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Consultatio Strafrecht Hamburg

Das neue Cannabisgesetz: was regelt es und wann kommt es?

Im Bereich der Strafgesetzgebung des Betäubungsmittelstrafrechts zeichnet sich eine bedeutsame Veränderung ab: Die bevorstehende Legalisierung von Cannabis und die daraus resultierende Entschärfung zahlreicher strafrechtlicher Bestimmungen. Dabei stehen das Cannabisgesetz (CanG) und das Gesetz über den Konsum von Cannabis (KCanG) im Fokus, welche in diesem Jahr in Kraft treten sollen.

Besitz von Cannabis wird (teilweise) legal

Nach der zuerst geplanten Fassung des Cannabisgesetzes sollte es erwachsenen Personen künftig erlaubt sein, bis zu 25 Gramm Cannabis für den Eigenkonsum zu besitzen. Zudem war der private Eigenanbau von bis zu drei Cannabispflanzen zu diesem Zweck gestattet. Ein Problem dabei war jedoch, dass aus diesen drei Pflanzen oft eine erheblich größere Menge Cannabis gewonnen werden konnte. Daher wurde die erlaubte Menge aus dem Eigenanbau in der aktuellen Fassung auf 50 Gramm im privaten Wohnraum und 25 Gramm im öffentlichen Raum erhöht.

Zudem wird klargestellt, dass es sich bei den Besitzmengen um getrocknetes Cannabis handeln soll. Diese Präzisierung ermöglicht, dass eine Cannabispflanze aus dem privaten Eigenanbau so weit geerntet werden kann, dass mit ihrer Ernte die zulässige Besitzmenge von 50 Gramm getrocknetes Cannabis am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ausgeschöpft werden kann.

Geringfügige vorsätzliche Überschreitungen der jeweiligen Besitzobergrenze sollen zukünftig auch nur noch als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Erst ab 60 Gramm Cannabis soll wieder eine strafrechtliche Sanktion drohen.

Besitz und Handel mit Cannabis in „nicht geringen Mengen“

Die aktuelle Grenze der „nicht geringe Menge“ lag bei Cannabis bisher bei 7,5g THC als reiner Wirkstoffgehalt. Dies war bei einer durchschnittlichen Cannabisqualität oft bereits bei 50 Gramm Cannabis erreicht. Dieser Wert müsste mit dem neuen Gesetz daher konsequenterweise angehoben werden. Denn nach dem neuen KCanG kann ein Gericht einen besonders schweren Fall nach § 34 Abs. 3 KCanG aufgrund der Überschreitung der „nicht geringen Menge“ annehmen. Danach droht dann aber nicht wie bisher nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) 1 bis 15 Jahre Gefängnis, sondern nur noch eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu fünf Jahren.

Auch beim bandenmäßigen Handeln oder Handeln von Cannabis mit Waffen sieht das KCanG mildere Strafen vor. Gemäß § 34 Abs. 4 KCanG drohen für diese Fälle nur noch Freiheitsstrafe von zwei bis zu fünfzehn Jahren, statt bisher fünf bis fünfzehn Jahren. Ferner sieht das neue Gesetz einen minder schweren Fall auch in diesen Fällen vor, der den Strafrahmen auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren senkt.

