am Tag nach der Verhaftung einem Haftrichter vorgeführt werden. Der Richter entscheidet anschließend, ob die Person freigelassen wird oder ob ein Haftbefehl erlassen und der Festgenommene in eine Untersuchungshaftanstalt überstellt wird.

„Untersuchungshaft ist der Entzug der Freiheit an einem Unschuldigen. In der Praxis wird dieser Grundsatz leider häufig vergessen.“

RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR STRAFRECHT DR. MATHIAS SCHULT

Wann darf Untersuchungshaft angeordnet werden?

Die Anordnung der Untersuchungshaft unterliegt strengen Voraussetzungen, die insbesondere in § 112 StPO geregelt sind. Nicht jeder Fall, in dem eine Straftat vorliegt, rechtfertigt eine Untersuchungshaft. Drei Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  • Dringender Tatverdacht.
  • Vorliegen eines Haftgrunds.
  • Die U-Haft muss verhältnismäßig sein.

Ein dringender Tatverdacht besteht, wenn nach aktuellem Ermittlungsstand eine hohe Wahrscheinlichkeit vorliegt, dass der Beschuldigte als Täter oder Teilnehmer an einer Straftat beteiligt war. Ein bloßer Verdacht genügt nicht; die Beweise müssen so überzeugend sein, dass von einer hohen Wahrscheinlichkeit der Täterschaft oder Teilnahme ausgegangen werden kann.

Zusätzlich zum dringenden Tatverdacht muss ein Haftgrund gegeben sein. Denn die Untersuchungshaft darf nur dann angeordnet werden, wenn sie zur Sicherung des Verfahrens notwendig ist. Mögliche Haftgründe sind:

  • Flucht: Der Beschuldigte hat bereits versucht, sich der Strafverfolgung zu entziehen.
  • Fluchtgefahr: Es besteht die begründete Sorge, dass der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen wird. Dies ist der häufigste Haftgrund.
  • Verdunkelungsgefahr: Es besteht die Befürchtung, dass der Beschuldigte Beweise vernichten, manipulieren oder Zeugen beeinflussen könnte.
  • Wiederholungsgefahr: Die Sorge, dass der Beschuldigte erneut schwere Straftaten begehen könnte.

Ebenfalls muss immer der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachtet werden. Das bedeutet, dass die Schwere des Eingriffs – der Freiheitsentzug – in angemessenem Verhältnis zur Schwere der vorgeworfenen Tat und zur erwarteten Strafe stehen muss. Leider wird dieser Aspekt von Richtern oft vernachlässigt. Bei allen drei Punkten – dringender Tatverdacht, Haftgrund und Verhältnismäßigkeitsgrundsatz – kann der Haftbefehl angefochten werden. In der Vergangenheit konnten wir in vielen Fällen mit den richtigen Argumenten erreichen, dass Haftbefehle aufgehoben oder außer Vollzug gesetzt wurden.

Gut zu wissen

Als weiteren Haftgrund sieht § 112 Abs. 3 StPO die Untersuchungshaft für die Fälle vor, in denen besonders schwere Straftaten, wie Mord oder bestimmte Straftaten aus dem Sexualstrafrecht, begangen wurden. In diesen Fällen muss laut Gesetz kein anderer Haftgrund wie Fluchtgefahr oder Verdunkelungsgefahr vorliegen. Das Bundesverfassungsgericht schränkt diesen Haftgrund aber dahingehend ein, dass der Richter lediglich schneller die Haftgründe bejahen darf. Fehlen Haftgründe vollständig, darf auch bei Schwerstkriminalität keine Untersuchungshaft angeordnet werden, dies gebietet die verfassungskonforme Auslegung der Norm.

Was passiert nach einer Festnahme?

Eine Festnahme erfolgt meist überraschend und unerwartet, sodass kaum Vorbereitungen getroffen werden können. Dabei hat die Verhaftung nicht nur Auswirkungen auf den Inhaftierten, sondern auch auf die Angehörigen, die häufig von der Situation völlig überrascht sind und entsprechend viele Fragen haben. Viele Fragen klären sich aber bereits, wenn man sich das übliche Vorgehen nach einer Festnahme anschaut, da die Verhaftung strengen Regeln folgt:

Unmittelbar nach der vorläufigen Festnahme wird die festgenommene Person dem Haftrichter vorgeführt. Existiert bereits ein Haftbefehl, wird dieser dem Festgenommenen eröffnet. Das heißt der Richter verliest den Haftbefehl und informiert so den Beschuldigten über den konkreten Vorwurf. In jedem Fall wird überprüft, ob die festgenommene Person tatsächlich die gesuchte ist.

