Gerne können Sie uns auch anrufen. In einem unverbindlichen Erstgespräch erörtern wir mit Ihnen das bestmögliche Vorgehen in Ihrem Fall.

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Consultatio Strafrecht Hamburg

Rechtsanwalt für Drogenstrafrecht

Der Vorwurf einer Straftat aus dem Drogenstrafrecht wiegt schwer. Egal ob Sie eine Vorladung der Polizei erreicht hat oder unterwartet eine Hausdurchsuchung erfolgt ist: Es drohen erhebliche Konsequenzen für Ihre Zukunft. Gerade das Betäubungsmittelstrafrecht beinhaltet erhebliche Strafen, im schlimmsten Fall droht Freiheitsstrafe bis zu fünfzehn Jahren.

In diesen kritischen Zeiten benötigen Sie einen erfahrenen Rechtsanwalt für Drogenstrafrecht an Ihrer Seite, der Sie durch das komplizierte und oft verwirrende Drogenstrafrecht führt. Gerade in diesem Rechtsgebiet gibt es viele Feinheiten und Kniffe, welche nur mit ausreichender Erfahrung und Expertise zur maximalen Geltung gebracht werden können. In vielen Fällen konnten unsere Rechtsanwälte so schon die Freiheit der Mandanten sichern und häufig sogar eine Vorstrafe verhindern, indem eine Einstellung des Verfahrens erreicht werden konnte.

Auf einen Blick

Das Drogenstrafrecht beinhaltet eine Vielzahl an möglichen Straftaten. Seien es Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG), das Arzneimittelgesetz (AMG), das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) oder das Antidopinggesetz (AntiDopG). In allen Fällen benötigen Sie eine umfassende, individuell abgestimmte Verteidigung. Wir wissen, wie gravierend die Auswirkungen eines solchen Vorwurfs sein können – Gefängnisstrafen, Vorstrafen, Führerscheinentzug. Deshalb legen wir großen Wert darauf, von Anfang an eine maßgeschneiderte Verteidigungsstrategie für Sie zu entwickeln und durch frühzeitige Intervention das bestmögliche Ergebnis zu erzielen. In vielen Fällen konnten wir so bereits die Einstellung des Verfahrens im Ermittlungsverfahren erreichen und erhebliche Konsequenzen für unsere Mandanten vermeiden. Kontaktieren Sie uns gerne für ein unverbindliches Erstgespräch. Bei uns sind Sie in sicheren Händen.

Warum die Expertise eines spezialisierten Anwalts für Drogendelikte entscheidend ist

Der Vorwurf eines Drogendeliktes muss immer ernstgenommen werden. Es drohen hohe Strafen, bis hin zu langjährigen Gefängnisstrafen. In vielen Fällen entwickelt sich aus einem einfachen „Drogenbesitz“ schnell der Vorwurf des „Handeltreibens mit Betäubungsmitteln“. Kommt dann noch der Vorwurf eines Handeltreibens mit Waffen oder gar Handeltreiben als Mitglied einer Bande hinzu, drohen schnell Freiheitsstrafen von fünf Jahren oder mehr. Spätestens dann brauchen Sie einen spezialisierten Strafverteidiger.

Doch lassen Sie sich nicht entmutigen. Mit der richtigen Verteidigungsstrategie und einem erfahrenen Rechtsanwalt an Ihrer Seite kann auf diese Vorwürfe konsequent reagiert werden. Viele unserer Mandanten berichten uns davon, dass die Ihnen gemachten Vorwürfe zum Beginn „klein“ waren. Erst im Laufe des Verfahrens sind die Vorwürfe immer weiter „gewachsen“, bis auf einmal erhebliche Haftstrafen im Raum standen, was sie letztendlich dazu veranlasst hat, sich an uns zu wenden. In vielen dieser Fällen konnten wir mit unserer gezielten Verteidigungsstrategie die Vorwürfe entkräften und noch eine Einstellung des Verfahrens erreichen. Gerade im Betäubungsmittelstrafrecht gilt jedoch: Wenden Sie sich möglichst frühzeitig an uns.

„Unsere Erfahrung zeigt: Je früher wir in einem Strafverfahren wegen eines Drogendeliktes aktiv werden können, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, das Verfahren außerhalb einer Hauptverhandlung eingestellt zu bekommen.“

RECHTSANWÄLTIN ALINA NIEDERGASSEL

Das Betäubungsmittelstrafrecht hat viele Besonderheiten, weshalb ein spezialisierter Rechtsanwalt für Drogenstrafrecht unerlässlich ist. Es ist nicht nur das juristische, sondern auch das technische Verständnis, das hier häufig entscheidend ist. Insbesondere bei Fällen, die sich mit hochgradig verschlüsselter Kommunikation wie EncroChat, Sky-ECC oder ANOM befassen, ist es für den beauftragen Rechtsanwalt unabdingbar, die technischen Hintergründe zu verstehen. Durch unsere Erfahrung und unser technisches Know-how auf dem Gebiet des Drogenstrafrechts konnten wir in diesen Verfahren bereits gezielt die Datenintegrität und Datenauthentizität infrage stellen.

