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Consultatio Strafrecht Hamburg

Hausdurchsuchung – Was Sie unbedingt wissen sollten

Die eigene Wohnung oder das eigene Unternehmen – für viele Menschen sind dies Orte des Rückzuges, der Sicherheit und der Ruhe. Es sind Räume, in denen wir uns zurückziehen, wo wir leben oder arbeiten. Doch was passiert, wenn gerade diese besonders geschützten Räumlichkeiten von einer Hausdurchsuchung betroffen sind? Das Gefühl, wenn fremde Personen in unseren persönlichsten Bereichen stöbern, ist einschneidend. Hinzu kommt der strafrechtliche Verdacht der gleichzeitig gegen Sie erhoben wird.

In diesen entscheidenden Momenten, in denen das Gesetz auf die Privatsphäre trifft, ist es unerlässlich, zu wissen, wo Sie stehen, welche Rechte Sie haben und wie Sie sich am besten verhalten sollten. Unsere Aufgabe als auf das Strafrecht spezialisierte Rechtsanwälte ist es, Sie in solch heiklen Situationen zu begleiten und dafür zu sorgen, dass Ihre Rechte im gesamten Strafverfahren gewahrt bleiben.

Auf einen Blick

Eine Hausdurchsuchung kann sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen unerwartet treffen und betrifft oft unterschiedliche Strafrechtsbereiche wie Drogen, Steuerhinterziehung oder Sexualstrafrecht. Die Durchsuchung findet meist in den frühen Morgenstunden statt und setzt einen Anfangsverdacht voraus. Ferner ist für die Durchsuchung grundsätzlich ein Durchsuchungsbeschluss eines Richters notwendig.

Als Beschuldigter sollten Sie Ihr Schweigerecht nutzen und keine Angaben machen. An dieser Stelle sollte nichts unternommen werden, was Ihre eigene Position verschlechtern könnte. Aus diesem Grund sollten Sie keinen Widerstand leisten und stattdessen unverzüglich einen Rechtsanwalt kontaktieren, um den Durchsuchungsbeschluss und die weiteren Schritte zu prüfen. Es besteht das Recht, gegen den Durchsuchungsbeschluss Beschwerde einzulegen und die Verwertung eventuell rechtswidrig erlangter Beweismittel zu verhindern.

Hausdurchsuchung und Durchsuchungsbefehl

Die Unverletzlichkeit der Wohnung ist ein fundamentales Grundrecht, das in Art. 13 des Grundgesetzes verankert ist. Dennoch sind viele Bürgerinnen und Bürger oft überrascht, wie schnell im Kontext des Strafrechts eine Hausdurchsuchung angeordnet werden kann. Bereits ein bloßer Anfangsverdacht kann ausreichend sein, also wenn nach kriminalistischer Erfahrung die Möglichkeit besteht, dass eine Straftat begangen wurde. Wenn jemand einer Straftat verdächtigt wird und die Ermittlungsbehörden durch die Durchsuchung Beweismittel zu erlangen hoffen, kann die Staatsanwaltschaft einen Durchsuchungsbefehl beim zuständigen Ermittlungsrichter beantragen.

Dabei ist der Begriff „Wohnung“ im juristischen Sinne sehr weit gefasst. Dazu zählen nicht nur private Wohnräume, sondern auch Geschäftsräume, Fahrzeuge und jegliche Orte, die nicht der allgemeinen Öffentlichkeit zugänglich sind. Die Durchsuchung kommt vor allem bei Straftaten aus dem Bereich des Betäubungsmittelstrafrechts, des Sexualstrafrechts und des Internetstrafrechts zum Einsatz und stellt meist den ersten Kontakt mit den Ermittlungsbehörden dar. Gerade deswegen sollten Sie sich nicht überrumpeln lassen und stattdessen von Anfang an möglichst ruhig und besonnen reagieren und umgehend Kontakt mit uns aufnehmen, damit wir Ihnen die ersten wichtigen Verhaltensweisen und Hinweise geben können.

