Gerne können Sie uns auch anrufen. In einem unverbindlichen Erstgespräch erörtern wir mit Ihnen das bestmögliche Vorgehen in Ihrem Fall.

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Consultatio Strafrecht Hamburg

Anwalt für Verkehrsstrafrecht

Möglicherweise haben Sie eine Vorladung der Polizei oder einen Anhörungsbogen aufgrund eines Verkehrsdelikts erhalten und fragen sich nun, wie Sie am besten darauf reagieren. Der Gedanke an eine mögliche Strafe oder sogar den Verlust Ihrer Fahrerlaubnis kann durchaus beängstigend sein. Mit der richtigen Verteidigung kann in vielen Fällen jedoch eine Strafe vermieden und der Führerschein gerettet werden.

Als Rechtsanwälte für Verkehrsstrafrecht haben wir uns darauf spezialisiert, Sie in allen Fragen dieses Rechtsbereichs optimal zu verteidigen und zu unterstützen. Das oberste Ziel ist es immer, Sie vor Strafe und dem Verlust des Führerscheins zu schützen. In einem ersten Schritt werden wir Ihre konkrete Situation sorgfältig analysieren und eine maßgeschneiderte Lösung entwickeln. Unsere Erfahrung und unser Fachwissen im Verkehrsstrafrecht ermöglichen es uns, effektive Strategien zu entwickeln, um Ihre Rechte zu schützen und Ihre Interessen zu vertreten.

Zögern Sie nicht, uns für ein unverbindliches Erstgespräch zu kontaktieren. Je früher wir im Strafverfahren aktiv werden können, desto größer sind Ihre Chancen, Ihren Führerschein zu behalten. Gerne beraten wir Sie, wie wir gemeinsam diese Herausforderung angehen können, um am Ende Ihren Führerschein und Ihre Zukunft zu sichern.

Auf einen Blick

Das Verkehrsstrafrecht bezieht sich auf alle Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr, einschließlich Trunkenheit am Steuer, Unfallflucht und Gefährdung des Straßenverkehrs. Verkehrsstraftaten können mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe geahndet werden, abhängig von der Schwere der Tat. In vielen Fällen droht auch ein Fahrverbot oder der Entzug der Fahrerlaubnis und damit einhergehend auch häufig ein Verlust des Arbeitsplatzes. Kontaktieren Sie uns gerne frühzeitig, damit wir in einem unverbindlichen Erstgespräch nicht nur die für Sie beste Verteidigungsstrategie festlegen, sondern auch Ihren Führerschein bestmöglich schützen.

Was ist Verkehrsstrafrecht?

Das Verkehrsstrafrecht umfasst alle Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen. Dazu zählen zum Beispiel das Fahren unter Alkoholeinfluss, das unerlaubte Entfernen vom Unfallort (auch bekannt als Fahrerflucht) oder die Gefährdung des Straßenverkehrs. Aber auch weitere Straftaten, wie beispielsweise die fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr, gehören zum Verkehrsstrafrecht. Im Falle eines Verstoßes gegen das Verkehrsstrafrecht können empfindliche Strafen und Sanktionen drohen, wie beispielsweise Geldstrafen, Fahrverbote oder sogar Freiheitsstrafen.

Im Gegensatz dazu handelt es sich bei Ordnungswidrigkeiten im Verkehrsbereich um Verstöße, die weniger schwerwiegend sind und nur mit einer Geldbuße geahndet werden. Beispiele für Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr sind beispielsweise Geschwindigkeitsüberschreitungen, Parkverstöße oder das Überfahren einer roten Ampel.

Die Unterscheidung zwischen Verkehrsstrafrecht und Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht ist nicht immer eindeutig. So kann eine Geschwindigkeitsüberschreitung, je nach Ausmaß und den konkreten Umständen, auch als Straftat gewertet werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn andere Verkehrsteilnehmer gefährdet werden oder es zu einem Unfall kommt.

Welche Verkehrsstraftaten gibt es?

