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Consultatio Strafrecht Hamburg

Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB)

Wenn Sie von der Polizei eine Vorladung wegen des Vorwurfs einer Trunkenheitsfahrt erhalten haben, stellen sich Ihnen sicher viele Fragen. Welche Strafe droht mir? Verliere ich meinen Führerschein? Wie gehe ich am besten gegen diesen Vorwurf an? Diese Fragen sind alle berechtigt, da gerade der Verlust des Führerscheins weitreichende private wie berufliche Folgen haben kann. Im schlimmsten Fall kann das Autofahren unter Alkoholeinfluss sogar bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe nach sich ziehen In dieser schwierigen Lage lohnt es sich, wenn Ihnen ein spezialisierter Rechtsanwalt für Verkehrsstrafrecht zur Seite steht und Ihnen hilft, die richtigen Weichen für die Zukunft zu stellen.

Machen Sie, wenn Ihnen der Vorwurf einer Trunkenheitsfahrt gemacht wird, von Ihrem Schweigerecht gegenüber den Strafverfolgungsbehörden Gebrauch und suchen Sie sich unverzüglich Hilfe von einem Anwalt. Unsere Kanzlei unterstützt Sie im Fall des Vorwurfs einer Alkoholfahrt. Wir bieten Ihnen professionelle rechtliche Beratung und setzen uns mit Engagement, Expertise und Verständnis für Sie ein. In vielen Fällen kann so eine Strafe vermieden und der Führerschein gerettet werden.

Auf einen Blick

Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) ist einer der häufigsten Vorwürfe im Bereich des Verkehrsstrafrechts. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird das Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss auch als „Trunkenheitsfahrt“ oder „Alkohol am Steuer“ bezeichnet. Entgegen der weit verbreiteten Ansicht, es müsse für die Strafbarkeit zu einem Unfall gekommen sein, hängt die Verwirklichung des Delikts nicht davon ab, ob tatsächlich ein Sach- oder Personenschaden eingetreten ist. Ab einer bestimmten Blutalkoholkonzentration genügt das bloße Autofahren. Unter Strafe steht sowohl die vorsätzliche als auch die fahrlässige Begehungsweise.

Anwalt beim Vorwurf der Trunkenheit im Verkehr

Die Trunkenheitsfahrt führt schnell zu einem Strafverfahren wegen Trunkenheit im Verkehr. Dafür können bereits 0,3 Promille Alkohol im Blut ausreichen. Dies hat eine Frau mit 55 Kilogramm Körpergewicht bereits nach einem kleinen Bier oder einem Glas Wein. Bei einem Mann, der 75 Kilogramm wiegt, sind 0,3 Promille nach spätestens drei Bier erreicht. Spätestens wenn Post von der Polizei eintrifft und der Vorwurf der Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB erhoben wird, sollte ein Rechtsanwalt kontaktiert werden.

Aber wann liegt der Straftatbestand der Trunkenheit im Verkehr überhaupt vor? Um den Straftatbestand des § 316 StGB zu verwirklichen, muss der Täter zunächst ein Fahrzeug im Verkehr führen. Unter den Begriff „Fahrzeug“ fallen nicht nur Kraftfahrzeuge, sondern beispielsweise auch Fahrräder und E-Scooter. Für das „Führen“ des Fahrzeugs genügt es nicht, den Motor anzulassen oder die Bremse zu lösen. Es muss vielmehr unter Handhabung der technischen Vorrichtungen in Bewegung gesetzt oder gehalten werden. Das heißt wer lediglich hinter dem stehenden Fahrzeug angetroffen wird und keine weiteren Angaben macht, kann in der Regel nicht der Trunkenheitsfahrt überführt werden.

Auch wenn das Fahrzeug aber fortbewegt wird, muss dies für eine Strafbarkeit „im Verkehr“ erfolgen. „Im Verkehr“ schließt alle öffentlichen Straßen, Wege und Plätze ein, die von der Allgemeinheit genutzt werden. Das heißt auch private Grundstücke sind umfasst, sofern diese frei zugänglich sind, wie Supermarkt-Parkplätze oder Ähnliches. Nicht zum öffentlichen Verkehrsraum zählen aber vollständig abgesperrte Flächen.