Gut zu wissen

Der Begriff „Durchsuchungsbefehl“ wird im allgemeinen Sprachgebrauch oft verwendet, ist jedoch juristisch nicht korrekt. Korrekterweise spricht man von einem „Durchsuchungsbeschluss“. Dieser berechtigt Ermittlungsbehörden lediglich dazu, die Wohnung zu durchsuchen, gibt ihnen jedoch keinen verbindlichen Befehl dazu. In zahlreichen Verfahren, bei denen unsere Mandanten die Befürchtung äußerten, dass eine unmittelbare Durchsuchung bevorstünde, konnten wir durch proaktive Kommunikation mit der Polizei eine bereits angeordnete Umsetzung des Durchsuchungsbeschlusses verhindern. Falls Sie also eine bevorstehende Durchsuchung erwarten, empfehlen wir dringend, sich frühzeitig mit uns in Verbindung zu setzen.

Wann darf eine Hausdurchsuchung erfolgen?

Bei der Durchführung von Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmungen stellt sich oft die Frage nach der Rechtmäßigkeit solcher Maßnahmen. Ist eine Durchsuchung rechtswidrig durchgeführt worden, können möglicherweise Beweisverwertungsverbote greifen. Dies bedeutet, dass die während der Durchsuchung gefundenen Beweismittel in einem Gerichtsverfahren nicht verwendet werden dürfen.

Die Voraussetzungen für eine Durchsuchung sind in § 102 StPO geregelt, Ein zentraler Punkt für die Zulässigkeit einer Hausdurchsuchung ist der sogenannte Anfangsverdacht. Dieser begründet sich darauf, dass nach kriminalistischer Erfahrung die Möglichkeit bestehen könnte, dass eine Straftat begangen wurde. Das bedeutet, es darf nicht ohne konkreten Anlass oder „ins Blaue hinein“ durchsucht werden. Es muss zumindest im Ansatz erkennbar sein, dass tatsächlich eine Straftat vorliegen kann.

Ferner ist ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss in der Regel notwendig. Nur in Fällen, in denen Gefahr im Verzug ist – also keine Zeit bleibt, um einen richterlichen Beschluss einzuholen – kann von diesem Grundsatz abgewichen werden. In unserer täglichen Praxis sehen wir jedoch oft, dass die Annahme einer „Gefahr im Verzug“ vorschnell getroffen wird, ohne dass ernsthafte Versuche unternommen wurden, einen Richter zu erreichen. Gerade bei solchen Fällen kann es sich lohnen, die aufgefundenen Beweismittel anzugreifen und ein Beweisverwertungsverbot anzustreben.

Schließlich spielt das Prinzip der Verhältnismäßigkeit eine entscheidende Rolle bei der Durchsuchung. Eine Durchsuchung wegen geringfügiger Delikte kann unverhältnismäßig und somit rechtswidrig sein. Leider neigt die Polizei manchmal dazu, selbst bei minimalen Anschuldigungen das Recht auf die Unverletzlichkeit der Wohnung zu ignorieren.

Gut zu wissen

Die Polizei ist bei der Uhrzeit der Durchsuchung nicht frei. Eine Hausdurchsuchung ist, abgesehen von engen Ausnahmen, nur tagsüber zwischen 6 Uhr und 21 Uhr zulässig. In der Regel durchsucht die Polizei früh morgens zwischen 6 und 7 Uhr, weil diese sich so am meisten erhoffen, die Personen auch anzutreffen.

