Gerne können Sie uns auch anrufen. In einem unverbindlichen Erstgespräch erörtern wir mit Ihnen das bestmögliche Vorgehen in Ihrem Fall.

(040) 600 550 700

Consultatio Strafrecht Hamburg

Führungszeugnis und Bundeszentralregister

Das Führungszeugnis hat auf dem deutschen Arbeitsmarkt eine herausragende Stellung. Sie erfüllen möglicherweise alle Qualifikationen, haben ein hervorragendes Bewerbungsgespräch geführt und alles deutet auf eine Zusage hin. Doch der Arbeitgeber möchte dann ein Führungszeugnis von Ihnen haben. Ist dann das Führungszeugnis nicht frei von Eintragungen, tritt ein Schatten aus Ihrer Vergangenheit auf den Plan – eine Eintragung im Führungszeugnis. Plötzlich steht nicht nur Ihr Traumjob auf dem Spiel, sondern möglicherweise Ihre gesamte Zukunft.

Strafrechtliche Verfehlungen können jedem von uns passieren, oft durch einfache Missverständnisse oder falsche Entscheidungen in einem schwachen Moment. Doch es sind nicht immer die Taten und Strafen selbst, die uns am meisten belasten, sondern die langanhaltenden Konsequenzen, die sie mit sich bringen. Ein Eintrag im Führungszeugnis kann eine schwere Hypothek für die Zukunft sein. Gerade deswegen sollten Sie beim Vorwurf einer Straftat von Anfang an auf eine professionelle Strafverteidigung setzen, um eine Eintragung im Führungszeugnis von Beginn an zu vermeiden.

Auf einen Blick

Ein sauberes Führungszeugnis ist oft der Schlüssel zu beruflichen Chancen und einer unbeschwerten Zukunft. Während das Bundeszentralregister eine Übersicht aller Verurteilungen enthält, ist das Führungszeugnis ein beschränkter Auszug für den alltäglichen Rechtsverkehr, bei dem nicht alle Strafen aufgeführt werden. Unterschiedliche Tilgungsfristen bestimmen, wie lange Einträge jeweils eingetragen bleiben. Die Länge der Frist richtet sich in der Regel nach der Schwere der Verurteilung. Aufgrund des hohen Stellenwerts des Führungszeugnisses gilt: Bei einer Strafanzeige ist proaktive und kompetente Strafverteidigung der Schlüssel, um das Führungszeugnis sauber zu halten.

Führungszeugnis und Bundeszentralregister: Unterschiede auf einen Blick

Das Bundeszentralregister und das Führungszeugnis sind zwei Instrumente des deutschen Rechtssystems, die auf den ersten Blick ähnlich erscheinen mögen, sich jedoch in ihrer Funktion und ihrem Anwendungsbereich unterscheiden.

Das Bundeszentralregister dient als umfassende Datenbank, in der alle Verurteilungen einer Person für eine gewisse Zeit erfasst werden. Es handelt sich sozusagen um das „Gedächtnis“ der Justiz. Der primäre Zweck dieses Registers ist es, den Behörden einen vollständigen Überblick über die strafrechtliche Vergangenheit eines Bürgers zu geben. Institutionen wie die Staatsanwaltschaft und die Gerichte haben Zugriff auf diese Datenbank, um festzustellen, ob und wie oft eine Person in der Vergangenheit bereits strafrechtlich auffällig geworden ist.

Das Führungszeugnis hingegen stellt lediglich einen Auszug aus dem Bundeszentralregister dar. Es zeigt nicht jede in der Datenbank erfasste Verurteilung, sondern nur eine bestimmte Auswahl, die für den „normalen Rechtsverkehr“ relevant ist. Der Hauptzweck des Führungszeugnisses ist es, Dritten, wie zum Beispiel potenziellen Arbeitgebern, einen Einblick in die strafrechtliche Vergangenheit einer Person zu geben. Dies kann für Arbeitgeber besonders relevant sein, wenn sie sicherstellen möchten, dass ein zukünftiger Mitarbeiter nicht durch schwerwiegende strafrechtliche Verurteilungen vorbelastet ist. Da jedoch nicht alle im Bundeszentralregister verzeichneten Verurteilungen für jeden Arbeitgeber relevant sind und weil der Gesetzgeber auch den Schutz der Privatsphäre des Einzelnen berücksichtigt, wird nicht jede Verurteilung, die im Bundeszentralregister verzeichnet ist, auch im Führungszeugnis aufgeführt.

Insgesamt lässt sich also festhalten, dass das Bundeszentralregister eine vollständige Übersicht über die strafrechtliche Vergangenheit bietet, während das Führungszeugnis ein selektiver Auszug aus diesem Register ist.

Was wird im Führungszeugnis eingetragen und was nicht?

