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Consultatio Strafrecht Hamburg

Internetstrafrecht – Was Sie wissen sollten

Haben Sie eine Vorladung erhalten oder fand gar eine Durchsuchung wegen einer vermuteten Internetstraftat statt? Meist kommen diese überraschend und in vielen Fällen wissen Sie gar nicht, was Ihnen konkret vorgeworfen wird. Aber keine Sorge, Sie sind nicht allein. Mit unserem Fachwissen und unserer Erfahrung im Internetstrafrecht stehen wir Ihnen bei allen Vorwürfen aus dem Internetstrafrecht zur Seite und unterstützen Sie von Anfang an bei allen aufkommenden Fragen.

Gerade bei Vorwürfen aus dem Bereich des Internetstrafrechts wird die Polizei und Staatsanwaltschaft nun jeden Klick, jede Transaktion und jede digitale Interaktion von Ihnen auswerten. Sie brauchen daher einen Experten an Ihrer Seite, der Ihnen nicht nur juristisch die bestmögliche Verteidigung bietet, sondern auch über das notwendige technische Know-how verfügt. Lesen Sie weiter, um zu erfahren, wie unsere junge, moderne und spezialisierte Kanzlei Ihnen helfen kann, durch diese komplexen Herausforderungen zu navigieren, und finden Sie heraus, warum wir der ideale Partner an Ihrer Seite sind.

Auf einen Blick

Internetstraftaten sind ein komplexes und sich ständig entwickelndes Rechtsfeld, das eine spezialisierte Verteidigung erfordert. Von Cyber-Grooming und Kinderpornografie bis hin zu Betrug, Geldwäsche und Hacking-Delikten – die digitale Welt bringt einzigartige juristische Herausforderungen mit sich. Unsere Kanzlei kombiniert juristisches Fachwissen mit technischer Expertise, um effektive Strategien für die Verteidigung in Fällen von Internetkriminalität zu entwickeln. Die Strafverfolgungsbehörden haben Schwerpunktstaatsanwaltschaften und Spezialabteilungen gegründet. Wir verstehen uns als kompetente und erfahrene Gegenspieler dieser speziellen Strafverfolgungsbehörden. Profitieren auch Sie von unserer Erfahrung auf dem Gebiet des Internetstrafrechts und nutzen Sie Ihre Chance auf die bestmögliche Verteidigung.

Anwalt für Internetstrafrecht – Wann brauch ich einen?

Das Internetstrafrecht wird oft fälschlicherweise als eigenständiges Rechtsgebiet angesehen, bildet in Wirklichkeit aber lediglich eine Schnittstelle verschiedener Bereiche des allgemeinen Strafrechts, wobei das Hauptmerkmal die Verbindung der Straftaten mit dem Internet ist. Dieses Rechtsgebiet ist geprägt von seiner Interdisziplinarität: Beispielsweise finden sich in Fällen von Betäubungsmittelstrafrecht oder Sexualstrafrecht oft Bezüge zum Internet, was die Fälle komplexer und spezifischer macht. Auch wenn Jugendliche oder Heranwachsende involviert sind, ergibt sich zusätzlich eine Schnittstelle zum Jugendstrafrecht, die besonders beachtet werden muss.

Die Besonderheit des Internetstrafrechts liegt in der notwendigen Kombination aus juristischem Fachwissen und technischem Verständnis. Für Rechtsanwälte bedeutet dies, neben dem tiefgreifenden strafrechtlichen Wissen auch ein fundiertes Verständnis für die technologischen Aspekte zu besitzen. Die typischen Delikte, die unter das Internetstrafrecht fallen, stammen sowohl aus dem Strafgesetzbuch als auch aus anderen spezifischen Gesetzen. Dazu gehören unter anderem

  • Ausspähen von Daten (§ 202a StGB)
  • Abfangen von Daten (§ 202c StGB)
  • Datenveränderung (§ 303a StGB)
  • Datenhehlerei (§ 202d StGB)
  • Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung (§§ 185, 186, 187 StGB)
  • Volksverhetzung (§ 130 StGB)
  • Warenbetrug (§ 263 StGB)
  • Computerbetrug (§ 263a StGB)
  • Fälschung beweiserheblicher Daten bzw. Phishing (§ 269 StGB)
  • Nachstellung bzw. Stalking (§ 238 StGB)
  • Urheberrechtsverletzung (§ 33 KunstUrhG)
  • Verbreitung, Erwerb und Besitz von Kinderpornografie (§ 184b StGB)
  • Verbreitung, Erwerb und Besitz von Jugendpornografie (§ 184c StGB)
  • Sexueller Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt bzw. Cyber-Grooming (§ 176a StGB)