Gut zu wissen

Gerade bei EncroChat, Sky-ECC und ANOM ist häufig unklar, wie die Daten erhoben wurden. In vielen Fällen war eine Vielzahl an Ermittlungsbehörden, sowohl inländische wie auch internationale, an der Auswertung der Daten beteiligt. Die Daten wurden dabei mehrfach „aufbereitet“ und verändert. Gerade hier zeigen sich erhebliche Angriffspunkte, die sowohl in der Instanzverteidigung als auch in der Revision vorgebracht werden können. Hier zeigt sich der Vorteil, einen spezialisierten Rechtsanwalt für Drogenstrafrecht an seiner Seite zu haben.

Aber auch wenn keine hochgradig verschlüsselt Kommunikation verwendet wurde, stellen sich viele Fragen hinsichtlich der Art und Weise der Überwachung der Beschuldigten. In vielen Fällen hat eine Überwachung der Handys (Telekommunikationsüberwachung) oder eine Observation stattgefunden. Wir prüfen in jedem Einzelfall sorgfältig, ob diese Erkenntnisse überhaupt verwertet werden dürfen oder ob ein Verwertungsverbot vorliegen könnte. Häufig kann ein Verwertungsverbot über Freispruch oder Verurteilung entscheiden.

Festzuhalten bleibt daher, dass es sich im Drogenstrafrecht um ernsthafte Vorwürfe handelt, doch wir sind hier, um Ihnen zu helfen. Als erfahrene Experten im Drogenstrafrecht sind wir Ihr verlässlicher Partner, um das bestmögliche Ergebnis in Ihrem Fall zu erzielen. Nehmen Sie daher gerne mit uns Kontakt auf. In einem unverbindlichen Erstgespräch erörtert ein spezialisierter Anwalt mit Ihnen das optimale Vorgehen in Ihren Fall und plant mit Ihnen die nächsten Schritte. Sie haben im gesamten Strafverfahren einen erfahrenen Anwalt als persönlichen Ansprechpartner bei uns. Ganz gleich, was auf Sie zukommt, wir sind an Ihrer Seite und unterstützen Sie in allen Verfahrensstadien.

Welche Stoffe unterliegen dem Betäubungsmittelstrafrecht?

Das Drogenstrafrecht beschränkt sich nicht auf ein einzelnes Gesetz, sondern je nach Droge, beziehungsweise Wirkstoff, können unterschiedliche Gesetz einschlägig sein. Ein Großteil des Drogenstrafrechts bildet der Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG). Das BtMG umfasst einen abschließenden Katalog von Betäubungsmitteln (BtM), deren Besitz, Handel oder Herstellung strafbar ist. Eine Bestrafung erfolgt nur, wenn ein Betäubungsmittel vorliegt, das ausdrücklich im Gesetz aufgeführt ist. Mit dem neuen Konsumcannabisgesetz (KCanG) wurde Cannabis aus dem Betäubungsmittelgesetz entnommen und hat nun im KCanG ein eigenes Gesetz mit eigenen Straftatbeständen. Näher auf den Besitz und Handel mit Cannabis und den Folgen nach dem KCanG gehen wir im nächsten Abschnitt genauer ein. Beispiele für Drogen, die weiterhin dem Betäubungsmittelgesetz unterfallen, sind:

  • Kokain
  • Amphetamin
  • Metamphetamin
  • Heroin
  • MDMA

Das neue Konsumentencannabisgesetz (KCanG)

Der Gesetzgeber hat zum 1. April 2024 das neue Konsumentencannabisgesetz (KCanG) erlassen. Dadurch fällt Cannabis nicht mehr unter das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) und auch deren Strafrahmen sind nicht mehr anzuwenden. Dies gilt nicht nur für neue Fälle, sondern auch für alle Fälle, die bisher noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind. Das neue KCanG sieht in § 3 KCanG den legalen Besitz und Eigenanbau von Cannabis vor. Alle volljährigen Personen dürfen in Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis sein. Innerhalb der eigenen Wohnung dürfen sogar 50 Gramm Cannabis besessen werden. Ferner dürfen in der eigenen Wohnung bis zu drei lebende Cannabispflanzen angebaut werden.

