Gerne können Sie uns auch anrufen. In einem unverbindlichen Erstgespräch erörtern wir mit Ihnen das bestmögliche Vorgehen in Ihrem Fall.

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Consultatio Strafrecht Hamburg

Revision im Strafrecht

Sie haben eine Verurteilung bekommen oder erwarten in kürze eine Verurteilung? Dann überlegen Sie nun sicher, ob eine Revision für Ihren Fall sinnvoll ist. Eine strafrechtliche Verurteilung kann weitreichende Folgen haben. Es drohen erhebliche private und berufliche Konsequenzen. Sofern Sie zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurden, droht möglicherweise sogar der Entzug der Freiheit.

Die Revision im Strafrecht ist ein Rechtsmittel, welches das Potenzial hat, das Blatt noch einmal zu Ihren Gunsten zu wenden. Es ist kein magischer Hebel, kein Allheilmittel, aber es ist eine Chance – die Chance, noch einmal gehört zu werden. Es ist die letzte Möglichkeit, eine falsche Entscheidung doch noch zu korrigieren und die eigene Zukunft zu beeinflussen.

Wir stehen Ihnen in diesen schwierigen Zeiten als Experten im Bereich der Revision im Strafrecht zur Seite. Unser Ziel ist es, die juristischen Finessen und Tücken des Revisionsrechts zu Ihrem Vorteil zu nutzen. Denn eine Verurteilung ist kein Endpunkt, sondern oft nur der Anfang eines neuen Weges. Ein Weg, auf dem wir Sie begleiten und unterstützen, um am Ende das bestmögliche Ergebnis für Sie zu erzielen.

Auf einen Blick

Die Revision im Strafrecht ist meist das letzte Mittel eine fehlerhafte Verurteilung noch zu korrigieren. Eine Revision kommt im Strafrecht grundsätzlich gegen alle Entscheidung in Betracht, egal ob vom Amtsgericht oder Landgericht. Wichtig ist es jedoch, dass die Fristen eingehalten werden: Die Revision muss innerhalb einer Woche nach (mündlicher) Urteilsverkündung eingelegt werden. Innerhalb eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils, muss die Revision begründet werden. Obwohl die statistische Erfolgschance von Revisionsverfahren äußerst niedrig ist, kann die Chance durch das Einschalten eines spezialisierten Rechtsanwalts für Revisionen deutlich erhöht werden. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Mathias Schult verteidigt seit Jahren bundesweit in der strafrechtlichen Revision. In vielen Fällen konnte Rechtsanwalt Dr. Schult so die Freiheit und damit die Zukunft seiner Mandanten retten. Nehmen Sie gerne Kontakt für ein unverbindliches und kostenfreies Erstgespräch mit uns auf, um die Erfolgsaussichten eines Revisionsverfahrens in Ihrem konkreten Fall zu besprechen.

Die Revision im Strafrecht

Die Revision im Strafrecht stellt das letzte ordentliche Rechtsmittel dar, um ein vorangegangenes fehlerhaftes Urteil zu korrigieren. Häufig ist das die einzige Chance noch eine Gefängnisstrafe abzuwenden. Meist sind alle anderen Instanzen bereits durchlaufen. Von der Berufung unterscheidet sich die Revision dadurch, dass keine erneute Beweisaufnahme erfolgt. Das Revisionsgericht nimmt den vom Tatsachengericht festgestellten Sachverhalt und prüft das Urteil lediglich auf Rechtsfehler.

Die Besonderheit der Revision liegt in ihrer strikten Formalität: Sie ist in der Regel ein rein schriftliches Verfahren, das bestimmten, spezifischen Regeln folgt. Verfahrensfehler, die während des Prozesses entstanden sind, werden in diesem Stadium nur dann berücksichtigt, wenn sie ordnungsgemäß und formgerecht in der Berufungsbegründung vorgetragen wurden. Dies erfordert die besondere Expertise eines auf Revisionsrecht spezialisierten Anwalts.