Es gibt eine Vielzahl an Straftaten, welche im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangen werden können. Die häufigsten Verkehrsstraftaten sind:

  • Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB)
  • Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB)
  • Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB)
  • Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b StGB)
  • Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG)
  • Nötigung im Straßenverkehr (§ 240 StGB)
  • Fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) und fahrlässige Tötung (§ 222 StGB) im Straßenverkehr

Häufig sind gleich mehrere Straftatbestände betroffen. Daher muss die Verteidigungsstrategie durch den Anwalt entsprechend an den jeweiligen Fall angepasst werden, um das bestmögliche Ergebnis erzielen zu können. Im Erstgespräch erörtern wir mit Ihnen das bestmögliche Vorgehen in Ihrem konkreten Fall und berücksichtigen alle in Betracht kommenden Straftatbestände.

Welche Strafe droht bei einem Verkehrsdelikt?

Verkehrsstraftaten können mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe geahndet werden. Die Höhe der Strafe hängt maßgeblich vom verwirklichten Delikt ab. Für das unerlaubte Entfernen vom Unfallort oder die Nötigung im Straßenverkehr droht beispielsweise eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren. Die Gefährdung des Straßenverkehrs oder die fahrlässige Tötung können dagegen mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren geahndet werden.

Diese Höchststrafen werden bei einem Verkehrsdelikt jedoch zumeist selten verhängt. Mit der richtigen Verteidigungsstrategie und dem Vorbringen der maßgeblichen Strafzumessungsgrenzen, kann in vielen Fällen eine Freiheitsstrafe verhindert werden. Die maßgeblichen Strafzumessungsgesichtspunkte im Verkehrsstrafrecht sind:

  • Schwere des Verstoßes: Höhe des Schadens und ob andere Verkehrsteilnehmer gefährdet oder verletzt wurden.
  • Vorstrafen: Ist der Beschuldigte schon einmal strafrechtlich in Erscheinung getreten? Wurden bereits zuvor vergleichbare Verkehrsstraftaten begangen
  • Alkohol- und Drogenkonsum: Wurde Alkohol oder Drogen konsumiert? In welcher Menge?
  • Verhalten nach der Tat: Wie hat sich der Beschuldigte nach der Tat verhalten? Eine Flucht vom Unfallort kann eine separate Straftat begründen (unerlaubtes Entfernen vom Unfallort).
  • Schuldeinsicht: Das Zeigen von Reue und Schuldeinsicht kann strafmildernd wirken.
  • Persönliche Umstände: Auch die persönlichen Umstände des Angeklagten können bei der Strafzumessung eine Rolle spielen, beispielsweise sein Alter, seine familiäre Situation oder seine berufliche Stellung.

Die konkrete Straferwartung, und damit auch die Ausrichtung der Verteidigungsstrategie, hängt daher maßgeblich von der konkreten Tat und Ihren persönlichen Umständen ab. Bereits im Erstgespräch erörtern unsere Anwälte mit Ihnen die relevanten Umstände und können so die bestmögliche Verteidigung für Sie festlegen.

Bei dem Großteil unserer Mandanten gelingt es uns auf dieser Art und Weise, eine aufwendige und nervenaufreibende Hauptverhandlung zu vermeiden und das Verfahren in einem schriftlichen Verfahren zu erledigen und häufig sogar eine Einstellung ohne Folgen zu erreichen.

Fahrverbot und Entzug der Fahrerlaubnis bei einer Verkehrsstraftat

Neben der eigentlichen Hauptstrafe, der Geldstrafe oder Freiheitsstrafe, drohen im Falle einer Verurteilung wegen einer Verkehrsstraftat auch Konsequenzen für den Führerschein. Neben Punkten in Flensburg (im Fahreignungsregister) droht bei einer Verkehrsstraftat auch ein Fahrverbot oder gar der Entzug der Fahrerlaubnis.

Der Unterschied zwischen dem Fahrverbot (§ 44 StGB) und der Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB) ist gravierend. Beim Fahrverbot handelt es sich um eine Nebenstrafe und Ihnen wird für eine Dauer von einem bis zu sechs Monaten die Teilnahme am Straßenverkehr mit Kraftfahrzeugen untersagt. Nach Ablauf des Fahrverbots erhalten Sie Ihren Führerschein zurück und dürfen wieder am Straßenverkehr teilnehmen.

Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist dagegen eine Maßregel der Besserung und Sicherung und soll weniger eine Strafe sein, sondern stattdessen vor zukünftigen Straftaten schützen. Ihnen wird die Fahrerlaubnis dauerhaft entzogen und eine Sperrzeit für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis festgelegt. Diese beträgt zwischen sechs Monaten und fünf Jahren. In Ausnahmefällen kann sogar eine lebenslange Sperrzeit verhängt werden. Da die Fahrerlaubnis entzogen wird, muss beim Ablauf der Sperrfrist eine neue Fahrerlaubnis bei der Führerscheinstelle beantragt werden. Zwar muss in diesen Fällen regelmäßig keine neue Führerscheinprüfung abgelegt werden, jedoch prüft die Führerscheinstelle individuell, ob nicht möglicherweise eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) vorher erfolgen muss.

Der Unterschied zwischen dem Fahrverbot und der Entziehung der Fahrerlaubnis in der Übersicht:

Fahrverbot § 44 StGB Entziehung der Fahrerlaubnis § 69 StGB
Nebenstrafe Maßregel der Besserung und Sicherung
Dient als Ahndung eines Verstoßes Soll zukünftige Verkehrsstraftaten verhindern
1 bis 6 Monate 6 Monate bis 5 Jahre (ausnahmsweise lebenslang)
Führerschein wird automatisch zurückgegeben Fahrerlaubnis muss neu beantragt werden
In der Regel keine MPU notwendig Prüfung ob MPU notwendig individuell

Gerade diese Nebenfolgen wiegen häufig schwerer als die eigentliche Strafe. Gerade wenn Sie beruflich auf den Führerschein angewiesen sind, kann ein Fahrverbot, aber vor allem die Entziehung der Fahrerlaubnis erhebliche Konsequenzen, bis hin zum Verlust des Arbeitsplatzes haben. Gerade in diesem Punkt zeigt sich die Notwendig einen Rechtsanwalt mit der Verteidigung zu beauftragen, der auf dem Gebiet des Verkehrsstrafrecht über die notwendige Erfahrung und Expertise verfügt. Gerade im Verkehrsstrafrecht müssen auch immer die Nebenfolge im Blick behalten werden.

„Die Verteidigung im Verkehrsstrafrecht muss immer auf das Ziel des Mandanten abgestimmt sein. Gerade das Retten des Führerscheins bedarf Erfahrung und eine auf den Einzelfall angepasster Strategie.“

RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR STRAFRECHT DR. MATHIAS SCHULT

Einstellung, Anklage und Strafbefehl bei einem Verkehrsdelikt

Das oberste Ziel unserer Verteidigung ist immer das Erreichen einer Einstellung des Verfahrens. Dies erspart Ihnen nicht nur eine zeit- und nervenraubende Hauptverhandlung, sondern schützt auch Ihren Führerschein. Mit unserer langjährigen Erfahrung im Bereich des Verkehrsstrafrechts können wir häufig bereits im Ermittlungsverfahren eine Einstellung des Verfahrens erreichen.

Selbst wenn Sie bereits eine Anklageschrift oder einen Strafbefehl erhalten haben, kann in vielen Fällen noch eine Einstellung erreicht werden. Gerade bei einem Strafbefehl wegen eines Verkehrsdelikts ist es jedoch wichtig, dass Sie sich rechtzeitig an uns wenden, da gegen den Strafbefehl innerhalb von zwei Wochen Einspruch eingelegt werden muss.

Gut zu wissen

Neben einer Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 Abs. 2 StPO (quasi der „Freispruch im Ermittlungsverfahren“) kann auch eine Einstellung wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO) oder gegen Zahlung einer Geldauflage (§ 153a StPO) erfolgen. In beiden Fällen erfolgt keine Eintragung im Führungszeugnis, Sie gelten weiterhin als unschuldig und der Führerschein bleibt Ihnen erhalten. Kontaktieren Sie uns gerne, damit unsere Anwälte mit Ihnen in einem unverbindlichen Erstgespräch erörtern können, ob in Ihrem konkreten Fall eine Einstellung des Verfahrens in Betracht kommt.

Wie kann man sich am besten gegen den Vorwurf einer Verkehrsstraftat verteidigen?