Obwohl das Bundeszentralregister eine umfassende Sammlung aller Verurteilungen einer Person darstellt, werden nicht alle dieser Einträge auch im Führungszeugnis aufgenommen. Das Führungszeugnis spielt in vielen Lebensbereichen eine wesentliche Rolle, insbesondere wenn es darum geht, eine neue Arbeitsstelle anzutreten. Eine Eintragung im Führungszeugnis kann daher gravierende Auswirkungen auf die berufliche Laufbahn haben. Es ist daher wichtig zu wissen, welche Verurteilungen im Führungszeugnis erscheinen und welche nicht.

Folgende Verurteilungen werden beispielsweise nicht im Führungszeugnis aufgeführt:

  • Erstmalige Geldstrafen von nicht mehr als 90 Tagessätzen.
  • Erstmalige Freiheitsstrafen von nicht mehr als 3 Monaten.
  • Verwarnungen mit Strafvorbehalt.
  • Jugendstrafen bis zu zwei Jahren, sofern diese zur Bewährung ausgesetzt wurden.

Von besonderem Interesse ist hier die Regelung bezüglich der Geldstrafen von nicht mehr als 90 Tagessätzen. Wenn dies die einzige Verurteilung einer Person ist, die im Bundeszentralregister verzeichnet ist, wird sie nicht im Führungszeugnis erscheinen. Das bedeutet, dass das Führungszeugnis, wenn es angefordert wird, keine Einträge aufweist. Dies ist besonders relevant, da viele Arbeitgeber Vorstrafen als Ausschlusskriterium betrachten.

Daher ist es für uns als Strafverteidiger in der Verteidigung von zentraler Bedeutung, dass im Falle einer Verurteilung sichergestellt wird, dass zumindest keine Strafe von mehr als 90 Tagessätzen verhängt wird. Dies ist immer dann, wenn eine Verurteilung nicht zu verhindern ist, eines unserer Hauptziele in der Verteidigungsstrategie, um das Führungszeugnis unserer Mandanten sauber zu halten und ihre beruflichen und persönlichen Perspektiven nicht zu beeinträchtigen.

Gut zu wissen

Wenn im Bundeszentralregister nur eine Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagesätzen verzeichnet ist und dies die einzige Eintragung darstellt, erscheint diese Strafe nicht im Führungszeugnis. Sie dürfen sich in diesem Fall, trotz einer Verurteilung zu einer Geldstrafe, weiterhin als „nicht vorbestraft“ bezeichnen.

Das erweiterte Führungszeugnis

In bestimmten Berufsfeldern und Situationen, insbesondere wenn es um den Umgang mit Kindern und Jugendlichen geht, reicht ein normales Führungszeugnis nicht aus. Hier kommt das sogenannte „erweiterte Führungszeugnis“ ins Spiel, welches gemäß § 30a Bundeszentralregistergesetz (BZRG) ausgestellt wird.

Ein weit verbreiteter Irrtum ist die Annahme, das erweiterte Führungszeugnis enthalte automatisch alle Verurteilungen, auch jene, die im regulären Führungszeugnis nicht aufgeführt sind, wie beispielsweise erstmalige Strafen von unter 90 Tagessätzen. Tatsächlich sind jedoch die Eintragungen im erweiterten Führungszeugnis in vielen Aspekten identisch mit jenen des regulären Führungszeugnisses, lediglich bei einigen spezielleren Straftaten gibt es Besonderheiten.

Den Unterschied macht die Aufnahme von Straftaten, die im regulären Führungszeugnis nicht enthalten wären, aber aufgrund ihrer Relevanz für Tätigkeiten mit Kindern und Jugendlichen wichtig sind. Hierzu gehören insbesondere:

Straftaten aus dem Sexualstrafrecht, darunter zum Beispiel:

  • Sexuelle Belästigung
  • Vergewaltigung
  • Sexueller Missbrauch von Kindern
  • Exhibitionistische Handlungen

Straftaten, die sich gezielt gegen Kinder und Jugendliche richten, wie:

  • Misshandlung von Schutzbefohlenen
  • Entziehung Minderjähriger
  • Kinderhandel

Darüber hinaus gibt es noch das behördliche Führungszeugnis. Es ist speziell für den Gebrauch durch Behörden konzipiert und wird direkt an diese versandt. Ein besonderes Merkmal dieses Führungszeugnisses ist die Aufnahme von weiteren Verwaltungsentscheidungen. Hierunter fallen zum Beispiel der Widerruf einer Gewerbeerlaubnis oder der Entzug eines Waffenscheins. Solche Entscheidungen können für Behörden wichtig sein, um die Eignung einer Person für bestimmte Tätigkeiten oder Berechtigungen zu bewerten und wird deswegen in diesem speziellen Führungszeugnis aufgenommen.

Wie lange stehen Verurteilungen im Führungszeugnis?