Sofern die Revision Erfolg hat, wird das vorherige Urteil in der Regel aufgehoben und der Fall wird an das Ausgangsgericht zurückverwiesen. Dort wird dann mit neuen Richtern verhandelt. In Ausnahmefällen hat das Revisionsgericht jedoch das Recht, selbst eine Entscheidung, zum Beispiel den Angeklagten freizusprechen, zu treffen.

Insgesamt handelt es sich bei der Revision um eines der kompliziertesten und komplexen Verfahren im Strafrecht. Gerade aufgrund der strengen Formalien, die sich häufig nur aus der bisherigen Rechtsprechung ergeben, bedarf eine erfolgreiche Revision einen erfahrenen Strafverteidiger auf dem Gebiet des Revisionsrechts.

Wann ist eine Revision möglich?

Grundsätzlich ist eine Revision gegen alle strafrechtlichen Urteile möglich, die eine nachteilige Rechtsfolge für Sie auslösen. Dies beinhaltet sowohl Urteile des Amtsgerichtes als auch des Landgerichts. Bei Urteilen des Amtsgerichts haben Sie die Wahl zwischen einer Berufung und einer sogenannten Sprungrevision, die unmittelbar zum höheren Gericht führt. Die Sprungrevision ergibt nur in wenigen Ausnahmefällen Sinn und es sollte vorher genau abgewogen werden, ob solch ein Vorgehen – welches nicht frei von Risiken ist – in Ihrem Fall sinnvoll ist.

Wichtig bei der Revision ist die Einhaltung der Fristen. Diese sind zwingend einzuhalten und eine Versäumung führt zur Unzulässigkeit der Revision. Die Revision selbst muss innerhalb einer Woche nach der mündlichen Urteilsverkündung eingelegt werden. Hierbei kann noch der bisherige Strafverteidiger tätig werden.

Nach der Zustellung des schriftlichen Urteils beginnt dann die einmonatige Frist für die Begründung der Revision, die auch nicht verlängert werden kann. Aufgrund dieser engen zeitlichen Rahmenbedingungen ist Eile geboten. Daher empfiehlt es sich, spätestens nach der mündlichen Urteilsverkündung einen auf Revisionsrecht spezialisierten Anwalt zu kontaktieren.

Melden Sie sich gerne bei uns, wenn Sie überlegen eine Revision gegen Ihr Urteil einzulegen. Sie können sich auch bereits vor der Urteilsverkündung Kontakt mit uns aufnehmen. In einem unverbindlichen und kostenfreien Erstgespräch wird Strafverteidiger und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Mathias Schult, der auf das Revisionsrecht spezialisiert ist, mit Ihnen die Möglichkeiten und Erfolgsaussichten in Ihrem konkreten Fall besprechen.

„In meiner langjährigen Erfahrung als Revisionsverteidiger habe ich häufig Fehler in Urteilen gesehen, die vorher niemanden aufgefallen sind. Gerade diese Entdeckung führte dann zum Erfolg der Revision.“

RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR STRAFRECHT DR. MATHIAS SCHULT

Gut zu wissen

Grundsätzlich gelten folgende Fristen: Die Revision muss innerhalb einer Woche nach mündlicher Urteilsverkündung eingelegt werden. Die Revisionsbegründung muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils erfolgen. Nehmen Sie möglichst frühzeitig mit uns Kontakt auf, damit wir die notwendigen Kapazitäten bei uns für Ihre Revision sicherstellen können.

Was ist der Unterschied zwischen einer Berufung und einer Revision?

Berufung Revision
Nur gegen amtsgerichtliche Urteile möglich Gegen Urteile vom Amtsgericht und Landgericht möglich
Vollständige Überprüfung in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht Überprüfung ausschließlich in rechtlicher Hinsicht
Alle Zeugen werden erneut gehört und sonstige Beweismittel eingebracht Es erfolgt keine neue Beweisaufnahme
Es können neue Beweismittel vorgebracht werden Neue Beweismittel dürfen nicht vorgebracht werden
Es finden neue Gerichtstermine statt In der Regel ist es ein rein schriftliches Verfahren
Gegen das Berufungsurteil gibt es das Rechtsmittel der Revision Es gibt kein ordentliches Rechtsmittel mehr gegen die Revision