Neben dieser Legalisierung hat der Gesetzgeber jedoch auch die Strafrahmen für Handeltreiben und Einfuhr mit Cannabis deutlich gesenkt. Dadurch eröffnen sich auch für Altfälle neue Verteidigungsmöglichkeiten, insbesondere wenn tatsächlich nur der Vorwurf bezüglich Cannabis im Raum steht. Die folgende Tabelle zeigt deutlich, wie sich die neuen Strafrahmen verschoben haben:

Strafen nach dem neuen KCanG

Straftatbestand Alte Regelung (BtMG) Neue Regelung (KCanG)
Besitz von Cannabis Bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Legal bis 50 Gramm in der Wohnung und 25 Gramm im öffentlichen Raum. Bußgeld bei geringfügiger Überschreitung, Straftat bei Besitz von mehr als 60 Gramm. Es drohen dann Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe.
Besitz und Handel mit nicht geringen Mengen Freiheitsstrafe von 1 bis 15 Jahren bei einem Wirkstoffgehalt von mehr als 7,5g THC (entspricht ca. 50g Cannabis). Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren. Grenzwert für „nicht geringe Menge“ noch umstritten.
Bandenmäßiges Handeln mit Cannabis 5 bis 15 Jahre Freiheitsstrafe. Eine Bewährungsstrafe ist nicht möglich. 2 bis 15 Jahre Freiheitsstrafe, Möglichkeit für einen minder schweren Fall mit 3 Monaten bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe. Eine Bewährungsstrafe ist möglich.
Cannabishandel mit Waffe 5 bis 15 Jahre Freiheitsstrafe. Eine Bewährungsstrafe ist nicht möglich. 2 bis 15 Jahre Freiheitsstrafe, Möglichkeit für einen minder schweren Fall mit 3 Monaten bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe. Eine Bewährungsstrafe ist möglich.
Fahren unter Cannabiseinfluss Strafbar ab 1,0ng/ml THC im Blut. Strafbar ab 3,5ng/ml THC im Blut.

Beim Besitz ist zu beachten, dass der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis im öffentlichen Raum und 50 Gramm in der eigenen Wohnung völlig sanktionslos ist. Erst ab dem Besitz von 30 Gramm Cannabis im öffentlichen Raum oder 60 Gramm Cannabis in der eigenen Wohnung, liegt jedoch eine Straftat nach § 34 KCanG vor. Bei einem Besitz von mehr als 50 Gramm (bzw. 25 Gramm) aber weniger als 60 Gramm (bzw. 30 Gramm) liegt eine Ordnungswidrigkeit nach § 36 KCanG vor.

Gut zu wissen

Der Gesetzgeber hat für bereits abgeurteilte Cannabisfälle eine Amnestie-Regelung getroffen. Ab dem 1. Januar 2025 können Eintragungen im Bundeszentralregister, die aufgrund des Besitzes von Cannabis bis zu 30 Gramm (bzw. 60 Gramm) entstanden sind, unter bestimmten Voraussetzungen gelöscht werden. Dies betrifft Verurteilungen, die nach dem neuen Gesetz nicht mehr strafbar sind. Dadurch erfolgt dann auch eine Löschung aus dem Führungszeugnis. Hierzu muss jedoch ein Antrag gestellt werden. Sofern Sie in der Vergangenheit für einen Verstoß verurteilt wurden, der nun nicht mehr strafbar ist, prüfen wir gerne unverbindlich und kostenfrei für Sie, ob ein Antrag auf Löschung Aussicht auf Erfolg hat.

Arzneimittel (AMG), Dopingmittel (AntiDopG) und weitere psychoaktive Stoffe (NPsG)

Doch nicht alle psychoaktiven Substanzen fallen unter das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) oder das Konsumcannabisgesetz (KCanG). Andere Stoffe können stattdessen unter das Arzneimittelgesetz (AMG), das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) oder das Antidopinggesetz (AntiDopG) fallen.

Das Arzneimittelgesetz bezieht sich auf alle Stoffe und Medikamente, die in irgendeiner Form der Heilung oder Behandlung dienen können. Die Abgrenzung kann zum Teil schwierig sein. So unterliegt zum Beispiel das Schmerzmittel Tilidin in Form von Tropfen üblicherweise dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG), während Tilidin als Retardtablette dagegen meist dem Arzneimittelgesetz unterfällt. Hier bedarf es der Einzelfallprüfung durch einen erfahrenen Experten für Drogenstrafrecht.