Zudem darf der Fahrzeugführer „infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen“ (§ 316 StGB). Er muss also aufgrund des Alkohol- oder Drogenkonsums fahrunfähig sein. Hierbei wird anhand verschiedener Promille-Grenzen zwischen relativer und absoluter Fahruntüchtigkeit unterschieden: Absolute Fahruntüchtigkeit liegt ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille vor (bei Radfahrern 1,6 Promille). Die tatsächliche Leistungsfähigkeit des Fahrers spielt bei der Beurteilung der Strafbarkeit keine Rolle. Das heißt selbst wenn keinerlei Auffälligkeiten im Fahrverhalten zu erkennen sind, geht der Gesetzgeber von einer strafbaren Fahruntüchtigkeit ab 1,1 Promille aus.

Für eine relative Fahruntüchtigkeit muss ein Alkoholspiegel im Blut von 0,3 bis 1,1 Promille gemessen werden. In diesem Promillebereich liegt eine Straftat nur vor, wenn alkoholbedingte Ausfallerscheinungen vorliegen. Das heißt, zum Beispiel wenn Schlangenlinien gefahren werden, das Blinken vergessen wird oder aber rote Ampeln überfahren werden. Wenn Sie andere Drogen als Alkohol genommen haben, kann immer nur eine relative Fahruntüchtigkeit vorliegen. Das heißt in diesen Fällen müssen immer weitere Auffälligkeiten hinzutreten.

Überblick: Promille-Grenzen

Blutalkoholkonzentration Erklärung
0 Promille Für Busfahrer, Taxifahrer und Fahranfänger gilt die strikte 0,0 Promille-Grenze. Fahranfänger ist man bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und innerhalb der ersten zwei Jahre nach dem Erwerb der Fahrerlaubnis.
0,5 Promille Das Autofahren ab 0,5 Promille Alkohol im Blut stellt immer eine Ordnungswidrigkeit dar und zieht ein Bußgeld nach sich. Dies gilt auch völlig ohne Ausfallerscheinungen.
0,3 Promille bis 1,1 Promille Wer mit einer Blutalkoholkonzentration zwischen 0,3 und 1,1 Promille unterwegs ist, gilt als relativ fahruntüchtig. Verursachen Sie dann einen Unfall oder treten Ausfallerscheinungen und Fahrfehler hinzu, machen Sie sich wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) strafbar. Zu den typischen Ausfallerscheinungen zählen beispielsweise das Fahren in Schlangenlinien oder abrupte und unsichere Fahrmanöver.
Ab 1,1 Promille Ab einem Blutalkoholspiegel von 1,1 Promille gilt man als absolut fahruntüchtig. Das bedeutet, auch ohne auffällige Fahrweise oder Unfallverursachung begehen Autofahrer, die über dieser Grenze liegen, eine Straftat nach § 316 StGB.
Ab 1,6 Promille Der Grenzwert für die absolute Fahruntüchtigkeit bei Radfahrern liegt bei 1,6 Promille. Wer mit dem Fahrrad und einer solchen Blutalkoholkonzentration unterwegs ist, macht sich also auch strafbar.

Außerdem ordnet die Fahrerlaubnisbehörde ab 1,6 Promille im Straßenverkehr regelmäßig eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) an.

Die Blutalkoholkonzentration spielt daher eine erhebliche Rolle für die Frage, ob eine Strafbarkeit vorliegt oder nicht und auch, ob der Führerschein noch gerettet werden kann oder nicht. Daher ist es wichtig genau zu prüfen, ob die Blutalkoholkonzentration richtig ermittelt wurde. Dabei ist insbesondere auf den Abnahmezeitpunkt des Blutes und dem Ende der Alkoholaufnahme abzuzielen. Erfolgt die Blutabnahme innerhalb der ersten zwei Stunden der Alkoholaufnahme, befindet sich der Körper noch in der sogenannten „Anflutungsphase“. Dieser Umstand ist wichtig, da in diesem Zeitraum keine Rückrechnung zu Lasten des Beschuldigten erfolgen darf. Daher lohnt sich gerade bei diesem Punkt ein geschulter Blick eines erfahrenen Rechtsanwalts.

„Eine Trunkenheitsfahrt kann nicht nur Ihren Führerschein, sondern auch Ihre berufliche Zukunft gefährden.“

RECHTSANWÄLTIN ALINA NIEDERGASSEL

Gut zu wissen

Für Cannabis hat der Gesetzgeber nun neue Grenzwerte festgelegt. Galt bisher eine Grenze von 1 ng/ml THC ist dies nun in § 24a StVG mit 3,5 ng/ml THC festgelegt worden. Sofern Cannabis konsumiert wurde, darf aber nicht zugleich auch Alkohol getrunken werden. Kommen beim Cannabiskonsum noch Ausfallerscheinungen oder gar ein Unfall hinzu, liegt wieder ein Fall der Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB vor.

