Gerne können Sie uns auch anrufen. In einem unverbindlichen Erstgespräch erörtern wir mit Ihnen das bestmögliche Vorgehen in Ihrem Fall.

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Consultatio Strafrecht Hamburg

Freiheitsstrafe verhindern

Das deutsche Strafrecht ist ein komplexes Geflecht von Gesetzen, Verfahrensregelungen und Besonderheiten. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe kann gravierende Folgen für den Verurteilten und seine Familie haben. Doch in vielen Fällen gibt es die Möglichkeit die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zu verhindern oder zumindest abzumildern. Von der Verhinderung der Freiheitsstrafe durch Verteidigungsstrategien bis hin zum Gnadenverfahren als letztes Mittel bietet das Recht verschiedene Wege, die es zu verstehen und richtig zu nutzen gilt.

Auf einen Blick

Es gibt verschiedene Wege, eine Freiheitsstrafe abzuwenden oder zu mildern. So kann durch gezielte Verteidigungsstrategien die Freiheitsstrafe oft verhindert oder in eine Geldstrafe umgewandelt werden. Bei Strafen von nicht mehr als 2 Jahren ist eine Bewährung möglich, so dass eine Haft gar nicht erst angetreten werden muss. Wurde eine Geldstrafe nicht bezahlt, droht die Ersatzfreiheitsstrafe. Diese kann neben der Zahlung der Geldstrafe häufig auch durch gemeinnützige Arbeit abgearbeitet werden. Aber auch in allen anderen Fällen kann ein spezialisierter Rechtsanwalt helfen. Ein Strafaufschub bietet zum Beispiel die Möglichkeit, den Haftantritt zu verschieben, und im letzten Schritt kann durch ein Gnadenverfahren die Strafe möglicherweise umgewandelt werden. Gerne beraten wir Sie zu all diesen Punkten in Ihrem konkreten Fall.

Freiheitsstrafe bereits von Anfang an verhindern

Das oberste Ziel der Verteidigung in einem Strafverfahren ist die Bewahrung der Freiheit des Beschuldigten und die Verhinderung einer Freiheitsstrafe. In vielen Fällen gelingt dies uns durch gezielte Verteidigung und das Vorbringen stichhaltiger Argumente. Selbst wenn nicht immer ein Freispruch möglich ist, kann durch das Vorbringen von günstigen Umständen und der Hervorhebung von Strafmilderungsgründen aktiv darauf hingearbeitet werden, dass eine Freiheitsstrafe verhindert wird.

Wie genau strategisch vorzugehen ist, hängt maßgeblich davon ab, um was für eine Freiheitsstrafe es sich handelt und wie früh wir im Verfahren aktiv werden können. Am besten können wir die Weichen bereits im Ermittlungsverfahren legen und so die Chancen maximieren, dass es nicht zu einer Gefängnisstrafe kommt.

„Je früher wir mit der Verteidigung in einem Strafverfahren beauftragt werden, desto höher sind die Chancen eine Freiheitsstrafe zu verhindern.“

RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR STRAFRECHT DR. MATHIAS SCHULT

Wann kann eine Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden?

Wenn am Ende eines Gerichtsverfahrens eine Freiheitsstrafe verhängt wird, steht oft die Frage im Raum, ob diese noch zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Bei einer Bewährungsstrafe muss der Verurteilte nicht ins Gefängnis, sondern muss lediglich bestimmte Auflagen erfüllen. Die wichtigste Auflage ist meist, dass keine neue Straftat während der Bewährungszeit begangen werden darf.

Die Voraussetzungen für eine Bewährungsstrafe sind im § 56 StGB geregelt. Die Freiheitsstrafe darf nicht mehr als 2 Jahre betragen; ist die Strafe länger, ist eine Bewährung gesetzlich ausgeschlossen. Weiterhin muss eine positive Sozialprognose bestehen, das heißt, es muss zu erwarten sein, dass der Verurteilte bereits die Verurteilung als Warnung ansieht und keine weiteren Straftaten begeht. Die wichtigsten Punkte für eine positive Sozialprognose sind:

  • Stabile Arbeitsverhältnisse: Nachweis einer festen Anstellung oder regelmäßigen Einkünfte.
  • Familiäre Bindungen: Unterstützung und stabile Beziehungen innerhalb der Familie.
  • Fehlendes Vorstrafenregister: Keine oder nur geringe frühere Verurteilungen.
  • Bereitschaft zur Wiedergutmachung: Aktive Bemühungen, Schäden oder Unrecht wiedergutzumachen.
  • Positive Lebensführung: Nachweis einer positiven Entwicklung und Verhalten seit der Tat.
  • Engagement in Therapie oder Beratung: Teilnahme an relevanten Programmen oder Behandlungen.