Danach hat der Beschuldigte die Möglichkeit, sich zum Vorwurf zu äußern. Hier gilt: Schweigen ist Gold. Ohne genaue Aktenkenntnis und ohne Absprache mit einem Strafverteidiger ist dringend davon abzuraten, Angaben zum Sachverhalt zu machen. Unüberlegte Aussagen können den Aufenthalt in der Untersuchungshaft verlängern und das spätere Verfahren negativ beeinflussen.

Bei einer Festnahme liegt immer der Fall einer notwendigen Verteidigung vor. Das bedeutet, dem Beschuldigten muss ein Anwalt zur Seite gestellt werden. Hat der Festgenommene keinen eigenen Rechtsanwalt, ordnet das Gericht einen Pflichtverteidiger bei. Es ist jedoch ratsam, von seinem Wahlrecht Gebrauch zu machen und einen eigenen Anwalt zu beauftragen. Der zunächst bestellte Pflichtverteidiger kann gemäß § 143a Abs. 2 Nr. 1 StPO innerhalb von drei Wochen gegen einen Anwalt eigener Wahl ausgetauscht werden. Zusätzlich steht dem Beschuldigten und seinen Angehörigen jederzeit das Recht zu, einen zusätzlichen Rechtsanwalt als Wahlverteidiger zu beauftragen, der die Verteidigung übernimmt.

Nachdem dem Beschuldigten der Haftbefehl verkündet wurde und er das Recht zur Äußerung hatte, trifft der Haftrichter eine Entscheidung. Dabei hat der Richter grundsätzlich drei Möglichkeiten:

  • Aufhebung des Haftbefehls: Der Beschuldigte wird unverzüglich freigelassen.
  • Aufrechterhaltung des Haftbefehls: In diesem Fall bestätigt der Richter den Haftbefehl und der Beschuldigte wird in eine Untersuchungshaftanstalt gebracht.
  • Außervollzugsetzung des Haftbefehls: Hierbei bleibt der Haftbefehl bestehen, aber der Beschuldigte wird unter bestimmten Auflagen freigelassen. Typische Auflagen können sein: Meldung bei der Polizei in regelmäßigen Abständen, Abgabe des Reisepasses oder die Zahlung einer Kaution.

Falls der Haftbefehl bestätigt wird und es zu einer Untersuchungshaft kommt, ist weiterhin Zurückhaltung geboten. Auch gegenüber Mitgefangenen sollte man keine Angaben zum Tatvorwurf machen. Es ist nicht selten, dass Mitgefangene solche Informationen weitergeben, in der (meist unbegründeten) Hoffnung, in ihren eigenen Verfahren Vorteile zu erlangen.

Gut zu wissen

Als Rechtsanwälte werden wir häufig von Verwandten und Angehörigen inhaftierter Personen kontaktiert. Oftmals haben die Inhaftierten Schwierigkeiten, selbstständig einen qualifizierten Rechtsbeistand zu finden, da sie in ihrer eingeschränkten Situation nur begrenzte Möglichkeiten haben. Es ist daher nicht nur sinnvoll, sondern oft sogar essenziell, dass sich Angehörige aktiv um die Suche nach einem kompetenten Anwalt kümmern, um die bestmögliche Verteidigung sicherzustellen.

Als Verwandte Kontakt mit Untersuchungsgefangenen aufnehmen

Gerade unmittelbar nach der Festnahme kann es für Verwandte und Angehörige schwierig sein, Kontakt zum Festgenommenen aufzunehmen. In vielen Fällen ist nicht klar, wohin der Inhaftierte gebracht wurde oder wann er dem Haftrichter vorgeführt wird. Dazu kommt die Schwierigkeit, dass mit Polizei, Untersuchungshaftanstalt und Gericht gleich drei unterschiedliche Behörden an der Festnahme beteiligt sind. Daher hat der Festgenommene das Recht, einen Angehörigen über seine Festnahme informieren zu lassen, damit diese entsprechende Maßnahmen, zum Beispiel das Beauftragen eines eigenen Rechtsanwalts, einleiten können.

Selbst wenn der Aufenthaltsort bekannt ist, ist der Umstand, dass ein naher Angehöriger oder Freund in Untersuchungshaft sitzt, für viele Menschen eine beunruhigende Situation. Der Wunsch, mit der betreffenden Person in Kontakt zu treten, ist groß. Es gibt jedoch einige Dinge, die dabei beachtet werden sollten.