Dabei zeigt sich in der Praxis immer wieder, dass bei Vorwürfen, die sich auf Internetdelikte beziehen, die Expertise eines auf dieses Gebiet spezialisierten Rechtsanwalts unerlässlich ist. Dies gilt insbesondere wegen der technischen Aspekte, die in solchen Fällen eine Rolle spielen. Unsere Kanzlei versteht sich als moderne und dynamische Anwaltskanzlei, die sich auf das Strafrecht spezialisiert hat und bereits eine Vielzahl von Mandanten in Verfahren wegen Internetdelikten erfolgreich vertreten hat. Unsere Expertise und unser Engagement in diesen spezialisierten Bereichen bieten unseren Mandanten eine kompetente und zielgerichtete Verteidigung in allen Phasen des Strafverfahrens.

Gut zu wissen

Bei Internetstraftaten spielt oft die Frage eine Rolle, ob die Tat in Deutschland oder im Ausland begangen wurde. Nach dem Tatortprinzip des § 3 StGB gilt in der Regel das Recht des Ortes, an dem die Tat begangen wurde. Viele Internetstraftaten werden jedoch auf Servern und Computern begangen, die im Ausland stehen. Gemäß § 9 StGB kann das deutsche Strafrecht dennoch Anwendung finden, wenn zumindest beabsichtigt ist, dass der Taterfolg in Deutschland eintritt. Daher prüfen wir in jedem Fall individuell, ob die vorgeworfene Tat überhaupt in Deutschland verfolgt werden darf.

Spezialisierter Rechtsanwalt für Internetstrafrecht

Wenn es um die Verteidigung Ihrer Freiheit geht, sollten Sie immer auf einen spezialisierten Rechtsanwalt setzen. Das Internetstrafrecht ist ein hochspezialisiertes Rechtsfeld, das nicht nur fundierte Kenntnisse im allgemeinen Strafrecht, sondern auch ein tiefes Verständnis für die technischen Hintergründe erfordert. Die technische Komponente ist dabei oft entscheidend, um die Komplexität der Vorwürfe vollständig zu erfassen und effektiv zu verteidigen.

In Deutschland nimmt die Spezialisierung der Strafverfolgungsbehörden bei Internetdelikten stetig zu. Ein Beispiel hierfür ist die Zentralstelle zur Bekämpfung der Internetkriminalität (ZIT), eine Außenstelle der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main, die bundesweite Ermittlungen, insbesondere in den Bereichen Kinderpornografie, Darknet-Kriminalität, Datendiebstahl, Hackerangriffe und Hasskriminalität im Internet koordiniert und leitet. Die ZIT arbeitet eng mit dem Bundeskriminalamt zusammen und hat in den letzten Jahren einige Erfolge bei der Aufdeckung von Darknet-Plattformen und illegalen Tauschbörsen erzielt.

Zusätzlich gibt es in vielen Bundesländern Schwerpunktstaatsanwaltschaften oder spezialisierte Abteilungen innerhalb von Staatsanwaltschaften, die sich auf das Internetstrafrecht konzentrieren. In Schleswig-Holstein ist es zum Beispiel die Staatsanwaltschat Itzehoe und in Niedersachsen die Staatsanwaltschaft Göttingen. Bei der Staatsanwaltschaft Hamburg und Staatsanwaltschaft Berlin gibt es jeweils Spezialabteilungen, welche auf den Bereich des Internetstrafrechts spezialisiert sind. Um in diesem dynamischen und technisch komplexen Rechtsfeld effektiv zu agieren, ist es für Verteidiger unabdingbar, ebenfalls über ausreichend technisches Fachwissen zu verfügen. Dies ermöglicht es, Schwachstellen in der Argumentation der Staatsanwaltschaft zu identifizieren und zu widerlegen.