Anhand der Tabelle sehen Sie, dass die Berufung und die Revision einen sehr unterschiedlichen Prüfungsumfang haben. Die Berufung hat den Vorteil, dass das Verfahren noch einmal komplett von vorne beginnt, alle Zeugen erneut angehört werden und auch die Beweismittel neu gewürdigt werden. Im Revisionsverfahren geht es dagegen nur noch um rein rechtliche Fehler und es können zum Beispiel keine neuen Beweismittel eingebracht werden. Darum erfolgt in der Revisionsinstanz auch keine erneute Hauptverhandlung, sondern die Entscheidung ergeht meist in einem rein schriftlichen Verfahren.

Aus diesem Grund bietet es sich auch an, in der Regel immer zuerst die Berufung durchlaufen zu lassen, bevor man sich anschließend für die Revision entscheidet. Nur in seltenen Ausnahmefällen kann es sich anbieten, direkt die Revision gegen ein amtsgerichtliches Urteil einzulegen (sogenannten „Sprungrevision“). Wir beraten Sie gerne, ob es in Ihrer konkreten Situation Sinn ergibt.

Wie sind die Erfolgsaussichten einer Revision im Strafrecht?

Als Experten im Revisionsrecht werden wir häufig gefragt, wie die Erfolgsaussichten eines Revisionsverfahrens im Strafrecht aussehen. Dies ist eine schwierige Frage, da die verfügbaren Statistiken zum Teil ungenau und verfälscht sind. Sie variieren auch stark, je nachdem, ob die Revision vor dem Bundesgerichtshof oder einem der Oberlandesgerichte erhoben wurde. Im Allgemeinen liegt die ernüchternde Erfolgsquote laut Statistik aber meist bei unter 5 Prozent.

Dieser niedrige Wert sollte Sie jedoch nicht abschrecken über die Revision nachzudenken. Mit der Hilfe eines erfahrenen Revisionsexperten können die Erfolgschancen erheblich verbessert werden. Insbesondere im Revisionsrecht zählt Erfahrung und Expertise, um die Fehler im Urteil aufzuspüren. Oft sind diese Fehler nicht auf den ersten Blick zu erkennen, da sie sonst in der Regel auch nicht von den vorherigen Gerichten gemacht worden wären. Auch aus diesem Grund kann es sinnvoll sein, nicht den bisherigen Verteidiger mit der Revision zu beauftragen, sondern einen externen und spezialisierten Revisionsexperten hinzuzuziehen. Mit einem frischen Blick kann dieser Ihr Verfahren prüfen und so den ein oder anderen Aspekt finden, der bisher noch nicht gesehen wurde.

Wichtig zu beachten ist auch, dass wenn Sie als Angeklagter Revision einlegen, ohne dass die Staatsanwaltschaft ebenfalls Revision eingelegt hat, das sogenannte Verschlechterungsverbot gilt. Dies bedeutet, dass Ihnen keine höhere Strafe auferlegt werden darf als die, die im ursprünglichen Urteil festgelegt wurde. Dieses Prinzip stellt eine wichtige Sicherheit im Rahmen des Revisionsverfahrens dar und garantiert, dass Sie ohne Sorge auch diese letzte Chance auf eine Korrektur Ihres fehlerhaften Urteils ergreifen können.

Gut zu wissen

Für die Frage, ob für Ihre Revision der Bundesgerichtshof (BGH) oder ein Oberlandesgericht zuständig ist, kommt es drauf an, welches Gericht erstinstanzlich zuständig war. Wurde erstinstanzlich vor dem Amtsgericht verhandelt, dann wird die Revision vor dem zuständigen Oberlandesgericht verhandelt. Dies gilt auch dann, wenn zwischendurch die Berufung vor dem Landgericht durchgeführt wurde. Hat das Landgericht – oder das Oberlandesgericht – dagegen als erste Instanz entschieden, ist der Bundesgerichtshof (BGH) für Ihre Revision zuständig.