Bei einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr wird zusätzlich geprüft, ob nach einer Gesamtwürdigung besondere Umstände in Tat oder Persönlichkeit vorliegen, die einer Aussetzung zur Bewährung Rechnung tragen. Ferner darf die Rechtsordnung eine Vollstreckung nicht zwingend gebieten. Diese beiden Punkte stellen in der Praxis aber selten ein Problem dar.

An dieser Stelle ist ferner festzuhalten: Trotz dieser strengen Voraussetzungen ist die Aussetzung zur Bewährung keine Ausnahme. Sie soll nach dem Willen des Gesetzgebers immer dann gewährt werden, wenn die Voraussetzungen gegeben sind. Als erfahrene Strafverteidiger kennen wir die für die Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung relevanten Punkte und können in Fällen, in denen die Freiheitsstrafe nicht mehr als 2 Jahre beträgt, in der Regel eine Bewährungsstrafe erreichen.

Gut zu wissen

Bei einer Freiheitsstrafe unter sechs Monaten besteht eine weitere Besonderheit. In diesen Fällen besteht nicht nur die Möglichkeit einer Bewährungsstrafe, sondern die Freiheitsstrafe kann gemäß § 47 StGB in eine Geldstrafe umgewandelt werden. Dies erfolgt vom Gericht immer dann, wenn keine besonderen Umstände die Verhängung der Freiheitsstrafe zwingend erfordern. In der Regel können wir bei einer kurzen Freiheitsstrafe darlegen, dass eine kurze Freiheitsstrafe nicht notwendig ist und eine Geldstrafe ausreicht.

Ersatzfreiheitsstrafe abwenden

Neben der regulären Freiheitsstrafe gibt es in Deutschland auch die Ersatzfreiheitsstrafe. Diese kommt zur Anwendung, wenn eine zuvor verhängte Geldstrafe nicht bezahlt wurde. Für jeden nicht gezahlten Tagessatz der Geldstrafe muss dann ein Tag im Gefängnis verbracht werden.

Glücklicherweise bietet die Rechtspraxis mehrere Möglichkeiten, diese Ersatzfreiheitsstrafe abzuwenden. Die wichtigste Möglichkeit ist, dass die offene Geldstrafe jederzeit durch Zahlung beglichen werden kann. Selbst wenn bereits ein Haftbefehl erlassen wurde oder gar die Haft angetreten wurde, kann die Reststrafe jederzeit gegen Zahlung des offenen Betrages verhindert werden. Dabei ist es nicht zwingend, dass die betroffene Person selbst zahlt; auch Zahlungen durch Dritte sind möglich.

Darüber hinaus besteht, wenn man sich rechtzeitig an die Staatsanwaltschaft wendet, die Möglichkeit, Verhandlungen mit der Staatsanwaltschaft aufzunehmen. Hierdurch können oft Ratenzahlungen vereinbart werden, um die finanzielle Belastung zu verteilen. Sollte wirklich gar kein Geld verfügbar sein, kann die Strafe sogar durch gemeinnützige Arbeit abgeleistet werden.

Das Abwenden einer Ersatzfreiheitsstrafe erfordert jedoch schnelles Handeln und oft auch rechtliches Know-how. Als erfahrene Strafverteidiger können wir Sie durch diesen Prozess begleiten und Ihnen helfen, die bestmögliche Lösung für Ihre Situation zu finden. Durch frühzeitige Intervention und Verhandlung können oft Haftstrafen verhindert und tragfähige Alternativen gefunden werden, die Ihren Lebensumständen entsprechen.

Gut zu wissen

Jedes Bundesland hat mittlerweile Regelungen zum Thema „Schwitzen statt Sitzen“ erlassen. Diese Regelung ermöglicht es, dass eine Geldstrafe mit gemeinnütziger Arbeit abgearbeitet werden kann. Ansprechpartner für diese Möglichkeit der Umwandlung der Geldstrafe ist für Sie die jeweilige Staatsanwaltschaft.