Ein entscheidender Aspekt ist das Verständnis der technischen Grundlagen aber auch dann, wenn die ermittelnden Staatsanwälte oder Richter in diesem Bereich gerade nicht spezialisiert sind. Unsere Kanzlei hat in zahlreichen Verfahren erlebt, dass Vorwürfe der Staatsanwaltschaft auf fehlerhaften technischen Annahmen beruhten. Beispielsweise wurden die technischen Gegebenheiten von DSL-Internet unzutreffend auf Shared-Netzwerke wie Kabelinternet (Koaxnetzwerk) oder Mobilfunknetze (5G-Netzwerk) übertragen, was zu völlig falschen Grundannahmen geführt hat. Ebenso wird die Genauigkeit bei der Ortung von Mobilfunkgeräten oder Internetanschlüssen oft überschätzt. In solchen Fällen ist es unsere Hauptaufgabe, Staatsanwaltschaft und Gericht aufzuzeigen, dass ihre technischen Annahmen fehlerhaft sind und somit die Verdachtsmomente nicht tragen können.

Unsere Kanzlei verfügt über das notwendige Fachwissen und Expertise, um unseren Mandanten eine fundierte und effektive Verteidigung in allen Bereichen des Internetstrafrechts zu bieten. Neben dem rechtlichen Wissen, ist es auch unsere Aufgabe, die komplexen technischen Sachverhalte den Ermittlungsbehörden verständlich zu machen und überzeugend darzulegen, warum bestimmte technische Annahmen der Strafverfolgungsbehörden fehlerhaft sind. So gewährleisten wir unseren Mandanten eine umfassende und kompetente Vertretung, die ihren spezifischen Bedürfnissen im Bereich des Internetstrafrechts gerecht wird.

„Auch im digitalen Zeitalter gilt: Unschuldig, bis die Schuld bewiesen ist. Unsere Mission ist es, Ihre Unschuld zu verteidigen.“

RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR STRAFRECHT DR. MATHIAS SCHULT

Gut zu wissen

Wir konnten in vielen Verfahren bereits der Staatsanwaltschaft und den Gerichten aufzeigen, dass technische Aspekte eines Falles anders zu bewerten sind, als ursprünglich angenommen. In vielen Fällen konnten wir das Gericht davon überzeugen, einen IT-Sachverständigen zu beauftragen, der unsere Einschätzungen schließlich bestätigte. Diese Vorgehensweise war oft entscheidend für den Ausgang des Verfahrens. Durch die Einbeziehung eines IT-Sachverständigen, der unsere technischen Argumente untermauerte, konnten wir in mehreren Fällen die Unschuld unserer Mandanten nachweisen oder zumindest erhebliche Zweifel an der Anklage wecken. Dies führte in vielen Fällen dazu, dass die Freiheit unserer Mandanten gesichert wurde.

Verteidigung bei Darknet und Tor-Netzwerk

Das Darknet, oft auch als Darkweb bezeichnet, ist ein Teil des Internets, der nicht über reguläre Suchmaschinen auffindbar ist. Es erfordert spezielle Software wie das Tor-Netzwerk, um darauf zuzugreifen. Das Tor-Netzwerk ermöglicht eine anonyme Kommunikation, indem es den Datenverkehr durch mehrere Server weltweit leitet, wodurch die Rückverfolgung zur Quelle erschwert wird. Es ist wichtig zu betonen, dass die bloße Nutzung des Darknets oder des Tor-Netzwerks nicht strafbar ist. Strafbar wird es erst, wenn innerhalb dieser Netze Straftaten wie Drogen- oder Waffenhandel begangen werden. In der Praxis kommt es jedoch vor, dass allein die Installation der entsprechenden Software zu Verdächtigungen durch Polizei und Staatsanwaltschaft führt. Rechtlich ist ein solcher Verdacht allein aufgrund der Installation dieser Software jedoch nicht haltbar.

Trotz der hohen Anonymität, die das Darknet bietet, besteht oft nur eine Pseudonymität. Der Unterschied liegt darin, dass bei der Anonymität die Identität der Person völlig unbekannt bleibt, während bei der Pseudonymität die Person hinter einem falschen Namen oder einer Fassade verborgen ist, aber potenziell identifizierbar bleibt. Dies wird häufig dann relevant, wenn im Darknet Bestellungen aufgegeben oder Zahlungen getätigt werden, was oft dazu führen kann, dass Personen enttarnt und ihnen dadurch auch weitere Straftaten zugeordnet werden. Dies kann schwerwiegende Konsequenzen wie Hausdurchsuchungen oder bei schweren Straftaten sogar Untersuchungshaft nach sich ziehen.