Ablauf einer Revision im Strafverfahren

Der Ablauf einer Revision im Strafrecht folgt sowohl formell als auch zeitlich strengen Regeln. Nach der mündlichen Urteilsverkündung hat der Beschuldigte eine Woche Zeit, die Revision einzulegen. Dies kann zunächst noch der bisherige Verteidiger übernehmen, doch sollte bereits zu diesem Zeitpunkt der Kontakt mit uns als Revisionsexperten aufgenommen werden, um das weitere Vorgehen in der Revision zu besprechen. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Mathias Schult steht als erfahrener Revisionsverteidiger an Ihrer Seite und unterstützt Sie dabei, bereits zu diesem Zeitpunkt, um die Erfolgschancen Ihrer Revision zu maximieren.

Sobald das Gericht das schriftliche Urteil fertiggestellt und zugestellt hat, beginnt die einmonatige Frist zur Prüfung des Urteils und zur Erstellung der Revisionsbegründung. Je früher wir mit dieser Aufgabe beginnen können, desto mehr Zeit steht für die sorgfältige Prüfung zur Verfügung. Nachdem wir die Revisionsbegründung fertiggestellt haben, senden wir diese an das zuständige Gericht.

Je nachdem, ob die Revision beim Oberlandesgericht oder beim Bundesgerichtshof (BGH) anhängig ist, wird die zuständige Generalstaatsanwaltschaft oder der Generalbundesanwalt ebenfalls eine Stellungnahme zur Revision abgeben. Auf diesen Antrag reagieren wir mit einem weiteren Schriftsatz und bringen so Ihre Rechte auch in diesem Verfahrensabschnitt zur Geltung. Erst nach diesem Prozess trifft das Revisionsgericht eine Entscheidung über Ihre Revision.

Wenn die Revision erfolgreich war, wird das vorherige Urteil aufgehoben und die Sache in der Regel zur erneuten Verhandlung an das ursprüngliche Gericht zurückverwiesen. Dort wird die Sache erneut verhandelt, jedoch mit neuen Richtern. Dies bietet die Chance, dass das Verfahren unter Berücksichtigung der durch die Revision aufgedeckten Fehler neu bewertet wird und so zu einem für Sie günstigeren Urteil führen kann.

Bundesweite Verteidigung in der Revision

Die Revision ist meist ein rein schriftliches Verfahren. Eine Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht ist eine seltene Ausnahme. Gerne unterstützen wir Sie mit unserer langjährigen Erfahrung auf dem Gebiet der strafrechtlichen Revision bundesweit. Vereinbaren Sie gerne unverbindlich ein Erstgespräch mit Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Mathias Schult, um das bestmögliche Vorgehen in Ihrem konkreten Revisionsverfahren zu besprechen.

Typische Fehler in einem strafrechtlichen Urteil

Bei der Durchführung einer Revision im Strafrecht prüfen wir akribisch und in drei wesentlichen Schritten die Ermittlungsakte, das Urteil und das Verhandlungsprotokoll auf potenzielle Fehlerquellen.

In einem ersten Schritt wird von uns geprüft, ob die Verfahrensvoraussetzungen eingehalten wurden. Diese formalen Anforderungen müssen zwingend eingehalten werden. Ein Fehler in diesem Punkt führt daher immer zu einer Aufhebung des Urteils und damit zu einem Erfolg der Revision. Zu diesen Punkten gehören zum Beispiel folgende Fragen:

  • War das Gericht sachlich überhaupt zuständig?
  • Waren die Taten möglicherweise bereits verjährt?
  • Gab es eine korrekte Anklageschrift und waren alle erforderlichen Angaben darin enthalten?
  • Gab es sonstige Verfahrenshindernisse? Gab es zum Beispiel schon eine frühere Verurteilung in derselben Sache?