Gerade im Verkehrsstrafrecht steht viel auf dem Spiel. Neben einer Geld- oder Freiheitsstrafe droht vor allem der Verlust des Führerscheins. Damit einhergehend können häufig existentielle Gefahren, wie der Verlust des Arbeitsplatzes, auftreten. Aus diesem Grund sollten Sie sich von Anfang an die bestmögliche Verteidigung durch uns sichern. Je früher Sie uns kontaktieren, desto größer sind unsere Möglichkeiten, positiv auf Ihr Strafverfahren einzuwirken und dadurch Ihren Führerschein zu schützen.

Kontaktieren Sie uns daher so früh wie möglich für ein unverbindliches und kostenfreies Erstgespräch. In diesem erörtern unsere Anwälte mit Ihnen das bestmögliche Vorgehen in Ihrem konkreten Fall und legen mit Ihnen die ersten Grundsteine für Ihre erfolgreiche Verteidigung. Damit können Sie schnellstmöglich wieder sorgenfrei am Straßenverkehr teilnehmen.

Häufige Fragen und Antworten

Im Verkehrsrecht gibt es einen signifikanten Unterschied zwischen Ordnungswidrigkeiten und Straftaten. Ordnungswidrigkeiten kennzeichnen sich in der Regel als geringfügige Verstöße und ziehen Bußgelder nach sich. Typische Beispiele dafür sind das Überfahren einer roten Ampel, unzulässiges Parken oder das Telefonieren ohne Freisprechanlage während der Fahrt.

Demgegenüber sind Straftaten im Verkehrsrecht schwerwiegendere Gesetzesverstöße, die mit Freiheits- oder Geldstrafen sanktioniert werden können. Hierzu zählen unter anderem die Gefährdung des Straßenverkehrs, Fahrerflucht oder das Fahren unter Alkoholeinfluss.

Zusammengefasst handelt es sich bei Verkehrsordnungswidrigkeiten um weniger gravierende Verstöße, die meist mit Bußgeldern geahndet werden, während Verkehrsstraftaten schwerwiegender sind und potenziell zu Freiheits- oder Geldstrafen führen können.

Ein Rechtsanwalt kann Sie im gesamten Verkehrsstrafrecht unterstützen, um das Verfahren möglichst schnell eingestellt zu bekommen und Ihren Führerschein zu retten. Unsere Anwälte verteidigen in allen Instanzen und vor allen deutschen Gerichten. Alle unsere Anwälte sind ausschließlich im Strafrecht tätig und verfügen über langjährige Erfahrung im Bereich des Verkehrsstrafrechts. Für ein unverbindliches Erstgespräch nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf. In diesem kostenfreien Erstgespräch erörtert einer unserer Anwälte mit Ihnen das bestmögliche Vorgehen in Ihrem konkreten Fall. Dieser Anwalt bleibt für Sie im gesamten Strafrecht Ihr konkreter Ansprechpartner und sichert so Ihre bestmögliche Verteidigung von Anfang an.

Es gibt zwar keinen Fachanwalt für Verkehrsstrafrecht als solches, jedoch gibt es sowohl Fachanwälte für Verkehrsrecht als auch Fachanwälte für Strafrecht. Bei Fragen zum Verkehrsrecht, die nicht strafrechtlicher Natur sind, etwa die Regulierung von Unfällen oder die Wiedererlangung des Führerscheins nach Abschluss eines Strafverfahrens, ist ein Fachanwalt für Verkehrsrecht der richtige Ansprechpartner. Im Falle einer Ihnen vorgeworfenen Straftat im Verkehrsrecht sollten Sie sich an einen Fachanwalt für Strafrecht wenden.

Sollten Sie unsicher sein, welcher Anwalt für Ihre Situation am besten geeignet ist, können Sie uns jederzeit unverbindlich kontaktieren. Wir prüfen gerne, ob wir Ihnen als Fachanwalt für Strafrecht weiterhelfen können. Sollte dies nicht der Fall sein, empfehlen wir Ihnen gerne einen geeigneten Fachanwalt für Verkehrsrecht.