Einen besonderen Fall stellt das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) dar. Dieses Gesetz kriminalisiert nicht einzelne Drogen, sondern ganze Stoffgruppen. Damit reagiert der Gesetzgeber auf den Trend, bekannte Betäubungsmittel (BtM) durch leichte Modifikationen so abzuändern, dass sie nicht mehr unter das BtMG fallen. Einige Stoffgruppen, die unter das NpSG fallen, sind beispielsweise:

  • 2-Phenethylamin abgeleitete Stoffe (also Stoffe, die mit Amphetamin verwandt sind)
  • Synthetische Cannabinoide (Stoffe, die die Wirkung von Cannabis imitieren)
  • Benzodiazepine

In den letzten Jahren hat auch die Verfolgung von Dopingmitteln wie Testosteron, Trenbolon oder Anabolika zugenommen. Diese Stoffe fallen unter das Antidopinggesetz (AntiDopG), welches in der Regel den Umgang mit leistungssteigernden Medikamenten unter Strafe stellt. Bereits die Anwendung dieser Substanzen kann dabei strafbar sein, sodass nicht nur der Erwerb und Besitz, sondern unter bestimmten Umständen auch der reine Konsum bestraft werden kann. Typische Stoffe, die dem Antidopinggesetz unterfallen, sind:

  • Anabole Substanzen wie Steroide und Testosteron
  • Peptidhormone wie EPO (Erythropoetin)
  • Beta-2-Agonisten wie Fenoterol

Unabhängig davon, ob es um Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz, das Konsumcannabisgesetz, das Arzneimittelgesetz, das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz oder das Antidopinggesetz geht, ist der Vorwurf ernst zu nehmen. Wir sind bei allen Vorwürfen aus dem Drogenstrafrecht an Ihrer Seite, um Sie zu verteidigen. Mit unserer langjährigen Erfahrung und unserem umfassenden Know-how helfen wir Ihnen dabei in allen Instanzen und vor allen deutschen Gerichten.

Wenn Sie mit einem Vorwurf aus dem Drogenstrafrecht konfrontiert sind, zögern Sie nicht, uns für ein unverbindliches und kostenfreies Erstgespräch zu kontaktieren. In diesem Gespräch werden wir Ihren individuellen Fall besprechen und die besten Schritte für Ihre Verteidigung festlegen. Ihr Kampf ist unser Kampf.

Welche Strafe droht bei Drogenbesitz?

Laut § 29 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) kann der Besitz von Drogen mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe geahndet werden. Die tatsächliche Strafe hängt jedoch von verschiedenen Faktoren ab, so zum Beispiel:

  • Die Art der Drogen: Unterschiedliche Drogen werden unterschiedlich bewertet. Zum Beispiel wird der Besitz von Heroin in der Regel härter bestraft als der von Ecstasy.
  • Die Menge der Drogen: Die Menge der Droge kann einen Einfluss auf das Strafmaß haben. Je mehr Drogen, desto höher ist in der Regel das Strafmaß.
  • Die Qualität der Drogen: Insbesondere wird auch auf den Wirkstoffgehalt des Betäubungsmittels geschaut. Je höher der Wirkstoff, desto höher kann die Strafe ausfallen.
  • Die persönlichen Umstände des Beschuldigten: Das Vorstrafenregister, der Beruf und andere persönliche Umstände können ebenfalls in die Bewertung einfließen.

Es ist wichtig zu beachten, dass es beim Vorwurf des Besitzes von Betäubungsmitteln oft gute Verteidigungschancen gibt. So sind häufig die Betäubungsmittel (BtM) nicht ordnungsgemäß untersucht worden, sodass der Wirkstoffgehalt nur geschätzt wird. Gerade hier sehen wir immer wieder Fehler, welche sodann von uns angegriffen werden können. Dadurch bietet insbesondere das Drogenstrafrecht eine Vielzahl an Möglichkeiten, ein Strafverfahren ohne eine formellen Strafe zu beenden.

Mit einer frühzeitigen rechtlichen Beratung beim Vorwurf des Drogenbesitzes können wir häufig die Einstellung bereits im Ermittlungsverfahren erreichen und somit eine Vorstrafe verhindern. Daher gilt: Je früher Sie uns kontaktieren, desto effektiver können wir für Ihre Rechte kämpfen und mit Ihnen erörtern, was die optimale Verteidigung ist, um das Strafverfahren schnellstmöglich eingestellt zu bekommen.

Welche Strafe droht bei Drogenhandel?