In solchen Fällen ist eine spezialisierte Verteidigung unerlässlich. Oft kann bereits angezweifelt werden, ob die Identifizierung der beschuldigten Person einwandfrei erfolgt ist. Werden in diesem Schritt Fehler gemacht, kann dies die gesamte Beweiskette ins Wanken bringen. Darüber hinaus werden Ermittlungen im Bereich des Darknets und des Tor-Netzwerks häufig nicht technisch sauber durchgeführt. Unsere spezialisierte Verteidigung setzt genau hier an. Wir streben danach, bereits im Ermittlungsverfahren Unstimmigkeiten und technische Fehler aufzudecken, um das Verfahren zur Einstellung zu bringen und somit eine belastende Hauptverhandlung für unsere Mandanten zu vermeiden.

Gut zu wissen

Es herrscht oft der Irrglaube, Bitcoin-Zahlungen seien anonym. Tatsächlich sind sie jedoch nur pseudonymisiert. Dies bedeutet, dass jede Transaktion in der Blockchain, einer öffentlichen und unveränderlichen Datenbank, aufgezeichnet wird und die Zahlungsströme jederzeit nachvollziehbar sind. Die Polizei und Strafverfolgungsbehörden nutzen zunehmend komplexe Softwarelösungen, um solche Zahlungsströme zu analysieren und sichtbar zu machen. Wenn dann eine Verbindung zwischen einer Wallet und einer Person im realen Leben hergestellt wird, etwa weil die Wallet auf einen Klarnamen registriert ist, können die Behörden an die relevanten Informationen gelangen.

Gerade hier erfolgen aber häufig Fehler bei den Ermittlungen. Unsere Kanzlei ist darauf spezialisiert, solche technischen Details zu analysieren und sicherzustellen, dass sie korrekt ausgewertet und interpretiert wurden. In vielen Fällen ist die Identifizierung dann doch nicht mehr so eindeutig, wie es ursprünglich den Eindruck erweckt hat.

Strafbare Posts in Sozialen Netzwerken: Wo endet die Meinungsäußerung?

In der digitalen Welt der sozialen Netzwerke werden Beiträge oft spontan und ohne gründliche Überlegung veröffentlicht. Dabei kann es schnell zu strafbaren Posts kommen, insbesondere in Form von Beleidigung (§ 185 StGB), übler Nachrede (§ 186 StGB), Verleumdung (§ 187 StGB) und zunehmend auch Volksverhetzung (§ 130 StGB). Eine zentrale Rolle in der Verteidigung spielt dabei die Abgrenzung zwischen Meinungsäußerung und Tatsachenbehauptung. Während Meinungsäußerungen in der Regel durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung geschützt sind, müssen Tatsachenbehauptungen der Wahrheit entsprechen, um nicht strafrechtlich relevant zu sein.

In letzter Zeit stellen wir immer häufiger fest, dass insbesondere Prominente und Politiker Kommentare und Posts zur Anzeige bringen, was zu bundesweiten Strafverfahren führt. Durch das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) sind Plattformbetreiber nun auch stärker verpflichtet, Informationen über Nutzer herauszugeben. Neben dem Risiko eines Strafverfahrens drohen häufig auch Schadensersatzansprüche, weshalb frühzeitig anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden sollte.

Die Volksverhetzung ist ein weiteres, sensibles Thema, bei dem die Behörden heutzutage deutlich empfindlicher reagieren als noch in der Vergangenheit. Dabei geht es nicht nur um rassistische Kommentare, sondern um jegliche Posts, die gegen bestimmte Teile der Bevölkerung zu Hass oder Gewalt aufstacheln. Auch das Verharmlosen oder Relativieren des Holocaust oder sonstiger Verbrechen der Nationalsozialisten kann mit empfindlichen Strafen wegen Volksverhetzung geahndet werden. Hierbei kommt es sehr auf den Einzelfall und den Gesamtkontext an. Gerade die Darstellung des Gesamtkontext ist dabei Kern unserer Verteidigungsstrategie. Dadurch wird aufgezeigt, dass es sich nicht um strafbare Äußerungen handelt, sondern lediglich um eine legitime Meinungsäußerung. In vielen Fällen können wir so bereits im Ermittlungsverfahren eine Einstellung des Verfahrens erreicht werden.