Richtiges Verhalten während einer Hausdurchsuchung: Schritt-für-Schritt-Anleitung

Wenn die Polizei unerwartet vor Ihrer Haustür steht, ist es ganz normal, dass Sie zuerst überrascht und geschockt sind. Es ist jedoch von entscheidender Bedeutung, dass Sie in dieser Situation ruhig und überlegt handeln. Jeder Fehler oder jede falsche Entscheidung in dieser Phase kann erhebliche Auswirkungen auf den weiteren Verlauf Ihres Rechtsverfahrens haben. Folgen Sie daher diesen spezifischen Schritten, um Ihre Rechte zu schützen und die Situation zu Ihren Gunsten zu beeinflussen:

  • Bewahren Sie Ruhe und Kooperieren Sie: Widerstand kann Ihre Situation verschlimmern. Lassen Sie die Beamten in die Räumlichkeiten, verhalten Sie sich jedoch möglichst passiv.
  • Vermeiden Sie Gespräche: Selbst harmloser Smalltalk kann protokolliert werden und später in einem anderen Licht erscheinen. Wenn Ihnen Fragen gestellt werden, können Sie darauf hinweisen, dass Sie zunächst mit einem Anwalt sprechen möchten.
  • Durchsuchungsbeschluss: Es ist Ihr Recht, den Durchsuchungsbeschluss zu sehen. Überprüfen Sie ihn auf Details wie die korrekten Räumlichkeiten und das Ausstellungsdatum. Ein alter Beschluss (älter als sechs Monate) darf nicht mehr vollstreckt werden.
  • Schweigen ist Gold: Selbst wenn Sie denken, dass Sie nichts zu verbergen haben, nutzen Sie Ihr Schweigerecht. Das kann später von Vorteil sein.
  • Schutz Ihrer Daten: Selbst unter Druck oder Versprechen der Beamten geben Sie keine Passwörter oder PIN-Codes preis.
  • Rufen Sie uns an: In einem solchen Stressmoment kann es schwer sein, klar zu denken. Ein Anruf bei uns kann Klarheit und Unterstützung bieten. Bei einer Durchsuchung sollten Sie uns umgehend telefonisch kontaktieren, da dies die schnellste Methode ist, um rechtliche Hilfe zu erhalten.

Werden während der Durchsuchung Dokumente aufgefunden, so ist ihre Durchsicht in der Regel der Staatsanwaltschaft vorbehalten. Bei umfangreichen Dokumenten, die nicht direkt vor Ort gesichtet werden können, dürfen diese zur Durchsicht entnommen werden. Verlangen Sie in einem solchen Fall, dass die Unterlagen in Ihrer Anwesenheit versiegelt werden. Sollte eine Versiegelung verweigert werden, lassen Sie dokumentieren, dass Sie diese verlangt haben.

Zum Abschluss der Durchsuchung ist es Ihr Recht, ein Protokoll über alle sichergestellten Gegenstände zu erhalten. Unterschreiben Sie dieses Protokoll nicht, da Sie dazu nicht verpflichtet sind und es Ihnen keine Vorteile verschafft. Ein Widerspruch gegen die Sicherstellung kann sowohl direkt vor Ort als auch später eingelegt werden. Gerne prüfen wir den Durchsuchungsbeschluss sowie die Sicherstellung der Gegenstände und besprechen gemeinsam mit Ihnen mögliche Rechtsmittel.

Gut zu wissen

Wenn wichtige Unterlagen, vor allem bei Vorwürfen wie Steuerhinterziehung, sichergestellt werden sollen, ist es ratsam, zuvor Kopien davon zu erstellen. Die Mehrheit der Durchsuchungsbeamten zeigt meist Verständnis und ermöglicht Ihnen das Anfertigen solcher Kopien. Abgesehen davon, dass diese Kopien den fortgesetzten privaten und geschäftlichen Verkehr erleichtern, können sie uns auch wertvolle Informationen für Ihre spätere Verteidigung bieten.

Hausdurchsuchung wegen Drogen: Was unterscheidet diesen Fall?

Der Verdacht des Handels mit Betäubungsmitteln führt oftmals zu einer Wohnungsdurchsuchung. Insbesondere im Bereich des Drogenstrafrechts tritt die Polizei häufig in den frühen Morgenstunden auf und bringt spezialisierte Drogenspürhunde mit. Dabei geht es bei der Durchsuchung nicht allein um das Auffinden von Drogen. Vielmehr richten sich die Suchmaßnahmen auch auf Indizien, die auf Drogengeschäfte hinweisen könnten. Dazu gehören insbesondere Gegenstände wie Verpackungsmaterialien, Feinwaagen oder Bargeld in „szenetypischen Stückelungen“.