Verurteilungen und andere Eintragungen im Bundeszentralregister und im Führungszeugnis sind nicht für immer. Das Gesetz legt fest, nach welcher Zeit diese Eintragungen getilgt oder im Führungszeugnis nicht mehr aufgeführt werden. Die Regelungen zu den Tilgungsfristen finden sich im Bundeszentralregistergesetz (BZRG), genauer in § 34 BZRG und § 46 BZRG.

Die jeweiligen Tilgungsfristen hängen maßgeblich von der Schwere und Art der Verurteilung ab. Die genauen Fristen können in folgender Tabelle nachvollzogen werden:

Art der Verurteilung Tilgung im Bundeszentralregister Löschung aus dem Führungszeugnis
Geldstrafe bis 90 Tagessätze oder Freiheitsstrafe bis 3 Monate (ohne Voreintragung) 5 Jahre Kein Eintrag
Geldstrafe bis 90 Tagessätze oder Freiheitsstrafe bis 3 Monate (mit Voreintragung) 10 Jahre 3 Jahre
Geldstrafe über 90 Tagessätze 10 Jahre 3 Jahre
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr auf Bewährung 10 Jahre 3 Jahre
Freiheitsstrafe ohne Bewährung oder über einem Jahr 15 Jahre 5 Jahre
Verurteilung wegen bestimmter Sexualstraftat zu mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe 20 Jahre 10 Jahre
Lebenslange Freiheitsstrafe Es erfolgt keine Tilgung Es erfolgt keine Löschung

Wichtig zu erwähnen ist hierbei, dass die Eintragungen erst dann aus dem Bundeszentralregister und Führungszeugnis gelöscht werden, wenn alle Eintragungen tilgungsreif sind. Kommt also eine neue Straftat hinzu, verlängert sich die Frist bis zu dem Zeitpunkt, an dem auch die neue Straftat zu löschen wäre. Solange stehen alle Verurteilungen, egal wie lange diese schon her sind, noch im Führungszeugnis.

Daher gilt: Egal ob es das erste Strafverfahren ist oder eine erneute Verurteilung droht. Sie sollten von Anfang an auf eine professionelle und kompetente Strafverteidigung setzen, um Ihr Führungszeugnis sauber zu halten.

Gut zu wissen

Eine vorzeitige Löschung von Eintragungen im Führungszeugnis kommt nur in absoluten Ausnahmefällen nach § 49 BZRG in Betracht. In der Regel müssen die regulären Tilgungsfristen abgewartet werden. Durch die anstehende Legalisierung von Cannabis kann es aber in Zukunft häufiger zu erfolgreichen Löschanträgen im Betäubungsmittelstrafrecht kommen. Wurden Sie vor kurzem wegen des Besitzes von Cannabis verurteilt und entfällt dieser Straftatbestand nunmehr, kann sich ein Antrag auf vorzeitige Löschung lohnen.

„Je früher wir mit der Verteidigung in einem Strafverfahren beauftragt werden, desto größer ist die Chance, das Führungszeugnis sauber zu halten.“

RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR STRAFRECHT DR. MATHIAS SCHULT

Führungszeugnis sauber halten durch die richtige Strafverteidigung

Die Bedeutung eines makellosen Führungszeugnisses wird oft unterschätzt, bis man vor einem Jobwechsel steht und feststellt, dass die Offenbarung einer alten Verfehlung wie ein unerwünschter Schatten aus der Vergangenheit wirkt. Und es ist eine harte Realität: Einmal eingetragen, sind vorzeitige Löschungen aus dem Führungszeugnis oder dem Bundeszentralregister nur in absoluten Ausnahmefällen möglich. Daher ist das alte Sprichwort „Vorsorge ist besser als Nachsorge“ gerade im Strafrecht und beim Schutz des Führungszeugnisses besonders zutreffend.

Die Expertise und Taktik des Strafverteidigers können den entscheidenden Unterschied ausmachen. Bei Consultatio Strafverteidiger haben wir uns darauf spezialisiert, das Verfahren so früh wie möglich, idealerweise schon während des Ermittlungsverfahrens, zur Einstellung zu bringen. Wenn Sie uns rechtzeitig einschalten, bevorzugt sofort nach Erhalt einer Vorladung der Polizei, sind die Erfolgschancen dafür besonders hoch. Die Einstellung des Strafverfahrens bietet zahlreiche Vorteile:

  • Sie vermeiden eine psychisch belastende und oft auch kostenintensive Hauptverhandlung.
  • Es erfolgt keine Eintragung in das Bundeszentralregister und damit auch keine Eintragung in das Führungszeugnis.
  • Sie behalten Ihre Reputation und Ihr gutes Ansehen – sowohl im beruflichen als auch im privaten Umfeld.