Betrug und Geldwäsche im Internet

Der Bereich des Internetbetrugs ist in den letzten Jahren immer komplexer geworden. Früher waren es vor allem Phishing-Angriffe, bei denen durch gefälschte E-Mails versucht wurde, Zugang zu Bankkonten zu erlangen, oder sogenannte Fake-Shops, die zwar Waren zum Kauf anboten, diese aber nie versandt haben. Auch der Betrug auf Plattformen wie eBay, wo Waren verkauft, aber niemals verschickt wurden, spielten eine Rolle. Heute sind die Betrugsmaschen im Internet jedoch meist viel organisierter und raffinierter.

Ein zunehmend verbreitetes Phänomen sind sogenannte „Finanzagenten“. Hierbei werden unschuldige Bürger durch ausgeklügelte Geschichten dazu verleitet, Gelder über ihre Konten weiterzuleiten. Die Betrüger erzählen beispielsweise, dass aus verschiedenen Gründen kurzfristig ein privates Konto für Transaktionen genutzt werden muss. Die Finanzagenten erhalten dann Geld auf ihr Konto überwiesen, das sie meist ins Ausland weiterleiten sollen. Dieser Schritt dient jedoch nur dazu, den Ursprung des Geldes zu verschleiern. Am Ende sind die Finanzagenten oft die Leidtragenden, da das weitergeleitete Geld nicht zurückgeholt werden kann. Häufig sind Sie nämlich die einzige Person die in Deutschland greifbar ist und entsprechend stark konzentrieren sich die Ermittlungen auch auf Sie. Daher ist es essenziell, dass Ihre Verteidigung von Anfang an in professionelle Hände gelegt wird.

Bei der Verteidigung in Fällen von Geldwäsche ist entscheidend, dass die Tat zumindest leichtfertig begangen worden sein muss und Ihnen dies auch nachgewiesen werden muss. Oftmals sind die Betrugsmethoden jedoch so ausgeklügelt, dass sie für Laien kaum zu durchschauen sind. Ein Beispiel aus unserer Praxis illustriert dies: Ein Mandant wurde als Tester für ein Video-Ident-Verfahren rekrutiert, inklusive eines scheinbar offiziellen Arbeitsvertrags. Ihm wurde vorgespielt, dass er das Video-Ident-Verfahren einer Bank testen sollte. Tatsächlich führte er jedoch keinen Test durch, sondern eröffnete unwissentlich ein echtes Bankkonto auf seinen Namen, das später von den Tätern ausgenutzt wurde. In diesem Verfahren konnten wir erfolgreich aufzeigen, dass der Trick so raffiniert ausgeführt wurde, dass unser Mandant keinerlei Kenntnis von der betrügerischen Nutzung seines Kontos hatte.

In solchen Fällen liegt unser Fokus darauf, die Unwissenheit und Unschuld unserer Mandanten nachzuweisen. Wir analysieren die gesamte Kommunikation und die Umstände, unter denen unsere Mandanten in die Betrugsschemen verwickelt wurden. Unser Ziel ist es, zu zeigen, dass die Handlungen unserer Mandanten nicht auf einer bewussten Entscheidung zur Teilnahme an illegalen Aktivitäten basierten, sondern auf Täuschung und Manipulation. Diese Herangehensweise ist essenziell, um die oft schwerwiegenden Konsequenzen, die mit Anschuldigungen der Geldwäsche einhergehen, abzuwenden und die Rechte und Freiheit unserer Mandanten zu schützen.

„Die Komplexität des Internetstrafrechts erfordert einen erfahrenen Verteidiger – wir stehen Ihnen in dieser digitalen Herausforderung zur Seite.“

RECHTSANWÄLTIN ALINA NIEDERGASSEL

Sexualstraftaten im Internet und Cyber-Grooming

Das Internetstrafrecht umfasst nicht nur Delikte wie Drogenhandel und Betrug, sondern auch Sexualstraftaten, die zunehmend im digitalen Raum stattfinden. Neben Kinderpornografie und Jugendpornografie ist besonders das Phänomen des Cyber-Groomings, also des sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt, in den Fokus der Ermittlungsbehörden gerückt.

Cyber-Grooming bezeichnet das gezielte Ansprechen von Kindern und Jugendlichen im Internet mit dem Ziel, sexuelle Kontakte zu initiieren. Die Täter nutzen dabei die Anonymität des Internets, um das Vertrauen ihrer jungen Opfer zu gewinnen. Oftmals werden dabei soziale Netzwerke, Chatrooms oder Online-Spieleplattformen genutzt. Das Cyber-Grooming kann in sexuelle Belästigung, Erpressung, bis hin zur Anfertigung von Missbrauchsmaterial münden.