Die Kosten für eine Strafverteidigung im Verkehrsstrafrecht sind von verschiedenen Faktoren abhängig, wobei insbesondere der konkrete Vorwurf und der voraussichtliche Umfang der Verteidigung eine Rolle spielen. Bei uns ist das erste Beratungsgespräch stets unverbindlich und kostenfrei. In diesem Gespräch besprechen wir Ihren spezifischen Fall und können so in der Regel den notwendigen Umfang der notwendigen Verteidigung abschätzen. Nach einer umfassenden Prüfung Ihres individuellen Verteidigungsbedarfs können wir Ihnen ein Pauschalangebot unterbreiten. Bis zu diesem Punkt entstehen Ihnen keinerlei Kosten.

Es ist wichtig zu beachten, dass im Verkehrsstrafrecht bei einer Verurteilung auch hohe Regressforderungen von Versicherungen auf Sie zukommen können. So können zum Beispiel bei einem unter Alkoholeinfluss verursachten Unfall oder einer Fahrerflucht die Versicherungen im Falle einer Verurteilung Schadensersatz von Ihnen verlangen. Vor diesem Hintergrund kann eine professionelle Strafverteidigung von Anfang an oft günstiger sein als eine Verurteilung mit nachfolgenden Regressforderungen.

Sollten Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen, kann diese möglicherweise auch die Kosten im Verkehrsstrafrecht abdecken. Wir prüfen gerne für Sie, ob eine Kostenübernahme durch Ihre Rechtsschutzversicherung in Frage kommt.

Ob Ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten bei einer Verkehrsstraftat übernimmt, hängt von den spezifischen Bedingungen Ihrer Versicherung ab. In vielen Fällen sind Verkehrsstraftaten mitversichert. Wir können gerne für Sie eine Anfrage zur Kostenübernahme bei Ihrer Rechtsschutzversicherung stellen und im positiven Fall direkt mit Ihrer Versicherung abrechnen.

Bei der Verjährung von Verkehrsdelikten muss zwischen Verkehrsordnungswidrigkeiten und Verkehrsstraftaten unterschieden werden. In der Regel verjähren Verkehrsordnungswidrigkeiten nach drei Monaten, spätestens jedoch nach sechs Monaten. Für schwerwiegendere Verkehrsordnungswidrigkeiten, wie etwa eine Alkoholfahrt, gilt jedoch eine Verjährungsfrist von einem Jahr.

Verkehrsstraftaten hingegen unterliegen den aus dem Strafrecht bekannten, längeren Verjährungsfristen. So beträgt die Verjährungsfrist für Straftaten im Verkehrsrecht oft drei Jahre, wie beispielsweise beim Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG) oder Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB). Bei gravierenden Verkehrsstraftaten, wie der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB) oder Fahrerflucht (§ 142 StGB), kann die Verjährungsfrist bis zu fünf Jahre betragen.

Es ist jedoch zu beachten, dass die Verjährung unter bestimmten Umständen unterbrochen werden kann, etwa durch die Vernehmung des Beschuldigten oder eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft. Im Rahmen unserer Verteidigungsarbeit prüfen wir stets die Verjährung der einzelnen Ihnen vorgeworfenen Taten.

Im Falle einer Verurteilung wird die Verkehrsstraftat im Bundeszentralregister eingetragen. Ob diese Straftat jedoch auch im polizeilichen Führungszeugnis erscheint, hängt maßgeblich von der Höhe der verhängten Strafe ab. Sofern es sich um den einzigen Eintrag im Bundeszentralregister handelt und eine Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen verhängt wurde, erfolgt kein Eintrag im Führungszeugnis. In einem solchen Fall gelten Sie weiterhin als „nicht vorbestraft“.

Auch wenn ein Verfahren eingestellt wird, erfolgt kein Eintrag im Führungszeugnis. Dies ist unser oberstes Verteidigungsziel im Verkehrsstrafrecht, da auf diese Weise nicht nur eine belastende Hauptverhandlung vermieden, sondern auch ein Eintrag im Führungszeugnis verhindert werden kann. Je früher wir in Ihrem Strafverfahren aktiv werden können, desto höher ist die Chance eine Einstellung Ihres Verfahrens zu erreichen.

