Anwalt beim Vorwurf der Trunkenheit im Verkehr
Die Trunkenheitsfahrt führt schnell zu einem Strafverfahren wegen Trunkenheit im Verkehr. Dafür können bereits 0,3 Promille Alkohol im Blut ausreichen. Dies hat eine Frau mit 55 Kilogramm Körpergewicht bereits nach einem kleinen Bier oder einem Glas Wein. Bei einem Mann, der 75 Kilogramm wiegt, sind 0,3 Promille nach spätestens drei Bier erreicht. Spätestens wenn Post von der Polizei eintrifft und der Vorwurf der Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB erhoben wird, sollte ein Rechtsanwalt kontaktiert werden.
Aber wann liegt der Straftatbestand der Trunkenheit im Verkehr überhaupt vor? Um den Straftatbestand des § 316 StGB zu verwirklichen, muss der Täter zunächst ein Fahrzeug im Verkehr führen. Unter den Begriff „Fahrzeug“ fallen nicht nur Kraftfahrzeuge, sondern beispielsweise auch Fahrräder und E-Scooter. Für das „Führen“ des Fahrzeugs genügt es nicht, den Motor anzulassen oder die Bremse zu lösen. Es muss vielmehr unter Handhabung der technischen Vorrichtungen in Bewegung gesetzt oder gehalten werden. Das heißt wer lediglich hinter dem stehenden Fahrzeug angetroffen wird und keine weiteren Angaben macht, kann in der Regel nicht der Trunkenheitsfahrt überführt werden.
Auch wenn das Fahrzeug aber fortbewegt wird, muss dies für eine Strafbarkeit „im Verkehr“ erfolgen. „Im Verkehr“ schließt alle öffentlichen Straßen, Wege und Plätze ein, die von der Allgemeinheit genutzt werden. Das heißt auch private Grundstücke sind umfasst, sofern diese frei zugänglich sind, wie Supermarkt-Parkplätze oder Ähnliches. Nicht zum öffentlichen Verkehrsraum zählen aber vollständig abgesperrte Flächen.
Zudem darf der Fahrzeugführer „infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen“ (§ 316 StGB). Er muss also aufgrund des Alkohol- oder Drogenkonsums fahrunfähig sein. Hierbei wird anhand verschiedener Promille-Grenzen zwischen relativer und absoluter Fahruntüchtigkeit unterschieden: Absolute Fahruntüchtigkeit liegt ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille vor (bei Radfahrern 1,6 Promille). Die tatsächliche Leistungsfähigkeit des Fahrers spielt bei der Beurteilung der Strafbarkeit keine Rolle. Das heißt selbst wenn keinerlei Auffälligkeiten im Fahrverhalten zu erkennen sind, geht der Gesetzgeber von einer strafbaren Fahruntüchtigkeit ab 1,1 Promille aus.
Für eine relative Fahruntüchtigkeit muss ein Alkoholspiegel im Blut von 0,3 bis 1,1 Promille gemessen werden. In diesem Promillebereich liegt eine Straftat nur vor, wenn alkoholbedingte Ausfallerscheinungen vorliegen. Das heißt, zum Beispiel wenn Schlangenlinien gefahren werden, das Blinken vergessen wird oder aber rote Ampeln überfahren werden. Wenn Sie andere Drogen als Alkohol genommen haben, kann immer nur eine relative Fahruntüchtigkeit vorliegen. Das heißt in diesen Fällen müssen immer weitere Auffälligkeiten hinzutreten.