In einem zweiten Schritt wird das Urteil auf Verfahrensfehler geprüft. Wesentliche Quelle für solche Fehler bildet das Hauptverhandlungsprotokoll und die Ermittlungsakte. Gerade das Aufspüren von Verfahrensfehlern setzt ausreichende Erfahrung und sichere Kenntnisse des Strafprozessrechts voraus. Häufige Verfahrensfehler sind zum Beispiel:

  • Ist das Urteil ordnungsgemäß unterschrieben?
  • Wurde die Frist zur Fertigstellung des Urteils eingehalten?
  • Wurden Beweisanträge richtig und fehlerfrei beschieden?
  • Wurden die Rechte des Angeklagten durchgehend gewahrt?

In einem letzten Schritt wird im Rahmen der Sachrüge geprüft, ob das Gericht das sogenannte materielle Recht richtig angewandt hat. Hier wird im Wesentlichen geprüft, ob das Gericht das Recht richtig angewendet hat und das Urteil vollständig und frei von Lücken ist. Wesentliche Prüfungspunkte bei der Sachrüge sind:

  • Sind die Feststellungen vollständig und frei von Lücken?
  • Ist die Beweiswürdigung rechtsfehlerfrei erfolgt? Finde sich Lücken, Widersprüche oder Verstöße gegen allgemeine Denkgesetze in der Beweiswürdigung?
  • Sind wirklich alle Voraussetzungen des angewandten Straftatbestandes erfüllt?
  • Ist die Strafzumessung angemessen und entspricht sie den gesetzlichen Vorgaben?

Sie sehen: In der Revision sind viele einzelne Prüfungsschritte zu durchlaufen. Als erfahrene Revisionsexperten prüfen wir nicht nur anhand von Checklisten oder Schemata Ihr Urteil, sondern wir nehmen uns die Zeit, jeden Fall individuell zu betrachten und alle möglichen Fehlerquellen zu identifizieren. Dabei durchleuchten wir sowohl das Urteil als auch das Protokoll und die Ermittlungsakte, um sicherzustellen, dass in Ihrem speziellen Fall keine Fehler übersehen werden und die bestmögliche Verteidigung Ihrer Rechte erreicht wird. In vielen Fällen konnten wir gerade durch diese akribische Prüfung die Freiheit unserer Mandanten sichern.

„Urteil, Protokoll und Ermittlungsakte werden in jedem Einzelfall von uns akribisch analysiert und wie ein Puzzle wieder fein säuberlich zusammengesetzt. Dies macht unsere Kanzlei bei Revisionen so erfolgreich.“

RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR STRAFRECHT DR. MATHIAS SCHULT

Was kostet eine Revision im Strafrecht?

Die Kosten einer Revision im Strafrecht können stark variieren und hängen insbesondere davon ab, wie umfangreich die Revision ist. Aus unserer Praxis wissen wir aber, wie wichtig die Revision für die gesamte private und berufliche Existenz von Ihnen sein kann. In vielen Fällen droht eine Gefängnisstrafe, wenn nicht die letzte Chance der Revision ergriffen wird. Diese letzte Chance sollte aber in erfahrenen Händen von Revisionsexperten gelegt werden. Aus diesem Grund legen wir großen Wert darauf, dass unsere Preisgestaltung auch in dieser schwierigen Phase fair und transparent erfolgt.

Unsere Tätigkeit unterteilen wir dabei in zwei Phasen: Die Prüfung der Revision und die Durchführung der Revision selbst. Sollten wir nach der Prüfung der Revision zu dem Ergebnis kommen, dass keine Erfolgsaussichten bestehen, entstehen für Sie ausschließlich Kosten für die Prüfung. So können wir für Sie nicht nur eine bestmögliche Verteidigung sicherstellen, sondern auch die Kosten in einem fairen Rahmen halten.

In allen Fällen gilt: Eine unverbindlich Ersteinschätzung Ihrer konkreten Revision ist bei uns immer kostenfrei. In diesem Erstgespräch erörtert Ihnen unser Revisionsexperte, Strafverteidiger und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Mathias Schult, die Chancen und Möglichkeiten Ihrer Revision. In den meisten Fällen kann hier bereits ein konkretes Preisangebot gemacht werden. Nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf, um ein unverbindliches Erstgespräch mit Rechtsanwalt Dr. Schult zu vereinbaren.