Es ist hier noch einmal zu betonen, wie wichtig das Recht zu schweigen an dieser Stelle ist. Ermittlungsbeamte tendieren häufig dazu, gefundene Beweise aus ihrer Perspektive einseitig zu interpretieren. Bei Bargeld in Stückelungen von 10 und 20 Euro gehen sie oft davon aus, dass es sich um Einnahmen aus dem Straßenverkauf handelt. Bei größeren Scheinen, wie 100 oder gar 500 Euro, vermuten sie dahinter oft einen Großdealer. Somit kann nahezu jede Geldstückelung als „szenetypisch“ gedeutet werden.

Mobiltelefone sind ebenso von großem Interesse beim Vorwurf des Drogenhandels. Die Ermittler hoffen, durch die Auswertung von Chats weitere Beweise und Hinweise zu finden, die nicht nur den Verkauf, sondern auch den Erwerb von Betäubungsmitteln belegen. Ein wichtiger Hinweis: Sie sind nicht verpflichtet, PINs oder Passwörter preiszugeben. In der Praxis gibt es keinen Vorteil, solche Zugangscodes an Ort und Stelle herauszugeben. Sie sollten daher auch diesbezüglich schweigen und den Beamten sagen, dass Sie zuvor Rücksprache mit einem Rechtsanwalt halten wollen.

Auch Computer und Laptops rücken immer mehr in den Fokus der Ermittlungen. Hier vermuten die Beamten, möglicherweise „Kundenlisten“ oder andere Beweismittel zu finden, mit denen sie nicht nur den Drogenhandel nachweisen können, sondern auch weitere Strafverfahren gegen mutmaßliche Käufer einleiten können.

Bei einer Hausdurchsuchung aufgrund eines Drogenverdachts empfiehlt es sich, unverzüglich einen spezialisierten Anwalt für Drogenstrafrecht zu kontaktieren. Unsere Kanzlei ist in solchen Notfällen 24/7 für Sie erreichbar. Ein erfahrener Anwalt kann die Situation bewerten, Ihre Rechte schützen und Ihnen helfen, von Anfang an die richtigen Entscheidungen zu treffen. Wenn Sie mit einer solchen Situation konfrontiert sind, zögern Sie nicht und nehmen Sie umgehend Kontakt mit uns auf.

„Gerade in den Momenten, in denen Ihre Privatsphäre am stärksten angegriffen wird, brauchen Sie einen starken Rechtsbeistand an Ihrer Seite.“

RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR STRAFRECHT DR. MATHIAS SCHULT

Hausdurchsuchung im Sexualstrafrecht: Besonderheiten und Hinweise

Häufig werden Durchsuchungen im Kontext von Sexualstrafrecht durchgeführt, insbesondere wenn der Vorwurf der Kinderpornografie im Raum steht. Oft ist nur eine IP-Adresse bekannt, über die der Anschlussinhaber ermittelt werden kann. In den meisten Fällen wird dann der erwachsene männliche Hausbewohner als Beschuldigter geführt, und die Durchsuchung der Wohnung angeordnet.

Beim Vorwurf der Kinderpornografie stehen insbesondere Datenträger im Fokus der Ermittler. Regelmäßig nehmen die Beamten alles mit, was theoretisch Bilder oder Videos speichern könnte – von Festplatten und USB-Sticks bis hin zu Mobiltelefonen, Tablets und sogar Spielekonsolen.

Machen Sie keinerlei Angaben über die Nutzung der Geräte. Sie haben ein umfassendes Schweigerecht und sollten dieses unbedingt in Anspruch nehmen. Sie dürfen die Ermittlungen der Beamten nicht aktiv behindern, aber Sie müssen ihnen auch nicht aktiv helfen. Unüberlegte Äußerungen können die spätere Strafverteidigung erheblich erschweren. In der Praxis erleben wir immer wieder, dass selbst vermeintlich harmlose Bemerkungen von den Beamten uminterpretiert wurden, um den Vorwurf gegen den Beschuldigten oder einen seiner Verwandten zu stärken.