Der Handel mit Betäubungsmitteln stellt einen erheblichen Vorwurf dar und ist in Deutschland mit – fast schon unverhältnismäßig – hohen Strafen bedroht. Insbesondere wenn Ihnen gemäß § 29a BtMG vorgeworfen wird, mit einer „nicht geringen Menge“ von Betäubungsmitteln gehandelt zu haben, droht eine Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren. Eine existenzbedrohende Strafe, welche erhebliche Auswirkung auf ihr restliches Leben haben kann. Gerade deswegen sollten Sie hier von Anfang an auf die beste Verteidigung setzen und von Beginn an auf eine professionelle und kompetente Verteidigung setzen. Dazu gehört es, dass wir den Ihnen gemachten Vorwurf des Drogenhandels mit maximalem Einsatz frühzeitig entgegentreten. In vielen Fällen bleibt am Ende unserer Verteidigung vom Vorwurf des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringe Menge erfahrungsgemäß nämlich nicht viel übrig.

Bei der Bestimmung, ob eine „nicht geringe Menge“ vorliegt, kommt es dabei nicht auf das Gesamtgewicht des Betäubungsmittels an, sondern auf den Wirkstoffgehalt. Bei Amphetamin gilt zum Beispiel eine Amphetamin-Base von 10 Gramm als „nicht geringe Menge“. Das bedeutet, bei einem Wirkstoffgehalt von 20% wäre eine „nicht geringe Menge“ bei 50g Amphetamin erreicht. Ist der Wirkstoffgehalt höher, kann jedoch bereits eine geringere Menge als „nicht gering Menge“ eingestuft werden. Für unterschiedliche Betäubungsmittel hat die Rechtsprechung unterschiedliche Grenzwerte festgelegt.

Betäubungsmittel (BtM) Nicht geringe Menge Brutto-Menge (durchschnittliche Qualität)
Cannabis und Marihuana 7,5g THC (Umstritten) etwa 50g Cannabis
Amphetamin 10g Amphetamin-Base etwa 50g Amphetamin
Methamphetamin 5g Methamphetamin-Base etwa 7g Methamphetamin
Kokain 5g Cocainhydrochlorid etwa 7g Kokain
Heroin 1,5g Heroinhydrochlorid etwa 5g Heroin
MDMA 30g MDMA-Base etwa 50g in kristalliner Form oder 20 Ecstasy-Tabletten
Morphin 4,5g Morphinhydrochlorid abhängig vom jeweiligen Medikament

Bitte beachten Sie, dass die angegeben Brutto-Mengen nur für eine durchschnittliche Qualität gelten. Bei besserer Qualität kann eine erheblich geringere Brutto-Menge ausreichen, um die Schwelle der „nicht geringen Menge“ zu überschreiten. In der Regel wird ein Wirkstoffgutachten eingeholt, um den genauen Gehalt von Wirkstoff festzustellen.

Ferner ist wichtig zu beachten, dass der Strafrahmen deutlich erhöht sein kann, wenn der Handel mit Betäubungsmittel mit Waffen oder als Bande erfolgte. In solchen Fällen droht eine Freiheitsstrafe von nicht weniger als fünf Jahren und im schlimmsten Fall bis zu fünfzehn Jahren.

Wird Ihnen oder einem Verwandten von Ihnen daher der Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge vorgeworfen, so nehmen Sie bitte umgehend Kontakt mit einem unserer spezialisierten Anwälte auf. Wir erörtern mit Ihnen in einem unverbindlichen Erstgespräch das bestmögliche Vorgehen in Ihrem konkreten Fall. Bereits in der Vergangenheit konnten wir bei vielen unserer Mandanten – trotz anfänglich erheblichen Vorwürfen aus dem Betäubungsmittelstrafrecht – sehr gute Ergebnisse erzielen, indem wir von Anfang an und in enger Abstimmung mit unseren Mandanten eine Verteidigungsstrategie verfolgt haben, die auf eine minimale Strafe abgezielt hat. In vielen Fällen konnten wir so die Freiheit unserer Mandanten sichern und das Strafverfahren zu einem guten Ende bringen.

Gut zu Wissen

Der Grenzwert für die „nicht geringe Menge“ bei Cannabis und Marihuana ist zurzeit sehr umstritten. Der Bundesgerichtshof hat in mehrere Entscheidungen erwähnt, dass er trotz des neuen KCanG weiterhin an einem THC-Grenzwert von 7,5 Gramm festhalten wird. Dies führt zum Ergebnis, dass bei einer durchschnittlichen Wirkstoffgehalt von 15% bereits ab einem Besitz von 50g Cannabis, was noch straflos wäre, von einer „nicht geringen Menge“ auszugehen wäre. Dies widerspricht nicht nur der gesetzlichen Logik, sondern auch dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers und ist daher verfassungsrechtlich äußerst bedenklich. Die Einschätzung vom Bundesgerichtshof ist für die unteren Gerichte aber nicht bindend, sodass wir bereits in mehreren Fällen die Gerichte davon überzeugen konnten, dass nach dem neuen KCanG ein höherer Grenzwert anzusetzen sein wird und so ein deutlich milderer Strafrahmen für unsere Mandanten zur Anwendung kam.