Besonders relevant ist hier der § 176a StGB, der den sexuellen Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt unter Strafe stellt. Darüber hinaus steht gemäß § 176b StGB bereits die Vorbereitung eines solchen Missbrauchs unter Strafe, was bedeutet, dass selbst Handlungen, die dem eigentlichen Missbrauch vorausgehen, empfindliche Freiheitsstrafen nach sich ziehen können.

Die Verteidigung in Fällen von Cyber-Grooming erfordert spezifische Kenntnisse sowohl im Bereich des Internetstrafrechts als auch des Sexualstrafrechts. Unsere Kanzlei zeichnet sich durch Erfahrung in beiden Bereichen aus, was besonders bei Cyber-Grooming-Fällen von großem Vorteil ist. Ein zentraler Aspekt in der Verteidigung ist die Frage der eindeutigen Identifizierung des Täters. Aufgrund der Anonymität des Internets und der Möglichkeit, falsche Identitäten zu verwenden, ist es oft eine Herausforderung, die tatsächliche Identität des Täters festzustellen. Ebenfalls muss auch immer zweifelsfrei nachgewiesen werden, dass überhaupt das junge Alter des Chatpartners bekannt war. Auch hier gibt es häufig gute Verteidigungschancen für uns.

In unserer Verteidigungsstrategie legen wir großen Wert darauf, die Ermittlungsmethoden und die Beweisführung genau zu analysieren. Es ist entscheidend, zu überprüfen, ob die Beweise ausreichend sind, um eine eindeutige Identifizierung des Beschuldigten zu gewährleisten. Wir setzen uns intensiv mit den technischen Details und den Umständen der Kommunikation auseinander, um eventuelle Unstimmigkeiten aufzudecken und die Rechte unserer Mandanten zu schützen. Unsere Erfahrung im Umgang mit komplexen Fällen im Bereich des Cyber-Groomings ermöglicht es uns, effektive Verteidigungsstrategien zu entwickeln und unseren Mandanten in dieser schwierigen und sensiblen Angelegenheit zur Seite zu stehen.

Beste Verteidigung in allen Bereichen des Internetstrafrechts

Wie aufgezeigt kann fast jeder Bereich des Strafrechts einen Bezug zum Internet haben und damit eine Internetstraftat werden. Zusätzlich gibt es aber auch viele Delikte, welche quasi ausschließlich im Internet begangen werden können und daher als Internetstraftaten im engeren Sinne bezeichnet werden können. Bei diesen Straftatbestände spielt der technische Hintergrund eine besonders große Rolle. Dazu zählen typische Hacking-Straftaten wie das Ausspähen von Daten gemäß § 202a StGB, das Abfangen von Daten nach § 202b StGB oder die Datenhehlerei nach § 202d StGB. In der Praxis spielen auch andere Formen von Hacker-Angriffen, wie DDoS-Angriffe (Distributed Denial of Service) oder Ransomware, eine wichtige Rolle. Diese werden oft genutzt, um Unternehmen oder Privatpersonen zu erpressen.

Neben diesen spezifisch internetbezogenen Delikten gibt es auch viele Straftaten, bei denen das Internet lediglich als Transportmedium fungiert. Diese haben oft einen Bezug zur „Offline“-Welt. Ein Beispiel hierfür ist das Cybermobbing, das häufig mit Delikten wie Beleidigung (§ 185 StGB), übler Nachrede (§ 186 StGB) oder Verleumdung (§ 187 StGB) einhergeht. Auch die Volksverhetzung gemäß § 130 StGB wird immer häufiger im Internet begangen und führt zu entsprechenden Strafverfahren.

Unsere junge und moderne Kanzlei bietet eine umfassende Verteidigung in allen Bereichen des Internetstrafrechts. Wir kombinieren juristische Expertise mit technischem Verständnis, um unseren Mandanten die bestmögliche Verteidigung zu bieten. Durch unsere spezialisierte Herangehensweise sind wir in der Lage, die komplexen technischen und rechtlichen Aspekte jedes Falles zu durchdringen und effektiv zu vertreten. Wir verstehen, dass die Welt des Internetstrafrechts sich ständig weiterentwickelt und sind stets auf dem neuesten Stand der Technik und der Rechtsprechung. Ob es sich um spezifische Internetdelikte oder um Straftaten handelt, bei denen das Internet als Medium genutzt wird, unser Ziel ist es, die Rechte und Interessen unserer Mandanten in jedem Schritt des Verfahrens zu schützen und eine Verteidigung zu bieten, die zu jeder Zeit den Herausforderungen der digitalen Ära gewachsen ist.