Die Kommunikation eines Untersuchungshaftgefangenen ist stark eingeschränkt. In diesem Zusammenhang hat jedes Bundesland eigene Regelungen zur Ausgestaltung der Untersuchungshaft. Das heißt die Regelungen für Hamburg sind andere als zum Beispiel in Schleswig-Holstein oder Niedersachsen. Der Briefverkehr ist in allen Bundesländern aber die gängigste Kommunikationsform. Hierbei ist zu beachten, dass der Briefverkehr in der Regel überwacht werden kann. Briefe dürfen von der Staatsanwaltschaft und dem Gericht gelesen werden. Jegliche Angaben zur vorgeworfenen Tat sollten vermieden werden, da diese Informationen direkt gegen den Beschuldigten verwendet werden können.

Gut zu wissen

Die Gefangenen können so viele Briefe schreiben, wie sie möchten, müssen das Porto jedoch selbst bezahlen. Daher empfiehlt es sich, dass Sie als Freund oder Angehöriger dem Gefangenen einige Briefmarken mit Ihrem Schreiben übersenden, damit dieser Ihnen antworten kann. In der Regel ist die Übersendung von bis zu 10 Briefmarken unproblematisch möglich.

Ein telefonischer Kontakt ist in den meisten Untersuchungshaftanstalten nur in Ausnahmenfällen und unter strengen Vorgaben möglich. In der Regel wird das Telefonieren nur in begründeten Fällen und nach vorheriger Genehmigung gestattet.

Oftmals bleibt als direkteste Form der Kommunikation nur der persönliche Besuch. Hierfür ist allerdings eine Besuchserlaubnis notwendig. Die Erlaubnis wird in der Regel bei der zuständigen Staatsanwaltschaft beantragt und kann je nach Ermessen und Situation erteilt oder abgelehnt werden. Das genaue Vorgehen unterscheidet sich ebenfalls von Bundesland zu Bundesland.

Gut zu wissen

In der Untersuchungshaftanstalt Hamburg (Holstenglacis) können Untersuchungsgefangene zum Beispiel regelmäßig zweimal im Monat für 60 Minuten Besuch empfangen. In Ausnahmefällen, zum Beispiel bei Jugendlichen, können abweichende Regelungen vereinbart werden. Pro Besuch dürfen maximal drei Besucher mitkommen.

„Untersuchungshaft sollte die Ausnahme sein, nicht die Regel. Jeder Moment in Haft ohne Verurteilung zählt doppelt.“

RECHTSANWÄLTIN ALINA NIEDERGASSEL

Wie ein Rechtsanwalt hilft: Haftprüfung und Haftbeschwerde

Ein Beschuldigter in Untersuchungshaft befindet sich in einer besonders schwierigen Lage. Daher ist hier gerade ein engagierter Rechtsanwalt an seiner Seite wichtig. Ein inhaftierter Beschuldigter kann sich sehr schwer gegen die Vorwürfe verteidigen und auch nur unter großen Hindernissen entlastende Beweise sammeln. Gerade hier zeigt sich, wie entscheidend ein engagierter Verteidiger sein kann, der potenziell über Verurteilung oder Freiheit des Beschuldigten entscheidet.

In der Untersuchungshaft stellt der Verteidiger oft die letzte Vertrauensperson für den Gefangenen dar. Ein Rechtsanwalt ist die einzige Person, die frei und ohne Überwachung mit dem Mandanten kommunizieren kann. Hierdurch wird erst eine offene und vertrauensvolle Zusammenarbeit ermöglicht. Die Wahl eines passionierten Verteidigers, der sich aktiv für die Rechte seines Mandanten einsetzt, ist in dieser Phase von entscheidender Bedeutung.

Ein Rechtsanwalt hat bei einer Haftsache neben der Vorbereitung der Verteidigungsstrategie auch die Aufgabe, regelmäßig zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Untersuchungshaft weiterhin gegeben sind. Hier stehen ihm die Haftprüfung (§ 117 Abs. 1 StPO) und die Haftbeschwerde (§ 117 Abs. 2 StPO) als rechtliche Instrumente zur Verfügung.

Unterschied Haftprüfung und Haftbeschwerde

Haftprüfung Haftbeschwerde
Das Gericht, welches den Haftbefehl erlassen hat prüft den Haftbefehl erneut. Ein höheres Gericht prüft den Haftbefehl.
Regelmäßig erfolgt eine mündliche Anhörung. Meist ein rein schriftliches Verfahren.
Haftprüfung kann öfters durchgeführt werden. Die Beschwerde ist gegen jede Entscheidung nur einmal möglich.
Die mündliche Verhandlung ist innerhalb 2 Wochen durchzuführen. Es gibt keine zeitliche Frist für die Entscheidung.

