
Erfolgreiche Beschwerde gegen durchsuchungsanordnung gegenüber unverdächtigen dritten – anonymer hinweis begründet keinen auffindeverdacht
Eine Durchsuchung kann nicht nur beim Beschuldigten einer Straftat durchgeführt werden, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch bei einem unverdächtigen Dritten. Hier lohnt es sich, einen genaueren Blick drauf zu werfen, denn häufig sind die Voraussetzungen für solch eine Durchsuchung gar nicht gegeben.
Die strengen Voraussetzungen sind in § 103 StPO geregelt. Demnach besteht ein hinreichender Anlass zu einer Maßnahme nach § 103 StPO dann, wenn die Annahme begründet erscheint, Spuren oder Beweismittel einer Straftat könnten sich in dem Durchsuchungsobjekt befinden (BGH NJW 1978, 1815). Bei einem unverdächtigen Dritten setzt die Durchsuchungsanordnung voraus, dass hinreichende individualisierte Beweismittel für die verfahrensgegenständliche Straftat gesucht werden. Anders als bei der Durchsuchung beim Beschuldigten wird zudem ein konkreter Auffindeverdacht vorausgesetzt.
„Wer von einer Durchsuchung betroffen ist, muss sie nicht einfach hinnehmen. Gerichtliche Kontrolle ist zentrales Element des Rechtsstaats“
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Strafrecht Laura Amrhein
Die Ausgangslage in unserem konkreten Fall
Im vorliegenden Fall stützte sich die Durchsuchung auf einem anonymen Hinweis, dass durch die Firma unsers Mandanten Inserate mit Ware online geschaltet wurden, welche aus einem vorausgegangenen Diebstahl herrühren sollen. Der Hinweis blieb allerdings vage und unkonkret. Es wurde in keiner Weise dargelegt, wie eine Identifizierung des angeblichen Diebesguts erfolgte. Vor der Durchsuchungsmaßnahme fand weder ein Datenabgleich der Ware noch eine Überprüfung etwaiger Inserate anhand konkreter Merkmale statt.
Im Rahmen der Vollstreckung des Durchsuchungsbeschlusses wurden keinerlei der vermuteten Waren im Lager unseren Mandanten gefunden. Gleichwohl erfolgte die Beschlagnahme der gesamten Buchhaltung unseres Mandanten über einen Zeitraum von über 6 Jahren hinweg.
„Anonyme Hinweise ersetzen keine konkreten Tatsachen – ohne Auffindeverdacht ist eine Durchsuchung rechtswidrig“
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Strafrecht Laura Amrhein
Erfolgreiches rechtsmittel gegen die durchsuchung
Im Rahmen unserer eingelegten Beschwerde gegen die Durchsuchung und Sicherstellung führten wir aus, dass es sowohl an einem erforderlichen Auffindeverdacht hinsichtlich der Ware fehlte als auch, dass sich die Durchsuchungsmaßnahme insgesamt als unverhältnismäßig darstellt.
Das Landgericht sah unsere Beschwerde als begründet. In seinem Beschluss bestätigte das Landgericht, dass es schon an einem konkreten Auffindeverdacht fehlte und folgt unserer Argumentation. Ein Hinweis eines anonymen Mitteilers, der nicht näher begründet oder überprüft wurde, vermag für sich genommen einen konkreten Auffindeverdacht im Sinne des § 103 Abs. 1 S. 1 StPO nicht zu begründen. Es fehle demnach an tatsächlichen Anhaltspunkten, die dafürsprechen, dass die vom Beschwerdeführer angebotene Ware mit der entwendeten Ware identisch ist.
Darüber hinaus folgte die Kammer unseren Ausführungen im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme. Demnach wäre die Maßnahme selbst bei Vorliegen eines schwach ausgeprägten Anfangsverdachts unverhältnismäßig, insoweit sämtliche Geschäftsunterlagen aus einem Zeitraum von 6 Jahren beschlagnahmt wurden. Ein tragfähiger Bezug zwischen dem in Rede stehenden Verdacht und mehrere Jahre zurückliegende Geschäftsunterlagen sei weder dargetan noch sonst ersichtlich. Die Maßnahme sei unzulässige Ausforschung.
Eine gute Verteidigung lohnt sich immer
Beschwerden gegen Durchsuchungsbeschlüsse haben in den wenigsten Fällen Erfolg, da die Voraussetzungen grundsätzlich nicht besonders hoch sind. Dieser Fall zeigt jedoch mal wieder, dass jeder Fall und jedes Mandat individuell betrachtet werden muss und dass es sich lohnt, genau hinzuschauen und die Voraussetzungen in jedem Fall zu überprüfen.
In diesem Fall war die erfolgreiche Beschwerde für unseren Mandanten sehr wichtig, da er nun seine gesamte Buchhaltung wieder bekommt. Die Beschlagnahme dergleichen im Rahmen der Durchsuchung stellte für ihn einen erheblichen Eingriff in seinen Berufsalltag dar, da sich nahezu alle relevanten Geschäftsunterlagen auf den Geräten befanden.
Gerade im Wirtschaftsstrafrecht kann solch eine Durchsuchung und Sicherstellung existenzbedrohend sein. Aber auch in allen anderen Fällen lohnt es sich, die Durchsuchungsmaßnahme genau prüfen zu lassen.
Lassen Sie Ihre Durchsuchung jetzt rechtlich prüfen
Wenn bei Ihnen oder in Ihrem Unternehmen eine Durchsuchung durchgeführt wurde oder bevorsteht, sollten Sie die Maßnahme nicht unkritisch hinnehmen. Kontaktieren Sie uns frühzeitig – wir prüfen die Rechtmäßigkeit der Durchsuchung, sichern Ihre Rechte und entwickeln mit Ihnen eine individuelle Verteidigungsstrategie