Kontaktieren Sie uns bei Vorwürfen einer Internetstraftat

Sind Sie mit dem Vorwurf einer Internetstraftat konfrontiert? Haben Sie eine Vorladung erhalten oder wurde sogar eine Durchsuchung bei Ihnen durchgeführt? In solchen ernsten und oft verwirrenden Situationen ist es entscheidend, schnell und richtig zu handeln. Unsere Kanzlei bietet Ihnen ein kostenloses und unverbindliches Erstgespräch, in dem wir Ihre Situation sorgfältig bewerten und die ersten Schritte für Ihre Verteidigung planen. Zögern Sie nicht, Kontakt mit uns aufzunehmen. Je früher wir in Ihren Fall involviert sind, desto besser können wir Sie vertreten und eine Strategie entwickeln, die auf Ihre individuelle Situation abgestimmt ist. Unsere Erfahrung und unser Engagement sind Ihr Vorteil in einem komplexen und sich ständig wandelnden Rechtsgebiet.

Häufige Fragen und Antworten

Das Internetstrafrecht umfasst alle Straftaten, die online begangen werden, wie Cyber-Grooming, Betrug, Hacking oder Verbreitung illegaler Inhalte. Es handelt sich nicht um eigene Straftatbestände, sondern bedient sich aus dem Strafgesetzbuch (StGB) und vielen weiteren Nebengesetzen.

Bei einer Vorladung oder gar einer Hausdurchsuchung wegen des Vorwurfes eines Internetdeliktes ist es ratsam, unverzüglich einen spezialisierten Anwalt zu konsultieren. Bis dahin sollten SIe von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen.

Bei einer Hausdurchsuchung sollten Sie Ruhe bewahren und von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen. Nehmen Sie so schnell wie möglich mit uns Kontakt auf. In der Regel werden bei einem Vorwurf aus dem Bereich des Internetstrafrechts alle Datenträger sichergestellt. Dazu zählen nicht nur Computer, sondern auch Mobiltelefone, externe Festplatten und Spielekonsolen. Die Ermittlungsbehörden versprechen sich dadurch weitere Beweismittel und Informationen. Wichtig ist hier jedoch: Sie müssen und sollten auf keinen Fall PINs oder Passwörter herausgeben. Erst wenn wir uns einen Überblick über den Tatvorwurf verschafft haben und die Verteidigungsstrategie festgelegt haben, entscheiden wir, ob die Herausgabe der Zugangsdaten Sinn ergibt oder nicht.

Die Strafen von im Internet begangenen Straftaten unterscheiden sich grundsätzlich nicht, von den normalen Strafrahmen der jeweiligen Straftatbestände. Da eine Vielzahl von Straftaten online begangen werden können, von Beleidigungsdelikten, über Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz bis hin zum Sexualstrafrecht, hängt die zu erwartende Strafe maßgeblich von der vorgeworfenen Straftat ab. Einen ersten Überblick über die zu erwartende Strafe können Sie unserem interaktiven Strafrahmen-Rechner entnehmen.

Nein, die Nutzung des Darknets ist per se nicht illegal. Illegal wird es, wenn es zur Begehung von Straftaten, wie dem Kauf von Drogen oder Waffen, genutzt wird. Trotzdem kommt es häufig vor, dass die Ermittlungsbehörden bereits aus dem reinen Vorhandensein von entsprechender Software, wie einem Tor-Client, einen Verdacht begründen wollen. Gerade hier muss von Anfang an dieser Art und Weise der Ermittlungsarbeit professionell entgegengetreten werden.

Bitcoin-Transaktionen sind pseudonymisiert, nicht anonym. Alle Transaktionen sind in der Blockchain sichtbar und können bei Identifizierung einer Wallet zurückverfolgt werden. Sofern die Wallet einer Person zugeordnet werden kann, können auch die Transaktionen zugerechnet werden. Die Ermittlungsbehörden verwenden immer komplexere Softwarelösungen, um die Transaktionen sichtbar zu machen. Daher erfüllt die Zahlung mit Bitcoin grundsätzlich nicht die Voraussetzungen einer anonymen Bezahlung.