Wann kann ein Strafaufschub beantragt werden?

Wenn Sie zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurden, erhalten Sie früher oder später eine Ladung zum Strafantritt. Oftmals sind die Fristen dabei sehr kurz, und Sie müssen sich schnell bei der entsprechenden Justizvollzugsanstalt melden, um die Haft anzutreten. In vielen Fällen müssen jedoch zuvor noch wichtige Angelegenheiten in Freiheit geregelt werden, seien es Behördengänge, zwingende medizinische Behandlungen oder die Versorgung von Haustieren oder Familienangehörigen.

Das Ignorieren der Ladung zum Strafantritt ist allerdings keine gute Idee. Kommen Sie der Ladung nicht nach, wird ein Haftbefehl erlassen, und Sie müssen damit rechnen, dass die Polizei Sie festnimmt. In diesem Fall verlieren Sie den Status des „Selbststellers“, der während der gesamten Vollstreckungszeit erhebliche Vorteile bietet. Neben Hafterleichterungen, insbesondere zum Beginn der Haftzeit, als Selbststeller, hat dieser Status auch bei einer vorzeitigen Haftentlassung wegen guter Führung Vorteile.

Eine Alternative zum Ignorieren der Ladung zum Haftantritt stellt der Strafaufschub nach § 456 StPO dar. Wenn Sie nachweisen können, dass die sofortige Vollstreckung erhebliche Nachteile für Sie oder Ihre Familie mit sich bringen würde, die über den eigentlichen Strafzweck hinausgehen, kann der Haftantritt um bis zu vier Monate aufgeschoben werden. Hierbei handelt es sich jedoch um eine komplexe rechtliche Materie, die sorgfältig geprüft und gut argumentiert werden muss. Nicht jeder Grund reicht aus, um tatsächlich einen Haftaufschub zu erreichen.

Gerne beraten wir Sie in einem unverbindlichen Erstgespräch, ob in Ihrem konkreten Fall ein Strafaufschub in Betracht kommt. Unsere erfahrenen Anwälte können Ihre Situation bewerten und den bestmöglichen Weg für Sie finden, damit Sie ausreichend Zeit haben, Ihre Angelegenheiten vor dem Strafantritt zu regeln, ohne die Vorteile des Status als Selbststeller zu verlieren.

Gut zu wissen

Ein Strafaufschub nach § 456 StPO darf für maximal vier Monate gewährt werden. Was viele aber nicht wissen: Auch darüber hinaus ist ein Strafaufschub möglich, und zwar über einen Antrag bei der Gnadenbehörde. Sofern wir mit der Durchführung des Gnadenverfahrens beauftragt sind, beantragen wir regelmäßig auch einen Strafaufschub, bis über den Gnadenantrag entschieden wurde.

Das Gnadenverfahren als letztes Mittel

Wenn alle ordentlichen Rechtsmittel, einschließlich der Revision, erschöpft sind, besteht noch die Möglichkeit, durch ein Gnadenverfahren eine Freiheitsstrafe abzuwenden. Wichtig ist aber, dass der Beschuldigte kein Anrecht auf Gnade hat. Die Entscheidung, ob „Gnade vor Recht“ ergeht, liegt im alleinigen Ermessen der Gnadenstelle. Die Entscheidung der Gnadenbehörde kann jedoch durch einen ordentlich vorbereiteten Gnadenantrag positiv beeinflusst werden.

Das Gnadenrecht variiert dabei von Bundesland zu Bundesland, und die Praxis zeigt, dass die Gnadenbehörden deutlich unterschiedliche Maßstäbe anlegen. Trotz dieser Herausforderungen gibt es dennoch Chancen: Wenn stichfeste Gnadengründe vorliegen und diese sachgerecht vorgetragen werden, kann durch das Gnadenrecht die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe noch verhindert werden. In den meisten Fällen wird die Freiheitsstrafe zwar nicht völlig aufgehoben, aber es kann beispielsweise eine Umwandlung in eine Bewährungsstrafe erreicht werden.