Da die Entziehung der Freiheit eine so einschneidende Maßnahme darstellt, steht dem Beschuldigten nach einer ablehnenden Haftbeschwerde eine sogenannte „weitere Beschwerde“ gemäß § 310 StPO zur Verfügung. Diese erlaubt es, die Haftfrage vor das Oberlandesgericht zu bringen und die Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen. Welches Rechtsmittel gegen den Haftbefehl in der konkreten Situation am erfolgversprechendsten ist, muss vom Anwalt individuell geprüft und erörtert werden.

Gerade bei Rechtsmitteln gegen die U-Haft ist die Zusammenarbeit mit Angehörigen und Freunden von großer Bedeutung. Oft sind es die Angehörigen, die wertvolle Informationen über die Lebensumstände des Beschuldigten bereitstellen können. Eine enge Zusammenarbeit ist daher essenziell. Beispielsweise könnten sie entlastende Umstände oder Belege anbringen, die eine Fluchtgefahr beseitigen können.

Umstände, die gegen eine Fluchtgefahr sprechen, sind zum Beispiel:

  • Fester Wohnsitz
  • Bestehendes Arbeitsverhältnis
  • Familienbindung
  • Soziale Einbindung
  • Fehlende Verbindungen ins Ausland
  • Vermögenswerte im Inland (zum Beispiel Immobilien)

Mit diesen Informationen können wir in vielen Fällen die Außervollzugssetzung des Haftbefehls erreichen. Typischerweise setzt das Gericht den Haftbefehl dann gegen Auflagen außer Vollzug.

Zu den häufigsten Auflagen gehören:

  • Meldeauflagen
  • Zahlung einer Kaution
  • Reisebeschränkungen

Die Verteidigung in Haftsachen ist besonders herausfordernd, da an mehreren Fronten gleichzeitig verteidigt werden muss. Zum einen muss die Verteidigung gegen den eigentlichen strafrechtlichen Vorwurf aufgebaut werden, zum anderen müssen alle Informationen zusammengetragen werden, um den Haftbefehl anzufechten. Ansonsten kann die Untersuchungshaft nämlich für eine unbegrenzte Dauer aufrecht erhalten bleiben. Nach einer Dauer von sechs Monaten U-Haft muss, sofern die Hauptverhandlung noch nicht begonnen hat, die Sache dem Oberlandesgericht vorgelegt werden. Das Oberlandesgericht prüft sodann, ob eine Fortsetzung der U-Haft noch verhältnismäßig ist. Auch dies zeigt, dass man sich in Haftsachen unbedingt auf einen erfahrenen Rechtsanwalt verlassen sollte, der im Bereich des Strafrechts spezialisiert ist.

Ihr Angehöriger wurde festgenommen?

Gerade in der Untersuchungshaft spielt ein erfahrener Rechtsanwalt eine entscheidende Rolle für den Verlauf des weiteren Strafverfahrens. Wenn ein Angehöriger von Ihnen festgenommen wurde oder sich aktuell in Untersuchungshaft befindet und Sie eine rechtliche Vertretung oder eine zweite Meinung benötigen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. In einem unverbindlichen Erstgespräch klären wir gemeinsam, wie wir Ihnen und Ihrem Angehörigen bestmöglich zur Seite stehen können.

Häufige Fragen und Antworten

Für die Anordnung der Untersuchungshaft müssen grundsätzlich drei Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Dringender Tatverdacht: Es muss eine hohe Wahrscheinlichkeit bestehen, dass der Beschuldigte Täter oder Teilnehmer einer Straftat ist.
  • Vorliegen eines Haftgrundes: Dies kann Flucht, Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr oder Wiederholungsgefahr sein.
  • Verhältnismäßigkeit: Die Anordnung der U-Haft muss immer verhältnismäßig sein.

Die Untersuchungshaft dient nicht der Bestrafung, sondern der Sicherung des Verfahrens. Sie soll verhindern, dass der Beschuldigte flüchtet oder Beweismittel beeinflusst. Die Strafhaft hingegen ist eine verhängte Strafe nach einem rechtskräftigen Urteil.