In der Praxis erleben wir eine stetige Anzahl an Verfahren wegen Postings in sozialen Netzwerken. Gerade Politiker und Personen des öffentlichen Lebens zeigen immer häufiger Posts an. Aber auch Privatpersonen und zum Teil sogar die Netzwerkbetreiber selbst erstatten immer häufiger Strafanzeigen. Verfolgt wird dies dann wegen Beleidigung, übler Nachrede oder Volksverhetzung. Gerade in den sozialen Medien sind die Nachrichten aber so verkürzt, dass es maßgeblich auf den Inhalt ankommt. Dazu muss in der Regel die gesamte Konversation ausgewertet werden und es reicht nicht aus die einzelne Nachricht auszuwerten.

Bereits seit Jahren nehmen die Betrugsfälle im Internet zu. Dabei gestalten diese sich ganz unterschiedlich. Häufig wird versucht per Phishing den Zugang zu Bankkonten von Nutzern zu erhalten und dann die Konten zu leeren. In anderen Fällen werden Fake-Shops aufgesetzt oder Fake-Investments angeboten. Die Nutzer, die darauf reinfallen sind in der Regel ihr Geld los, ohne dass sie eine Gegenleistung erhalten. Spiegelbildlich gibt es aber auch immer häufiger Kunden, die Ware auf Rechnung erwerben und anschließend nicht zahlen.

„Finanzagenten“ sind Personen, die angeworben werden, um Gelder weiterzuleiten. Den Personen werden meist komplexe Geschichten vorgespielt, um zu erklären, warum die Gelder weitergeleitet werden müssen. Diese Weiterleitung der Gelder, meist in das Ausland, dient lediglich der Verschleierung der Geldflüsse. Die „Finanzagenten“ erfahren von der Illegalität der Geldherkünfte meist erst, wenn sie eine Vorladung der Polizei wegen des Vorwurfes der Geldwäsche gemäß § 261 StGB erhalten. Die Geldwäsche kann auch leichtfertig begangen werden, sodass bei der Verteidigung genau darauf geachtet werden muss, wie das Anwerben der jeweiligen Person erfolgt ist. Gerade dadurch, dass die Strafbarkeit der Geldwäsche auch leichtfertig begangen werden kann, ist eine professionelle Strafverteidigung von Anfang an bei diesem Vorwurf wichtig.

Von Ransomware wird gesprochen, wenn eine Schadsoftware eingesetzt wird, welche den Computer oder das gesamte Netzwerk eines Opfers verschlüsselt. Die Daten sind anschließend für den Nutzer nicht mehr zu verwenden, da ihm der Schlüssel zum entschlüsseln fehlt. Gerade bei öffentlichen Einrichtungen oder Unternehmen entstehen so schnell Schäden in Millionenhöhe. Anschließend wird in der Regel ein Lösegeld für diese Daten verlangt. Bereits der Einsatz der Ransomware erfüllt in der Regel den Straftatbestand des § 303a StGB. Sofern auch Lösegeld verlangt wird, liegt in der Regel auch eine Erpressung gemäß § 253 StGB.

Sofern urheberrechtlich geschützte Sachen illegalerweise heruntergeladen werden, droht ein Strafverfahren wegen § 33 KunstUrhG. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Datei von einem One-Click-Hoster, einem FTP oder per Filesharing heruntergeladen wurde. Obwohl das Filesharing und peer-2-peer-Tauschbörsen in den letzten Jahren an Bedeutung verloren haben, werden diese noch sehr genau von den Rechteverwertern beobachtet und entdecktes illegales Filesharing zur Anzeige gebracht.

Cyber-Grooming bezeichnet das gezielte Ansprechen von Minderjährigen im Internet zu sexuellen Zwecken. Strafbar ist dies als Sexueller Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind (§ 176a StGB) und auch die entsprechenden Vorbereitungshandlungen werden nach § 176b StGB bestraft. Es drohen im Fall einer Verurteilung empfindliche Strafen.

Bei Vorwürfen aus dem Bereich des Internetstrafrechts ist es wichtig, dass der Rechtsanwalt nicht nur Kenntnis im Strafrecht hat, sondern auch die technischen Hintergründe versteht. Gerade deswegen sollte ein Fachanwalt für Strafrecht beauftragt werden, der Erfahrung im Bereich des Internetstrafrechts hat. Unsere junge und moderne Kanzlei konnte bereits in einer Vielzahl von Strafverfahren gerade aufgrund der Darlegung der technischen Hintergründe eine Einstellung des Verfahrens erreichen.