Gut zu wissen

Auch in dieser „letzten Instanz“ ist es für uns wichtig, dass Sie nicht nur die bestmögliche Beratung und Verteidigung erhalten, sondern wir Ihnen auch einen fairen und transparenten Preis anbieten können. Daher berücksichtigen wir in ihrem individuellen Preisangebot nicht nur die Komplexität des Falles, sondern auch Ihre konkreten finanziellen Möglichkeiten. Häufig können wir zum Beispiel Teilzahlungen oder sonstige Zahlungserleichterungen ermöglichen. Nehmen Sie gerne Kontakt für ein individuelles Preisangebot für Ihre Revision mit uns auf.

Revisionsexperte für die Revision im Strafrecht

Ein fehlerhaftes Urteil kann erhebliche Auswirkungen auf Ihr Leben haben. In vielen Fällen droht Gefängnis, Jobverlust oder ähnlich gravierende Einschnitte für Ihr Leben. Umso wichtiger ist es, dass Sie die Chance der Revision ergreifen und dabei einen starken und erfahrenen Partner an Ihrer Seite haben, um Ihre Freiheit und Zukunft zu sichern.

Mit uns an Ihrer Seite maximieren Sie Ihre Erfolgschancen in der Revision. Strafverteidiger und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Mathias Schult verfügt über langjährige Erfahrung und Expertise im Revisionsrecht. Er hat bereits zahlreiche Mandanten erfolgreich in der strafrechtlichen Revision vertreten und konnte so in vielen Fällen eine Gefängnisstrafe noch abwenden.

Sofern auch Sie überlegen Revision gegen ein Urteil einzulegen, nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf und vereinbaren Sie ein kostenfreies und unverbindliche Erstgespräch mit Rechtsanwalt Dr. Schult. Gerade im Revisionsrecht mit den strengen Fristen gilt: Je früher Sie Kontakt mit uns aufnehmen, desto besser. Nutzen Sie die Chance erfolgreich für Ihre Rechte zu kämpfen.

Unverbindliches Erstgespräch vereinbaren

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Mathias Schult unterstützt Sie bundesweit bei allen Fragen rund um die Revision im Strafrecht. In einem unverbindlichen Erstgespräch kann Herr Dr. Schult Ihnen bereits eine Ersteinschätzung geben, ob die Revision in Ihrem Fall Erfolgsaussichten hat. Diese Ersteinschätzung erfolgt für Sie unverbindlich und ohne ein Kostenrisiko.

Häufige Fragen und Antworten

Sowohl die Berufung als auch die Revision sind Rechtsmittel gegen strafrechtliche Urteile. Sie unterscheiden sich jedoch erheblich hinsichtlich ihrer Funktion und ihres Umfanges.

Die Berufung ist ein Rechtsmittel, das gegen Urteile des Amtsgerichts in erster Instanz eingelegt werden kann. Bei einer Berufung wird der gesamte Fall erneut verhandelt, was bedeutet, dass sowohl das rechtliche als auch das tatsächliche aus dem Urteil geprüft werden. Das Gericht, das über die Berufung entscheidet, kann neue Beweise erheben, Zeugen erneut anhören und seine eigenen Schlussfolgerungen ziehen.

Die Revision hingegen ist ein Rechtsmittel, das gegen Urteile der Landgerichte und Oberlandesgerichte in erster und zweiter Instanz eingelegt werden kann. In geeigneten Fällen kann die Revision auch direkt gegen ein amtsgerichtliches Urteil eingelegt werden (sogenannte Sprungrevision). Bei der Revision wird der Fall, anders als bei der Berufung, nicht vollständig neu verhandelt. Vielmehr wird das Urteil auf Rechtsfehler überprüft. Diese können sowohl in der Anwendung als auch in der Auslegung des Rechts liegen. Gerade hier liegt die Kunst des Anwalts für Revisionen im Strafrecht: Dieser muss das komplette Urteil und den Weg zum Urteil auf Rechtsfehler prüfen und diese dem Revisionsgericht präsentieren.