Die Dauer der Untersuchungshaft hat keine feste Höchstgrenze. Die Verfahren müssen jedoch beschleunigt behandelt werden. Die U-Haft darf ohne Urteil, und wenn die Hauptverhandlung noch nicht begonnen hat, nur dann länger als sechs Monate aufrecht erhalten bleiben, wenn die besondere Schwierigkeit, der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen. In diesen Fällen muss die Sache immer dem Oberlandesgericht vorgelegt werden, welche darüber entscheiden, ob die U-Haft über eine Dauer von länger als sechs Monate aufrecht erhalten bleiben darf. Die Dauer hängt daher maßgeblich vom Umfang der Ermittlungen ab. In vielen Fällen kann ein erfahrener Strafverteidiger mit den richtigen Argumenten aber zumindest ein Aussetzen der U-Haft erreichen, und so eine Freilassung unter Auflagen erreichen.

Gegen die Anordnung der U-Haft kann ein Antrag auf Haftprüfung (§ 117 Abs. 1 StPO) oder die Haftbeschwerde (§ 117 Abs. 2 StPO) eingelegt werden. Welcher Weg im Einzelfall der sinnvollere ist, muss individuell vom Rechtsanwalt beurteilt werden und hängt auch vom Grund für die U-Haft ab. Gerne beraten wir Sie zu allen Fragen rund um das Thema Untersuchungshaft.

Ja, bei einer Festnahme liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor, und dem Beschuldigten muss zwingend ein Rechtsanwalt zur Seite gestellt werden, wenn U-Haft angeordnet werden soll. Sofern kein eigener Rechtsanwalt benannt wird, wird Ihnen vom Gericht ein Anwalt ausgewählt. In der Regel soll ein Fachanwalt für Strafrecht als Verteidiger bestellt werden, dies ist in der Praxis häufig aber nicht der Fall. Die Auswahlkriterien der Haftrichter sind oft undurchsichtig und nicht immer zu Gunsten des Beschuldigten.

Sie haben immer das Recht einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl zu beauftragen. Sofern Ihnen ein Pflichtverteidiger bestellt werden soll, haben Sie die Möglichkeit selbst einen Anwalt zu benennen. Kennen Sie keinen Anwalt, wählt das Gericht den Anwalt für Sie aus. Sie können aber innerhalb von drei Wochen den Pflichtverteidiger gegen einen eigenen Anwalt Ihrer Wahl austauschen. Unabhängig davon haben Sie aber immer das Recht einen eigenen Anwalt als Wahlverteidiger zu beauftragen. Sie sollten immer von Ihrem Wahlrecht Gebrauch machen, damit Sie einen Anwalt Ihres Vertrauens an Ihrer Seite haben.

Gerade in der Untersuchungshaft ist die Möglichkeit sich einen eigenen Rechtsanwalt auszusuchen eingeschränkt. Die Empfehlungen, die in der U-Haft ausgesprochen werden, sind ebenfalls nicht immer zu überprüfen. Als Verwandter oder Angehöriger kann man dahingehend unterstützend sein, dass man selbst nach geeigneten und spezialisierten Anwälten sucht und mit diesem Kontakt aufnimmt.

Ja, Sie dürfen Ihre Angehörigen in der U-Haft besuchen, benötigen jedoch in der Regel eine Besuchserlaubnis, die bei der zuständigen Staatsanwaltschaft beantragt werden kann.

Jugendliche werden in der Regel getrennt von Erwachsenen in speziellen Haftanstalten untergebracht. Für sie gelten besondere Regelungen und Bedingungen bei der Anordnung und dem Vollzug der Untersuchungshaft, um ihre Entwicklung und Erziehung nicht zu gefährden. Gerade hier bietet es sich an zugleich einen Rechtsanwalt zu beauftragen, der sich auf das Jugendstrafrecht spezialisiert hat.

Ja, wenn das Verfahren gegen Sie später eingestellt wird oder Sie freigesprochen werden, erhalten Sie eine Entschädigung für die erlittene Untersuchungshaft. Die Entschädigung läuft über das Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) und beträgt pro Hafttag 75 Euro. Die Entschädigung für die U-Haft muss jedoch gesondert beantragt werden.

Ein Rechtsanwalt kann prüfen, ob die Voraussetzungen für die Haft noch gegeben sind und gegen den Haftbefehl vorgehen. In vielen Fällen kann er so eine Aufhebung oder außer Vollzugsetzung des Haftbefehls erreichen. Zugleich baut der Rechtsanwalt die Verteidigung gegen den strafrechtlichen Vorwurf auf und ist häufig die einzige Person, die ohne Überwachung mit dem Mandanten kommunizieren kann. Sofern Sie anwaltliche Unterstützung für einen Angehörigen in der Untersuchungshaft benötigen, können Sie uns gerne jederzeit kontaktieren.