Im Verkehrsstrafrecht differenziert man zwischen relativer und absoluter Fahruntüchtigkeit. Ab einem Blutalkoholspiegel von 1,1 Promille (bei Radfahrern: 1,6 Promille) spricht man von absoluter Fahruntüchtigkeit, was eine strafbare Trunkenheitsfahrt darstellt. Bei weniger als 1,1 Promille, aber mindestens 0,3 Promille, liegt eine relative Fahruntüchtigkeit vor. Um in diesem Fall eine strafbare Trunkenheitsfahrt zu begründen, müssen zusätzlich Ausfallerscheinungen, wie das Fahren in Schlangenlinien, Rotlichtverstöße oder unsichere Fahrmanöver, vorliegen.

Wichtig zu beachten ist jedoch, dass bereits ab 0,5 Promille – auch ohne Ausfallerscheinungen – eine Ordnungswidrigkeit gegeben ist. Für Fahranfänger, Busfahrer und Taxifahrer gilt eine strikte 0,0 Promille-Grenze.

Eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU), umgangssprachlich auch „Idiotentest“ genannt, wird typischerweise bei gravierenden Verkehrsdelikten angeordnet, bei denen Alkohol oder Drogen eine Rolle spielten. Typische Gründe für eine MPU sind unter anderem:

  • Fahren unter Alkoholeinfluss mit einem Blutalkoholgehalt von 1,1 Promille oder mehr
  • Wiederholtes Fahren unter Alkoholeinfluss trotz vorangegangener Sanktionen
  • Straftaten im Straßenverkehr wie Unfallflucht, sofern erschwerende Umstände vorliegen
  • Drogenkonsum oder Drogendelikte im Straßenverkehr

Früher wurde eine MPU bei einer Alkoholfahrt in der Regel erst ab 1,6 Promille gefordert. Die aktuelle Verwaltungspraxis verlangt jedoch immer häufiger eine MPU schon ab 1,1 Promille, sofern keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen wie „Torkeln“ oder „Lallen“ festgestellt wurden und daher von einer außergewöhnlichen Alkoholtoleranz ausgegangen werden kann.

Die Dauer des Führerscheinentzugs hängt stark vom konkreten Vorwurf und der verhängten Strafe ab. Bei einem einfachen Fahrverbot erhalten Sie den Führerschein nach einem bis höchstens sechs Monaten zurück. Beim Entzug der Fahrerlaubnis kann die Wiedererteilung einer neuen Fahrerlaubnis frühestens nach sechs Monaten und spätestens nach fünf Jahren erfolgen. In absoluten Ausnahmefällen kann die Sperrfrist auch lebenslang betragen. Bei einem Entzug der Fahrerlaubnis kann die Neuerteilung von der Durchführung einer MPU abhängig gemacht werden.

Es empfiehlt sich bei einem Entzug der Fahrerlaubnis den Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis bereits rund sechs Monate vor Ablauf der Sperrzeit zu beantragen, um die Fahrerlaubnis unmittelbar nach Ablauf der Sperrfrist zurückzuerlangen.

Ein einmal verhängtes Fahrverbot kann in der Regel nicht verkürzt werden. Bei einem Entzug der Fahrerlaubnis sieht die Situation jedoch anders aus. Durch die Teilnahme an speziellen psychologischen Maßnahmen, etwa solchen, die vom TÜV angeboten werden, kann ein Antrag auf Verkürzung der Sperrzeit beim Gerichtgestellt werden. Oft kann dadurch eine Verkürzung von einem bis zu vier Monaten erreicht werden.

Es ist empfehlenswert, diese Maßnahme rechtzeitig in die Wege zu leiten. Für die Teilnahme an dem Kurs und die Beantragung der Sperrzeitverkürzung sollten regelmäßig drei Monate eingeplant werden. Deshalb sollte ein solcher Kurs mindestens sechs Monate vor dem Ende der Sperrzeit besucht werden, da auch die Neuerteilung der Fahrerlaubnis bei der zuständigen Führerscheinstelle einige Zeit in Anspruch nehmen kann.

Wurde gegen Sie ein Fahrverbot verhängt oder die Fahrerlaubnis entzogen und führen Sie trotzdem ein Fahrzeug, begehen Sie eine Straftat. Das Fahren ohne Fahrerlaubnis nach § 21 StVG wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft. In diesen Fällen droht ferner eine Verlängerung der Sperrzeit und, im Wiederholungsfall, sogar die Einziehung des Kraftfahrzeuges.