Kurz gesagt: Eine Berufung eröffnet die Möglichkeit, den Sachverhalt vollständig neu zu bewerten, während eine Revision auf die Überprüfung der Rechtsanwendung des vorangegangenen Urteils beschränkt ist.

Die Revision im Strafrecht erfordert vom Anwalt spezielle Kenntnisse, Fähigkeiten und insbesondere Erfahrung mit Revisionen. Gerade letzteres fehlt vielen Anwälten, die sich nicht auf das Revisionsrecht spezialisiert haben. Deswegen ist es sinnvoll für die Revision einen Experten auf dem Gebiet des Revisionsrechts einzuschalten.

Gerade wenn es darum geht auch Verfahrensrügen zu erheben, ist eine Kenntnis der umfassenden Rechtsprechung zu den Anforderungen an den Vortrag hinsichtlich Verfahrensrügen zwingend notwendig. Werden diese Anforderungen nicht eingehalten, wird die Rüge als unzulässig zurückgewiesen und hat bereits deswegen keine Aussicht auf Erfolg.

Sofern Sie daher überlegen, eine Revision einzulegen, scheuen Sie sich nicht umgehend nach der Urteilsverkündung mit uns Kontakt aufzunehmen. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Mathias Dr. Schult berät Sie in einem unverbindlichen Erstgespräch zu den revisionsrechtlichen Möglichkeiten in Ihrem konkreten Fall.

Die Revision können Sie, oder Ihr bisheriger Verteidiger, innerhalber einer Woche nach Urteilsverkündung einlegen. Es ist somit nicht zwingend notwendig, dass ein Rechtsanwalt die Revision im ersten Schritt einlegt.

Die Revisionsbegründung, die in der Regel innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu erfolgen hat, muss entweder zum Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich durch einen Strafverteidiger eingelegt werden. Sie benötigen daher zumindest für die schriftliche Einlegung zwingend einen Anwalt beziehungsweise Strafverteidiger.

Unabhängig von dieser rein formalen Frage, ist aufgrund der Komplexität des Revisionsrechts, die Beauftragung eines spezialisierten Rechtsanwalts dringend zu empfehlen. Die strengen Anforderungen der Revisionsgerichte setzen eine umfassende Kenntnis und Erfahrung im Revisionsrecht voraus.

Gegen das Urteil muss innerhalb einer Woche nach dessen mündlichen Verkündung die Revision eingelegt werden. Die Revisionsbegründungsfrist beginnt dagegen in der Regel erst mit der Zustellung des Urteils und beträgt einen Monat.

Da innerhalb dieses Monats das Urteil, das Hauptverhandlungsprotokoll und die Ermittlungsakte geprüft werden müssen, sollten Sie, sofern Sie eine Revision anstreben, möglichst rechtzeitig – am besten unmittelbar nach der mündlichen Urteilsverkündung – mit uns Kontakt aufnehmen. Nur so können wir sicherstellen, dass für Ihre Revision ausreichend Kapazitäten zur Verfügung stehen.

Über die Revisionen im Strafrecht entscheiden die jeweiligen Oberlandesgerichte und der Bundesgerichtshof (BGH). Sofern die erste Instanz vor einem Landgericht oder Oberlandesgericht war, geht die Revision immer zum Bundesgerichtshof (BGH). In allen anderen Fällen, in denen die erste Instanz vor dem Amtsgericht stattgefunden hat, entscheiden die jeweiligen Oberlandesgerichte über die Revision. Dies gilt auch dann, wenn zwischendurch bereits das Landgericht über eine Berufung entschieden hat.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Mathias Schult verteidigt Sie als Revisionsexperte bundesweit vor allen Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof in der Revisionsinstanz.

Von einer Sprungrevision wird gesprochen, wenn die Berufungsinstanz übersprungen wird. Der übliche Instanzenzug lautet zum Beispiel: Amtsgericht, Landgericht (Berufung), Oberlandesgericht (Revision). In einigen speziellen Fällen kann es sich anbieten, direkt gegen das erstinstanzliche amtsgerichtliche Urteil Revision einzulegen. Dadurch erspart man sich die langwierige Berufungsinstanz und lässt das Urteil direkt vom Oberlandesgericht überprüfen.