Gefängnis, Vorstrafen und Führerscheinverlust: Wie verhindern?

Eines zeigt sicher daher: Ein Vorwurf aus dem Bereich des Drogenstrafrechts ist ernst zu nehmen. Es ist essenziell, frühzeitig eine professionelle Verteidigung in Anspruch zu nehmen. Es geht dabei nicht nur darum, eine mögliche Gefängnisstrafe zu verhindern, sondern in vielen Fällen kann durch unsere Verteidigung sogar eine Vorstrafe vermieden werden.

Ein weiterer wichtiger Aspekt, der oft übersehen wird, sind die Konsequenzen für den Führerschein. Ein Strafverfahren wegen Betäubungsmitteln, selbst bei geringen Mengen, kann Auswirkungen auf Ihre Fahrerlaubnis haben. Wenn Sie unter dem Einfluss von Drogen ein Fahrzeug führen, liegt in der Regel auch eine Verkehrsstraftat vor, und es droht der Entzug der Fahrerlaubnis.

Aber selbst wenn die Drogen außerhalb des Straßenverkehrs konsumiert wurden, erfolgt häufig eine Meldung an die Führerscheinstelle. Diese kann dann eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU oder auch „Idiotentest“ genannt) anordnen. Besonders riskant ist der Mischkonsum von Drogen, beispielsweise von Cannabis und Alkohol. In diesen Fällen geht die Führerscheinstelle regelmäßig davon aus, dass Sie ungeeignet sind, ein Fahrzeug sicher zu führen, selbst wenn Sie nicht aktiv am Straßenverkehr teilgenommen haben.

Aus diesem Grund behalten unsere erfahrenen Anwälte nicht nur das Strafverfahren bei Vorwürfen von Drogendelikten im Blick, sondern berücksichtigen auch weitere mögliche Folgen, wie Eintragungen im Führungszeugnis oder Auswirkungen auf den Führerschein. Vor diesem Hintergrund ist eine frühzeitige Beratung durch unsere Experten entscheidend, um sowohl das Führungszeugnis sauber zu halten als auch den Führerschein zu retten.

„Ein ganzheitlicher Ansatz im Drogenstrafrecht berücksichtigt auch die Nebenfolgen wie die Rettung des Führerscheins oder die Vermeidung einer Eintragung in das Führungszeugnis.“

RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR STRAFRECHT DR. MATHIAS SCHULT

Die beste Verteidigung: Ihre Kanzlei für Drogenstrafrecht

Unsere Kanzlei bietet Ihnen die bestmögliche Verteidigung gegen Vorwürfe aus dem Drogenstrafrecht. Unsere Vorgehensweise ist dabei klar und effektiv: Wir entwickeln bereits frühzeitig eine individuelle Verteidigungsstrategie, um im besten Fall schon im Ermittlungsverfahren eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen. Oftmals können wir die gegen Sie erhobenen Vorwürfe frühzeitig entkräften und damit eine Strafe und einen Eintrag in das Führungszeugnis verhindern.

Unsere Erfahrung zeigt: Die Ermittlungsbehörden ziehen oft vorschnelle Schlüsse, etwa dass das Vorhandensein einer Feinwaage oder Bargeld in „szenetypischer Stückelung“ automatisch auf einen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln hindeutet. Solche Schlussfolgerungen sind oft fehlerhaft und können von uns angegriffen werden. Unsere erfahrenen Anwälte bringen ihr juristisches Wissen und ihre Expertise auf dem Gebiet des Drogenstrafrechts ein, um Ihre Rechte zu verteidigen und das bestmögliche Ergebnis für Sie zu erzielen. Selbst in scheinbar „aussichtslosen Fällen“ konnten wir in der Vergangenheit häufig mit Gericht und Staatsanwaltschaft erfolgreich verhandeln und so die Freiheit unserer Mandanten sichern.

Unverbindliches Erstgespräch vereinbaren

Vertrauen Sie auf unsere Expertise und Erfahrung als Strafverteidiger im Betäubungsmittelstrafrecht. Kontaktieren Sie uns noch heute für ein unverbindliches und kostenfreies Erstgespräch. Gerner erörtern wir dabei mit Ihnen das optimale Vorgehen in Ihrem konkreten Fall. Wir stehen an Ihrer Seite und kämpfen für Ihre Rechte.

Häufige Fragen und Antworten

In Deutschland gibt es keinen speziellen Fachanwalt für Drogendelikte. Es gibt jedoch Fachanwälte für Strafrecht, die sich weiter auf das Gebiet des Drogenstrafrechts spezialisiert haben. Durch unsere langjährige Erfahrung auf dem Gebiet des Drogenstrafrechts können wir Sie bei Consultatio Strafverteidiger zu allen Fragen des Drogenstrafrechts umfassend beraten und verteidigen.