Es ist besonders wichtig, die Rechtmäßigkeit einer Durchsuchung beim Vorwurf der Kinderpornografie zu überprüfen. Oft gibt es gar keinen konkreten Anfangsverdacht, da lediglich eine vage Verdachtsmeldung von ausländischen Providern vorliegt. Hier stellt sich insbesondere die Frage, ob die gefundenen Beweismittel anschließend überhaupt verwendet werden können.

Gut zu wissen

Wenn während der Durchsuchung Kinder oder andere Familienmitglieder im Haushalt sind, denken Sie daran, dass diese Personen jederzeit die Wohnung verlassen dürfen. Es ist auch ratsam, die Beamten zu fragen, ob sie warten können, bis die Kinder die Wohnung verlassen haben. Dies kann helfen, damit der Einfluss der Durchsuchung auf Ihre Kinder möglichst minimiert werden.

Wenn Unternehmen ins Visier geraten: Besonderheiten bei Firmendurchsuchungen

Neben privaten Wohnräumen geraten auch Unternehmen immer häufiger ins Visier der Ermittlungsbehörden. Besonders im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts haben die Behörden ihre Ermittlungstätigkeiten in den letzten Jahren intensiviert. Meist sind Dokumente und Unterlagen der Hauptgegenstand bei Firmendurchsuchungen.

An dieser Stelle ist zu beachten, dass das Unternehmen, als juristische Person, selbst nicht Beschuldigter eines Strafverfahrens sein kann. Daher handelt es sich rechtlich gesehen um eine Durchsuchung bei einem Dritten nach § 103 StPO. Die Anforderungen für eine solche Durchsuchung sind dementsprechend höher als bei einem Beschuldigten, was gesondert geprüft werden sollte. Bei Firmendurchsuchungen gibt es zudem einige weitere Besonderheiten:

  • Erstkontakt mit den Beamten: Die Person, die zuerst mit den Ermittlungsbeamten im Unternehmen in Kontakt kommt, sollte umgehend den intern bestimmten Durchsuchungsbeauftragten des Unternehmens informieren.
  • Kontakt mit dem Anwalt: Es ist ratsam, unverzüglich einen Strafverteidiger zu kontaktieren. Bitten Sie die Beamten, mit der Durchsuchung zu warten, bis der Anwalt vor Ort ist. Auch wenn sie darauf nicht bestehen können, zeigen sich die Ermittlungsbeamten in der Regel kooperativ.
  • Einsicht in den Durchsuchungsbeschluss: Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss zeigen, fertigen Sie Kopien an und übermitteln Sie diese an den Rechtsanwalt. Auch die Vorlage von Dienstausweisen und eine Klärung des genauen Umfangs der Durchsuchung können sinnvoll sein und Zeit verschaffen, bis der Rechtsanwalt vor Ort ist.
  • Vermeiden Sie Smalltalk: Lassen Sie sich nicht in scheinbar harmlose Gespräche verwickeln. Halten Sie sich zurück und machen Sie so wenig Angaben wie möglich.
  • Protokollierung: Erstellen Sie ein eigenes Protokoll der Durchsuchung. Dokumentieren Sie dabei besonders Fragen der Beamten an Mitarbeiter und deren Antworten.

Während der Durchsuchung sollte klar definiert werden, welche Dokumente oder Informationen die Beamten suchen. Unter geeigneten Umständen kann die Durchsuchung abgekürzt oder sogar vermieden werden, indem die gesuchten Unterlagen direkt bereitgestellt werden. Ein ruhiges und besonnenes Vorgehen ist hierbei essenziell. Aus diesem Grund bereiten sich immer mehr Unternehmen bereits im Vorfeld darauf vor, indem genaue Abläufe und Ansprechpartner im Fall einer Durchsuchung festgelegt werden. Eine proaktive Vorfeldberatung (Compliance) ist dabei ein wertvolles Instrument, um im Falle einer Durchsuchung bestmöglich vorbereitet zu sein.

