Wann kann ein Strafaufschub beantragt werden?
Wenn Sie zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurden, erhalten Sie früher oder später eine Ladung zum Strafantritt. Oftmals sind die Fristen dabei sehr kurz, und Sie müssen sich schnell bei der entsprechenden Justizvollzugsanstalt melden, um die Haft anzutreten. In vielen Fällen müssen jedoch zuvor noch wichtige Angelegenheiten in Freiheit geregelt werden, seien es Behördengänge, zwingende medizinische Behandlungen oder die Versorgung von Haustieren oder Familienangehörigen.
Das Ignorieren der Ladung zum Strafantritt ist allerdings keine gute Idee. Kommen Sie der Ladung nicht nach, wird ein Haftbefehl erlassen, und Sie müssen damit rechnen, dass die Polizei Sie festnimmt. In diesem Fall verlieren Sie den Status des „Selbststellers“, der während der gesamten Vollstreckungszeit erhebliche Vorteile bietet. Neben Hafterleichterungen, insbesondere zum Beginn der Haftzeit, als Selbststeller, hat dieser Status auch bei einer vorzeitigen Haftentlassung wegen guter Führung Vorteile.
Eine Alternative zum Ignorieren der Ladung zum Haftantritt stellt der Strafaufschub nach § 456 StPO dar. Wenn Sie nachweisen können, dass die sofortige Vollstreckung erhebliche Nachteile für Sie oder Ihre Familie mit sich bringen würde, die über den eigentlichen Strafzweck hinausgehen, kann der Haftantritt um bis zu vier Monate aufgeschoben werden. Hierbei handelt es sich jedoch um eine komplexe rechtliche Materie, die sorgfältig geprüft und gut argumentiert werden muss. Nicht jeder Grund reicht aus, um tatsächlich einen Haftaufschub zu erreichen.
Gerne beraten wir Sie in einem unverbindlichen Erstgespräch, ob in Ihrem konkreten Fall ein Strafaufschub in Betracht kommt. Unsere erfahrenen Anwälte können Ihre Situation bewerten und den bestmöglichen Weg für Sie finden, damit Sie ausreichend Zeit haben, Ihre Angelegenheiten vor dem Strafantritt zu regeln, ohne die Vorteile des Status als Selbststeller zu verlieren.