Der Strafrahmen für das Handeln mit Betäubungsmitteln liegt beim Handel mit „Nicht geringen Mengen“ gemäß § 29a BtMG bei einem bis zu fünfzehn Jahren. Sofern erschwerende Umstände hinzukommen, wie Handel mit Waffen oder Mitgliedschaft in einer Bande, drohen sogar gemäß § 30a BtMG Freiheitsstrafen von fünf bis fünfzehn Jahren.

Eigenbedarf liegt vor, wenn eine Person Betäubungsmittel nur in einer Menge besitzt, die für den persönlichen Gebrauch bestimmt ist. Es gibt allerdings keine gesetzlich festgelegte Menge, die als Eigenbedarf gilt, da diese stark vom Einzelfall und dem jeweiligen Bundesland abhängt. Mit unserer Erfahrung auf dem Gebiet des Betäubungsmittelstrafrechts können wir Ihnen in der Regel bereits im Erstgespräch mitteilen, ob bei Ihnen ein Fall des Eigenbedarfs vorliegen könnte.

Nein, der Besitz von Drogen für den Eigenbedarf ist in Deutschland strafbar. Eine Ausnahme gilt nur für Cannabis. Nach dem neuen KCanG dürfen volljährige Personen bis zu 25 Gramm Cannabis bei sich führen. Allerdings kann die Staatsanwaltschaft auch bei geringen Mengen anderer Drogen das Verfahren einstellen, wenn keine öffentlichen Interessen an der Strafverfolgung bestehen. Gerade dies ist Kern unserer Verteidigungsstrategie bei Consultatio Strafverteidiger. Auf diese Art und Weise vermeiden wir nicht nur eine belastende Hauptverhandlung, sondern verhindern auch eine Eintragung in das Führungszeugnis.

Das neue KCanG legalisiert den Besitz und den Anbau kleiner Mengen von Cannabis für den Eigenkonsum in Deutschland. Erwachsene dürfen nun bis zu 50 Gramm Cannabis in ihrer eigenen Wohnung besitzen und bis zu drei Pflanzen privat anbauen. Außerhalb der eigenen Wohnung dürfen 25 Gramm Cannabis besessen werden.

In der eigenen Wohnung darf bis zu 50 Gramm Cannabis und drei lebende Pflanzen besessen werden. Außerhalb der Wohnung beträgt der Grenzwert 25 Gramm. Die Menge bezieht sich jeweils auf getrocknete Pflanzenteile. Wird diese Grenze überschritten, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor. Erst ab dem Besitz von 30 Gramm bzw. 60 Gramm Cannabis liegt eine Straftat nach dem § 34 KCanG vor.

Der unerlaubte Handel mit Cannabis bleibt weiterhin strafbar. Auch der Besitz von Mengen über den gesetzlich erlaubten Grenzen sowie der Anbau ohne Genehmigung außerhalb der erlaubten Mengen wird nach wie vor strafrechtlich verfolgt. Die Strafen sind nach dem neuen KCanG in der Regel aber deutlich niedriger als nach noch dem BtMG.

Das KCanG sieht eine Amnestie vor: Frühere Verurteilungen wegen des Besitzes von bis zu 30 Gramm Cannabis können unter bestimmten Voraussetzungen gelöscht werden. Ab Januar 2025 ist es möglich, einen Antrag auf Tilgung im Bundeszentralregister zu stellen​.

Was als „geringe Menge“ gilt, ist gesetzlich nicht einheitlich geregelt und variiert von Bundesland zu Bundesland. Grundsätzlich bezeichnet der Begriff eine Menge an Betäubungsmitteln, die für den Eigenbedarf bestimmt ist. In vielen Fällen kann hier mit der richtigen Verteidigungsstrategie eine Einstellung des Verfahrens erreicht werden.

Die „nicht geringe Menge“ ist im Betäubungsmittelstrafrecht von erheblicher Bedeutung. Wird Handel mit einer „nicht geringen Menge“ betrieben, droht eine deutlich höhere Strafe.

Anders als häufig fälschlicherweise angenommen, liegt eine „nicht geringe Menge“ aber nicht bereits dann vor, wenn die „geringe Menge“ überschritten wird. Stattdessen gibt es hier verschiedene Grenzwerte und zwischen einer „geringen Menge“ und einer „nicht geringen Menge“ gibt es quasi noch eine „normale Menge“.