Nach der Hausdurchsuchung: Nächste Schritte und Rechtsmittel

Eine Hausdurchsuchung ist ein einschneidendes Ereignis und wirft zahlreiche rechtliche Fragen auf. Die korrekte Nachbereitung ist entscheidend, um Ihre Rechte im weiteren Strafverfahren bestmöglich zu wahren. Die Durchsuchung ist, trotz ihres prägenden Effektes, noch immer der Beginn des Strafverfahrens. Hier sind die Schritte, die Sie mit unserer Unterstützung durchlaufen sollten:

  • Kontaktieren Sie uns umgehend: Nach einer Durchsuchung ist es essenziell, schnell zu handeln. Unsere Expertise ermöglicht es, Sie sofort und kompetent zu beraten.
  • Übermitteln Sie uns den Durchsuchungsbeschluss: Dieser enthält wichtige Informationen über den Anlass und den Umfang der Durchsuchung. Wir analysieren diesen umgehend, um Sie über das weitere Vorgehen zu informieren.
  • Verteidigungsanzeige und Akteneinsicht: Wir werden für Sie die Verteidigung anzeigen und Akteneinsicht beantragen. Dies gibt uns einen umfassenden Überblick über den Sachverhalt und die Beweislage.
  • Prüfung des Durchsuchungsbeschlusses: Wir prüfen den Beschluss auf seine Rechtmäßigkeit. Bei festgestellten Unregelmäßigkeiten kann mittels der Beschwerde der Beschluss angegriffen werden.
  • Verwertbarkeit der Beweismittel: Ein entscheidendes Element im weiteren Strafverfahren wird sein, ob die während der Durchsuchung gefundenen Beweismittel verwertbar sind. Sollte der Durchsuchungsbeschluss nicht korrekt gewesen sein, arbeiten wir darauf hin, ein Beweisverwertungsverbot zu erwirken.

Mit diesen Schritten legen Sie die wichtigen Weichen für die anstehende Zeit. Gerne stehen wir Ihnen in dieser schwierigen Zeit als verlässlicher Partner zur Seite. Vom Beginn der Hausdurchsuchung bis zum erfolgreichen Abschluss des Verfahrens.

Rechtsanwalt nach einer Hausdurchsuchung

Die Zeit unmittelbar nach einer Hausdurchsuchung ist für das weitere Strafverfahren wichtig. Es ist essenziell, dass Sie wissen, welche Rechte Sie haben und wie Sie diese schützen können. Unsere Expertise basiert auf jahrelanger Erfahrung im Umgang mit solchen Fällen.

Egal, ob es um die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Durchsuchung, die Bewertung von Beweismitteln oder um die Begleitung im weiteren Verfahren geht: Unser Team aus spezialisierten Anwälten steht Ihnen zur Seite. Die ersten Stunden und Tage können entscheidend sein, weshalb schnelles Handeln gefragt ist. Gerne beraten wir Sie in einem Erstgespräch kostenlos und unverbindlich über das bestmögliche weitere Vorgehen.

Häufige Fragen und Antworten

Eine Hausdurchsuchung ist eine staatliche Maßnahme, bei der Polizei oder andere Ermittlungsbehörden die Wohn- oder Geschäftsräume einer Person betreten und durchsuchen, um Beweismittel im Zusammenhang mit einer Straftat zu finden.

Eine Hausdurchsuchung darf in der Regel nur mit einem richterlichen Beschluss durchgeführt werden, es sei denn, es liegt Gefahr im Verzug vor. Für den Erlass des Beschlusses ist ein Anfangsverdacht notwendig und es muss der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrten werden. Der Beschluss muss den Zweck der Durchsuchung und den gesuchten Beweisgegenstand genau bezeichnen.

Gefahr im Verzug liegt vor, wenn aufgrund bestimmter Umstände angenommen werden kann, dass Beweismittel verloren gehen könnten, wenn nicht sofort gehandelt wird, und daher keine Zeit bleibt, einen richterlichen Beschluss einzuholen.

