Was passiert nach einer Festnahme?
Eine Festnahme erfolgt meist überraschend und unerwartet, sodass kaum Vorbereitungen getroffen werden können. Dabei hat die Verhaftung nicht nur Auswirkungen auf den Inhaftierten, sondern auch auf die Angehörigen, die häufig von der Situation völlig überrascht sind und entsprechend viele Fragen haben. Viele Fragen klären sich aber bereits, wenn man sich das übliche Vorgehen nach einer Festnahme anschaut, da die Verhaftung strengen Regeln folgt:
Unmittelbar nach der vorläufigen Festnahme wird die festgenommene Person dem Haftrichter vorgeführt. Existiert bereits ein Haftbefehl, wird dieser dem Festgenommenen eröffnet. Das heißt der Richter verliest den Haftbefehl und informiert so den Beschuldigten über den konkreten Vorwurf. In jedem Fall wird überprüft, ob die festgenommene Person tatsächlich die gesuchte ist.
Danach hat der Beschuldigte die Möglichkeit, sich zum Vorwurf zu äußern. Hier gilt: Schweigen ist Gold. Ohne genaue Aktenkenntnis und ohne Absprache mit einem Strafverteidiger ist dringend davon abzuraten, Angaben zum Sachverhalt zu machen. Unüberlegte Aussagen können den Aufenthalt in der Untersuchungshaft verlängern und das spätere Verfahren negativ beeinflussen.
Bei einer Festnahme liegt immer der Fall einer notwendigen Verteidigung vor. Das bedeutet, dem Beschuldigten muss ein Anwalt zur Seite gestellt werden. Hat der Festgenommene keinen eigenen Rechtsanwalt, ordnet das Gericht einen Pflichtverteidiger bei. Es ist jedoch ratsam, von seinem Wahlrecht Gebrauch zu machen und einen eigenen Anwalt zu beauftragen. Der zunächst bestellte Pflichtverteidiger kann gemäß § 143a Abs. 2 Nr. 1 StPO innerhalb von drei Wochen gegen einen Anwalt eigener Wahl ausgetauscht werden. Zusätzlich steht dem Beschuldigten und seinen Angehörigen jederzeit das Recht zu, einen zusätzlichen Rechtsanwalt als Wahlverteidiger zu beauftragen, der die Verteidigung übernimmt.
Nachdem dem Beschuldigten der Haftbefehl verkündet wurde und er das Recht zur Äußerung hatte, trifft der Haftrichter eine Entscheidung. Dabei hat der Richter grundsätzlich drei Möglichkeiten:
- Aufhebung des Haftbefehls: Der Beschuldigte wird unverzüglich freigelassen.
- Aufrechterhaltung des Haftbefehls: In diesem Fall bestätigt der Richter den Haftbefehl und der Beschuldigte wird in eine Untersuchungshaftanstalt gebracht.
- Außervollzugsetzung des Haftbefehls: Hierbei bleibt der Haftbefehl bestehen, aber der Beschuldigte wird unter bestimmten Auflagen freigelassen. Typische Auflagen können sein: Meldung bei der Polizei in regelmäßigen Abständen, Abgabe des Reisepasses oder die Zahlung einer Kaution.
Falls der Haftbefehl bestätigt wird und es zu einer Untersuchungshaft kommt, ist weiterhin Zurückhaltung geboten. Auch gegenüber Mitgefangenen sollte man keine Angaben zum Tatvorwurf machen. Es ist nicht selten, dass Mitgefangene solche Informationen weitergeben, in der (meist unbegründeten) Hoffnung, in ihren eigenen Verfahren Vorteile zu erlangen.