Das Führungszeugnis kann Ihre berufliche und soziale Zukunft erheblich beeinflussen. Es lohnt sich daher in jeder Hinsicht, frühzeitig in eine professionelle und zielgerichtete Strafverteidigung zu investieren. Bei Consultatio Strafverteidiger stehen wir Ihnen mit Erfahrung, Fachwissen und Engagement zur Seite, um Ihre Rechte zu wahren und die bestmöglichen Ergebnisse für Sie zu erzielen.

Vorstrafe verhindern

Ein sauberes Führungszeugnis ist für Ihre Zukunft wichtig, daher sollten Sie von Anfang an auf die bestmögliche Strafverteidigung vertrauen. Wenn Ihnen eine Straftat vorgeworfen wird, zögern Sie nicht und nehmen Sie so früh wie möglich Kontakt mit uns auf. In einem unverbindlichen und kostenfreien Erstgespräch erörtern wir gemeinsam das bestmögliche Vorgehen in Ihrem speziellen Fall. Unser primäres Ziel ist es, Ihr Führungszeugnis sauber zu halten und Ihre Zukunft zu sichern.

Häufige Fragen und Antworten

Das Bundeszentralregister ist eine Übersicht aller Verurteilungen einer Person, während das Führungszeugnis einen beschränkten Auszug daraus für den alltäglichen Rechtsverkehr darstellt.

Nicht im Führungszeugnis erscheinen zum Beispiel Geldstrafen von nicht mehr als 90 Tagessätzen oder eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als 3 Monaten, wenn es die erste Eintragung im Bundeszentralregister ist.

Nein, weder im Führungszeugnis noch im Bundeszentralregister tauchen Einstellungen des Verfahrens auf. Damit stellt eine Einstellung, am besten bereits im Ermittlungsverfahren, die beste Möglichkeit dar, um das Führungszeugnis sauber zu halten.

Bei einer Straftat aus dem Verkehrsstrafrecht ordnet die Führerscheinbehörde häufig nachträglich eine medizinisch-psychologdie nicht im Führungszeugnis eingetragen wird.

Als vorbestraft gilt man erst dann, wenn ein Eintrag im Führungszeugnis steht. Wird man zum Beispiel erstmalig zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen verurteilt, erfolgt kein Eintrag im Führungszeugnis. Gemäß § 53 BZRG darf man sich dann als „nicht vorbestraft“ bezeichnen.

Zugriff auf das komplette Bundeszentralregister haben in der Regel nur Staatsanwaltschaften, Gerichte und bestimmte andere Behörden.

Ein erweitertes Führungszeugnis ist speziell für Personen, die mit Kindern und Jugendlichen arbeiten. Es beinhaltet zusätzlich Verurteilungen zu spezifischen Straftaten, insbesondere aus dem Sexualstrafrecht oder solche, die sich gegen Kinder und Jugendliche richten.

Das behördliche Führungszeugnis enthält zusätzlich zu den regulären Eintragungen auch Verwaltungsentscheidungen, wie beispielsweise den Widerruf einer Gewerbeerlaubnis oder eines Waffenscheins. Es dient der Vorlage bei Behörden.

Die Länge der Tilgungsfrist hängt von der jeweiligen Strafe ab. Es gibt festgelegte Tilgungsfristen im Gesetz, wobei vorzeitige Löschungen nur in seltenen Ausnahmefällen vorkommen.

Ein Führungszeugnis, auch das erweiterte Führungszeugnis, kann bei der jeweiligen Meldebehörde oder über das Online-Portal des Bundesamtes für Justiz beantragt werden. Zu beachten ist, dass das behördliche Führungszeugnis zwar auch beantragt werden kann, dieses wird aber direkt an die Behörde geschickt.

Manches Mal reicht ein Blick in das Führungszeugnis nicht aus, sondern man möchte jeglichen Eintrag im Bundeszentralregister sehen. Auch dies ist möglich, allerdings etwas komplizierter. Sie können beim Bundesamt für Justiz die Einsicht beantragen. Anschließend wird der Auszug an ein Amtsgericht in Ihrer Nähe geschickt und dort können Sie es persönlich einsehen, dürfen dies aber weder abfotografieren noch Kopien erstellen. Dies hat den Hintergrund, dass vermieden werden soll, dass Sie ein Dritter, zum Beispiel ein Arbeitgeber, zwingt eine Kopie aus dem Bundeszentralregister vorzulegen. Deswegen sollen Sie gar nicht die Möglichkeit haben, eine Kopie zu erhalten.

Durch eine kompetente und proaktive Strafverteidigung können wir ein Strafverfahren oft frühzeitig zur Einstellung bringen, wodurch Eintragungen im Führungszeugnis vermieden werden. Nehmen Sie gerne mit uns Kontakt auf, damit wir in einem unverbindlichen und kostenfreien Erstgespräch erörtern können, was das bestmögliche Vorgehen in Ihrem konkreten Fall ist.