Die Sprungrevision stellt einen seltenen Ausnahmefall dar. Sofern Sie solch eine Sprungrevision in Betracht ziehen, nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf, damit wir mit Ihnen erörtern können, ob dieses Vorgehen in Ihrem konkreten Fall Sinn ergibt.

Sofern nur Sie die Revision eingelegt haben und nicht auch die Staatsanwaltschaft, gilt das sogenannte Verschlechterungsverbot. Das heißt Sie dürfen durch die Revision nicht schlechter gestellt werden, als wenn Sie diese nicht eingelegt hätten. Daher droht in diesen Fällen keine höhere Strafe, selbst dann nicht, wenn die Revision keinen Erfolg hat.

Die anwaltlichen Kosten einer Revision hängen maßgeblich von der Komplexität des Falles ab. Je komplexer das Verfahren ist, desto umfangreicher muss auch die Prüfung erfolgen. Bei Consultatio Strafverteidiger haben wir uns für ein faires und transparentes Kostenmodell im Rahmen der Revision entschieden. In einem ersten Schritt wird die Revision auf Erfolgsaussichten geprüft und es fallen auch nur die Kosten für diese Prüfung an. Erst wenn festgestellt wurde, dass eine Revision Aussicht auf Erfolg haben kann und die Revision durchgeführt werden soll, entstehen die vollen Kosten für unsere Tätigkeit. Dadurch haben Sie immer die vollständige Kontrolle über die anfallenden Kosten.

Zusätzlich bieten wir eine unverbindliche und kostenlose Erstberatung für die Revision im Strafrecht an. Sie können gerne Kontakt mit uns aufnehmen, um ein unverbindliches Erstgespräch mit Rechtsanwalt Dr. Schult zu vereinbaren. In diesem Erstgespräch kann in der Regel auch bereits der zu erwartende Kostenrahmen für Ihre Revision ermittelt werden.

Wie lange das Revisionsverfahren dauert, ist schwer abzuschätzen und hängt auch vom konkreten Einzelfall ab. Auch sind die Oberlandesgerichte und die Senate des Bundesgerichtshofs unterschiedlich stark ausgelastet. In der Regel muss jedoch mit einer Dauer von mehreren Monaten gerechnet werden. Sofern es sich um eine Haftsache handelt, Sie sich also in Haft befinden, wird das Verfahren beschleunigt vorangetrieben.

Die Statistik zeigt eine äußerst niedrige Erfolgsquote bei Revisionen im Strafrecht. Je nach Oberlandesgericht oder Bundesgerichtshof (BGH) liegt die Quote meist bei unter 5%. Diese Erfolgsquote kann durch einen erfahrenen Revisionsexperten aber nicht nur erhöht, sondern meist auch anhand einiger Kriterien frühzeitig eingeschätzt werden. Erfahrungsgemäß sind besondere Verfahrenskonstellationen anfälliger für Fehler als andere.

Gerne beraten wir Sie in einem unverbindlichen Erstgespräch über die Erfolgsaussichten einer Revision in Ihrem konkreten Fall.

In den meisten Fällen erfolgt die Revision in einem rein schriftlichen Verfahren. Es gibt daher in der Regel keine Hauptverhandlung und keinen Gerichtstermin. Nur in einigen besonderen und seltenen Konstellationen hält das Revisionsgericht eine Hauptverhandlung ab, in der noch einmal die Argumente vorgetragen und diskutiert werden können.

Sofern die Revision Erfolg hat, wird das Urteil in der Regel aufgehoben und an das Ausgangsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Dabei brauchen Sie aber keine Angst haben, dass dieselben Richter erneut über Ihren Fall entscheiden. Zwar wird am selben Gericht verhandelt, jedoch mit neuen Richtern. In dieser Verhandlung wird Ihr Fall dann komplett neu entschieden, diesmal aber unter Berücksichtigung der revisionsrechtlichen Entscheidung. In besonderen Ausnahmefällen kann auch das Revisionsgericht selbst eine Entscheidung treffen, dies kommt aber sehr selten vor.