Die neuen gesetzlichen Regelungen des Cannabisgesetzes

Handlung Alte Regelung (BtMG) Neue Regelung (KCanG)
Besitz von Cannabis Bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Legal bis 50 Gramm in der Wohnung und 25 Gramm im öffentlichen Raum. Bußgeld bei geringfügiger Überschreitung, Straftat bei Besitz von mehr als 60 Gramm.
Besitz und Handel mit nicht geringen Mengen Freiheitsstrafe von 1 bis 15 Jahren bei einem Wirkstoffgehalt von mehr als 7,5g THC (entspricht ca. 50g Cannabis). Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren. Grenzwert für „nicht geringe Menge“ voraussichtlich höher als 7,5g THC.
Bandenmäßiges Handeln mit Cannabis 5 bis 15 Jahre Freiheitsstrafe. Eine Bewährungsstrafe ist nicht möglich. 2 bis 15 Jahre Freiheitsstrafe, Möglichkeit für einen minder schweren Fall mit 3 Monaten bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe. Eine Bewährungsstrafe ist möglich.
Cannabishandel mit Waffe 5 bis 15 Jahre Freiheitsstrafe. Eine Bewährungsstrafe ist nicht möglich. 2 bis 15 Jahre Freiheitsstrafe, Möglichkeit für einen minder schweren Fall mit 3 Monaten bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe. Eine Bewährungsstrafe ist möglich.

Anbauvereinigungen (Cannabis Social Clubs)

Zusätzlich soll der Anbau und die Abgabe von Cannabis durch nicht gewinnorientierte Anbauvereinigungen oder Cannabis-Clubs ermöglicht werden. Die Anbauvereinigungen dürfen ihren Mitgliedern höchstens 25 Gramm Cannabis pro Tag und insgesamt nicht mehr als 50 Gramm im Monat zur Verfügung stellen. Das Mindestalter für eine Mitgliedschaft beträgt 18 Jahre, und pro Club sind maximal 500 Mitglieder erlaubt, die ausschließlich jeweils einer Anbauvereinigung angehören können. Für Mitglieder unter 21 Jahren ist die monatliche Höchstmenge auf 30 Gramm begrenzt, wobei der THC-Gehalt des Cannabis 10 Prozent nicht überschreiten darf.

Wann kommt das neue Cannabisgesetz?

Das Kabinett hat am 16. August 2023 den Entwurf eines „Gesetzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften“ (CanG) beschlossen. Die ursprünglich für den Jahreswechsel geplante Cannabislegalisierung verschiebt sich nun voraussichtlich auf April oder Juli 2024. Die Regelungen zum privaten Eigenanbau und den zulässigen Besitzmengen sollen voraussichtlich am 1. April 2024 in Kraft treten, während die Bestimmungen zur Anbauvereinigung erst ab dem 1. Juli 2024 gelten sollen.

Bereits jetzt Auswirkung auf laufende Strafverfahren

Das neue Cannabisgesetz ist zwar noch nicht in Kraft, dank des aktuellen Wissens konnten Mandanten von uns aber bereits in laufenden Verfahren von den Gesetzesentwürfen profitieren. Dank unserer umfassenden Kenntnisse konnten wir, das Team von Consultatio Strafverteidiger, bereits die Aussetzung eines umfangreichen Betäubungsmittelverfahrens erwirken. Unser Mandant wurde beschuldigt, eine erhebliche Menge Cannabis gehandelt zu haben, wobei die noch geltende Grenze der „geringen Menge“ deutlich überschritten wurde. Obwohl das Gericht bereits Hauptverhandlungstermine anberaumt hatte, konnten wir es davon überzeugen, das Verfahren auszusetzen. Der Grund hierfür war die unmittelbar bevorstehende Einführung des neuen Cannabisgesetzes, das einen völlig neuen Strafrahmen vorsieht. Dadurch konnten Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Mathias Schult sowie Rechtsanwältin Alina Niedergassel einen erheblich milderen Strafrahmen für unseren Mandanten im Falle des Inkrafttretens des neuen Gesetzes erreichen.

Sofern auch Sie aktuell einem Vorwurf wegen des Besitzes oder Handeltreibens mit Cannabis ausgesetzt sind, nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf und wir prüfen, ob die geplante Gesetzesreform zu Ihren Gunsten bereits jetzt Anwendung finden kann.

„Unsere Erfolge in Cannabisverfahren zeigen, dass das Rechtssystem anpassungsfähig ist. Mit Fachkompetenz und Engagement setzen wir uns für unsere Mandanten ein, um ein optimales Ergebnis zu erzielen.“

RECHTSANWÄLTIN ALINA NIEDERGASSEL