Bewahren Sie Ruhe und leisten Sie keinen Widerstand. Sie haben das Recht, sich den Durchsuchungsbeschluss vorzeigen zu lassen und die Identität der Beamten zu überprüfen. Sie dürfen und sollten einen Anwalt kontaktieren und diesen zur Begleitung der Durchsuchung hinzuziehen. Machen Sie ansonsten von Ihrem Schweigerecht Gebrauch.

Sollten Sie nicht zu Hause sein, können die Ermittlungsbehörden in Ihrer Abwesenheit die Durchsuchung vornehmen, sofern ein richterlicher Beschluss vorliegt. In der Regel wird die Tür dann von einem Schlüsseldienst geöffnet. Sie müssen über die Durchsuchung in Abwesenheit in Kenntnis gesetzt werden und Ihnen wird ein Durchsuchungsprotokoll hinterlassen.

Ja, elektronische Geräte können bei Verdacht auf relevante Beweismittel beschlagnahmt werden. Gerade bei Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz oder des Verdachts der Kinderpornografie werden regelmäßig Handys und weitere Speichermedien sichergestellt.

Bei der Sicherstellung von Handys oder Computern werden die Vernehmungsbeamten Sie regelmäßig nach den Passwörtern oder PIN-Codes fragen. Sie sind nicht dazu verpflichtet diese herauszugeben und sollten dies auch nicht tun. Lassen Sie sich auch nicht von dem Versprechen ködern, dass Sie dann die Geräte schneller zurückerhalten. In der Regel haben die Durchsuchungsbeamte gar nicht die Befugnis zu entscheiden, ob und wann die Sachen wieder herausgegeben werden dürfen.

Machen Sie stattdessen von Ihrem Schweigerecht Gebrauch und nennen Sie keine Zugangscodes. Nehmen Sie stattdessen umgehend Kontakt mit uns auf und wir erörtern, ob es ausnahmsweise sinnvoll sein kann, die Codes herauszugeben. Dies sollte aber immer nur nach der Durchsuchung und nach Rücksprache mit uns erfolgen.

Die Dauer der Beschlagnahme hängt vom Einzelfall ab. Sobald der Zweck der Beschlagnahme erfüllt ist, müssen die Gegenstände jedoch unverzüglich zurückgegeben werden.

Bei der Auswertung von Datenträgern sind Ermittlungsbehörden oft Monate, in manchen Fällen sogar Jahre, im Verzug. Wie lange die Auswertung dauert, hängt von der Priorität des Falls und der Kapazität der jeweiligen Behörde ab. Die Polizei kann die Geräte jedoch nicht unbegrenzt in Verwahrung behalten. In einigen Fällen konnten wir bereits durch einen richterlichen Beschluss die vorzeitige Rückgabe der Geräte erzielen, allein basierend auf der übermäßig langen Beschlagnahmedauer. Gerne beraten wir Sie individuell in Ihrem Einzefall.

Ja, gegen eine Hausdurchsuchung kann Beschwerde eingelegt werden. Immer wenn eine Durchsuchung stattgefunden hat, prüfen wir individuell ob es sinnvoll ist, gegen den Durchsuchungsbeschluss vorzugehen und gegebenenfalls so ein Beweisverwertungsverbot zu erreichen.

Auch wenn Sie selbst nicht von einem Strafverfahren betroffen sind, kann bei Ihnen durchsucht werden, wenn bei Ihnen Beweismittel vermutet werden. Gerade bei Firmendurchsuchungen liegt der Fall häufig so, dass nicht unmittelbar beim Beschuldigten durchsucht wird, sondern bei einem unbeteiligten Dritten. Die Voraussetzungen für eine Durchsuchung bei einem Nichtbeschuldigten sind höher als bei einem Beschuldigten. Auch dem Dritten stehen Rechte zu, um sich gegen die Durchsuchung zu wehren. Gerne beraten wir Sie individuell, wenn Sie als Dritter von einer Durchsuchungsmaßnahme betroffen sind oder waren.