Bei der Bestimmung der „nicht geringen Menge“ kommt es auf den konkreten Wirkstoffgehalt an. Bei Cannabis ist die „nicht geringe Menge“ laut Bundesgerichtshof erreicht, sofern 7,5g reiner THC-Wirkstoff überschritten wird. Das ist bei einer durchschnittlichen Qualität regelmäßig bei etwa 50g Marihuana der Fall.

Der Gesetzgeber ging bei der Schaffung des neuen KCanG davon aus, dass auch der bisherige THC-Grenzwert von 7,5g THC (der häufig schon bei Besitz von 50g Cannabis überschritten ist) von der Rechtsprechung angehoben wird. Der Bundegerichtshof blieb aber überraschenderweise bei der Grenze von 7,5g THC, was in der Praxis zu vielen Problemen führt. Wichtig ist jedoch, dass die unteren Gerichte an die Einschätzung des Bundesgerichtshofs nicht gebunden sind. Wir konnten schon einige Gerichte davon überzeugen, dass die Grenze nunmehr – entgegen der Ansicht des Bundesgerichtshofes – höher anzunehmen wäre und so mildere Strafen für unsere Mandanten aushandeln. Es bleibt abzuwarten, wie sich der Grenzwert zukünftig entwickeln wird und ob der Gesetzgeber eingreift und selbst einen, dann höheren, Grenzwert für THC festlegen wird.

Ja, bei Verdacht von Handel mit Betäubungsmittel kann die Polizei, nach richterlicher Anordnung, Ihr Telefon abhören. Die Kommunikation mit uns, als Ihre Strafverteidiger, ist jedoch besonders geschützt und ein Abhören dieser Gespräche ist unzulässig. Trotzdem empfehlen wir in diesen Fällen ein persönliches Gespräch oder eine Kommunikation über unsere besonders gesicherte Videokonferenz-Software.

Wenn Sie eine Vorladung von der Polizei wegen eines Vorwurfes aus dem Betäubungsmittelstrafrecht erhalten haben, sollten Sie Ruhe bewahren und Kontakt mit uns aufnehmen. In einem unverbindlichen und kostenfreien Erstgespräch bespricht einer unserer spezialisierten Strafverteidiger mit Ihnen das optimale Vorgehen in Ihrem Fall.

Im Rahmen von Strafverfahren wegen des Vorwurfes des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) kommt es häufig zu Hausdurchsuchungen. Die Polizei ist hier vor allem auf der Suche nach den Betäubungsmitteln (BtM), aber sucht auch mutmaßliches „Drogengeld“ oder Gegenstände, die auf Handeltreiben hinweisen (Feinwaage, Verpackungsmaterial und Ähnliches). Versuchen Sie in dieser Situation möglich ruhig zu bleiben und machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch. Nehmen Sie umgehend telefonisch Kontakt mit uns auf. Wir erörtern mit Ihnen das weitere Vorgehen und kümmern uns um alle weiteren Schritte.

Im Rahmen einer Hausdurchsuchung werden häufig vorhandene Mobiltelefone sichergestellt. In diesen Fällen werden Sie gefragt, ob Sie den PIN herausgeben möchten. Teilweise wird auch der Eindruck erweckt, dass die Handys schneller wieder herausgegeben werden, wenn Sie den PIN herausgeben. Sie sind nicht verpflichtet PINs oder Passwörter herauszugeben und Sie sollten dies auch nicht. Nehmen Sie stattdessen Kontakt mit uns auf. Einer unserer spezialisierten Anwälte für Drogendelikte bespricht mit Ihnen sodann das weitere Verfahren und klärt im Einzelfall, ob es Sinn ergeben kann, die PIN herauszugeben oder nicht. Jegliche weitere Kommunikation mit der Polizei und Staatsanwaltschaft übernimmt dann einer unserer spezialisierten Anwälte für Sie.

Sofern die Betäubungsmittelstraftat im Zusammenhang mit einer Drogensucht oder einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen wurde, kann eine Therapie statt Strafe nach § 35 BtMG durchgeführt werden. In diesen Fällen wird die Vollstreckung der Gefängnisstrafe zurückgestellt und der Beschuldigte kann stattdessen eine ambulante oder stationäre Therapie antreten.

Die Anwendung von „Therapie statt Strafe“ kommt immer dann in Betracht, wenn nicht mehr als 2 Jahre Freiheitsstrafe zu verbüßen sind. Das heißt bei Freiheitsstrafen von nicht mehr als 2 Jahren kann direkt angeordnet werden, dass statt der Strafe eine Therapie angetreten wird. Aber auch bei Strafen von mehr als 2 Jahren kommt im Laufe der Vollstreckung eine Umwandlung der Strafe in Therapiezeit für die vorzeitige Entlassung aus der Haft in Betracht.