Das Gnadenverfahren ist ein komplexer und sensibler Prozess, bei dem die richtige Argumentation und die Kenntnis der jeweiligen Landesgesetze entscheidend sind. Unsere erfahrenen Rechtsanwälte haben das Know-how und die Praxiserfahrung, um Sie durch diesen letzten möglichen Schritt zur Abwendung einer Freiheitsstrafe zu begleiten. Dabei unterstützen wir Sie bundesweit bei Ihrem Gnadenantrag, unabhängig davon, in welchem Bundesland Sie die Haft antreten müssen. Obwohl das Gnadenverfahren ein letztes Mittel ist, kann es in vielen Fällen ein wirksames Mittel sein, um Ihre Freiheit und Ihre bürgerliche Existenz zu bewahren.

Vereinbaren Sie ein unverbindliches Erstgespräch

Der Weg durch das komplexe Strafrechtssystem kann häufig schwierig sein. Ob es um das Verhindern einer Freiheitsstrafe, das Erlangen einer Bewährungsstrafe oder das Einreichen eines Gnadenantrags geht, wir helfen Ihnen gerne dabei. Wenn Sie oder ein Angehöriger mit der Aussicht einer Freiheitsstrafe konfrontiert sind, zögern Sie nicht, sich an uns zu wenden. Vereinbaren Sie noch heute ein unverbindliches Erstgespräch mit unseren spezialisierten Rechtsanwälten. Wir prüfen gerne, ob ein Gnadenantrag in Ihrem konkreten Fall Sinn ergibt oder andere Maßnahmen erfolgversprechend sein können.

Häufige Fragen und Antworten

In vielen Fällen können wir bereits mit der richtigen Strategie im Ermittlungsverfahren eine Einstellung erreichen und damit eine Freiheitsstrafe verhindern. Aber auch in allen anderen Fällen kann die richtige Verteidigungsstrategie dafür Sorge tragen, dass die Freiheitsstrafe noch zur Bewährung ausgesetzt wird.

Eine Freiheitsstrafe kann unter bestimmten Umständen zur Bewährung ausgesetzt werden. Grundsätzlich kann eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt werden. Zwingende Voraussetzung ist, dass eine positive Sozialprognose gestellt wird und zu erwarten ist, dass der Verurteilte keine weiteren Straftaten begehen wird.

Eine Bewährungsstrafe kann maximal bis zu einer Höhe von 2 Jahren verhängt werden. Bei einer Strafe von mehr als 2 Jahren ist eine Bewährung laut Gesetz ausgeschlossen.

Die Bewährungszeit liegt zwischen 2 und 5 Jahren. Während dieser Zeit muss sich der Verurteilte an bestimmte Auflagen und Weisungen halten, um die Bewährung nicht zu gefährden. Insbesondere darf er keine weiteren Straftaten begehen.

Ja, in bestimmten Fällen ist es möglich, eine Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe umzuwandeln. Bei kurzen Freiheitsstrafen kann eine Umwandlung nach § 47 StGB erfolgen. Ob diese Umwandlung im Einzelfall erfolgen kann, hängt von den konkreten Umständen der Tat und der persönlichen Situation des Verurteilten ab.

Ein Strafaufschub bedeutet die vorübergehende Aussetzung der Vollstreckung einer Strafe. Dies kann aus verschiedenen Gründen, wie Gesundheitsproblemen oder beruflichen Verpflichtungen, beantragt werden. Gerne beraten wir Sie in Ihrem konkreten Fall, ob ein Strafaufschub bei Ihnen in Betracht kommt.

Ein Strafaufschub kann maximal für vier Monate beantragt und gewährt werden. Bestehen die Gründe für den Strafaufschub darüber hinaus, kann gegebenenfalls ein weiterer Strafaufschub durch einen Gnadenantrag erreicht werden.

Ein Gnadenantrag kann erst gestellt werden, wenn alle ordentlichen Rechtsmittel, einschließlich der Revision, erschöpft sind.

Der Gnadenantrag ist an die zuständige Gnadenbehörde zu richten. Je nach Bundesland kann die zuständige Behörde variieren, und in manchen Fällen kann sie auch von der Art oder Höhe der Strafe abhängen.

Ein Gnadenantrag sollte am besten schriftlich gestellt werden und alle relevanten Informationen, einschließlich der Gründe, warum Gnade gewährt werden sollte, enthalten. Es ist ratsam, einen spezialisierten Rechtsanwalt zu konsultieren, da das Verfahren komplex sein kann und die Einzelheiten von Bundesland zu Bundesland variieren können. Gerne beraten wir Sie in einem unverbindlichen Erstgespräch zu allen Fragen aus dem Gnadenrecht.