Relative Fahruntüchtigkeit und Alkoholbedingte Ausfallerscheinungen

Bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,3 bis 1,1 Promille (relative Fahruntüchtigkeit) kann allein anhand der Promillezahl noch nicht pauschal darauf geschlossen werden, dass der Fahrzeugführer fahrunfähig ist. Daher müssen besondere Umstände hinzutreten, die auf eine Fahruntauglichkeit schließen lassen, damit ein strafbares Verhalten vorliegt. Die folgenden Auffälligkeiten werden von Polizei und Gerichten typischerweise als alkoholbedingte Ausfallerscheinungen gewertet:

  • Während der Fahrt ist ein Anzeichen für Alkohol am Steuer insbesondere das Fahren in Schlangenlinien. Der Fahrer kann dabei den Fahrstreifen nicht einhalten und überfährt ungewollt die Fahrbahnmarkierungen.
  • Einen Hinweis auf eine alkoholbedingt gesteigerte Risikobereitschaft liefert das eindeutige Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit.
  • Das Blinken ohne Abbiegen oder das Verwechseln des Fahrtrichtungsanzeigers (also beim Rechtsabbiegen links blinken) deutet auf Orientierungslosigkeit hin und kann damit auch als Beleg für Alkohol- oder Drogenkonsum gelten.
  • Abrupte und unsichere Fahrmanöver, Rotlichtmissachtung oder versehentliches Aufblenden bei Gegenverkehr zählen ebenfalls zu den typischen Ausfallerscheinungen, die während einer Trunkenheitsfahrt auftreten können.
  • Bei einer Polizeikontrolle ist Lallen, also eine verwaschene und undeutliche Aussprache ein klares Anzeichen von vorangegangenem Alkoholkonsum.
  • Gleichgewichtsstörungen und ein schwankender Gang deuten auch darauf hin, dass der Fahrer betrunken sein könnte.
  • Als weiterer Hinweis auf Alkohol gelten Stimmungsschwankungen und Gefühlsausbrüche. So weisen beispielsweise aggressives Bestreiten der Situation oder plötzliches Weinen auf eine psychische Beeinflussung von Alkohol oder Rauschmitteln hin.

Beachten Sie aber, dass nicht jedes dieser Indizien für sich genommen eine Fahruntüchtigkeit begründet. Vielmehr kommt es auf die genauen Umstände Ihres speziellen Falles an. Häufig bestehen trotz solcher Ausfallerscheinungen gute Verteidigungsmöglichkeiten. Wenden Sie sich daher frühzeitig an einen erfahrenen Strafverteidiger, um zu prüfen, ob überhaupt eine strafbare Fahruntüchtigkeit vorlag.

Gut zu wissen

Der Vorwurf der Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) muss ernst genommen werden. In vielen Fällen droht nicht nur eine empfindliche Strafe, sondern auch der Verlust des Führerscheins. Sollten Sie mit Alkohol am Steuer von der Polizei kontrolliert werden, ist es gut, wenn Sie Ihre Rechte und Pflichten kennen. Hier sind ein paar Tipps zur richtigen Verhaltensweise:

  • Bleiben Sie freundlich und geben Sie auf Nachfrage Führerschein und Fahrzeugpapiere heraus.
  • Auf einen Small-Talk müssen Sie sich dagegen nicht einlassen. Beantworten Sie keine Fragen wie „Wissen Sie, warum wir Sie angehalten haben?“ oder „Wo geht es denn so spät noch hin?“ – dadurch können Sie sich nämlich selbst belasten.
  • Schweigen Sie auf jeden Fall auch auf Fragen zu Ihrem Alkohol- oder Rauschmittelkonsum.
  • Ein Atemalkoholtest ist freiwillig. Verweigern Sie das Pusten, müssen die Beamten entscheiden, ob Sie eine Blutentnahme vornehmen lassen. Dazu bedarf es keiner richterlichen Anordnung, sofern der Verdacht besteht, dass Sie sich wegen Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB strafbar gemacht haben (§ 81a Abs. 2 S. 2 StPO). Der Verdacht kann schon durch Alkoholgeruch oder vergrößerte Pupillen begründet sein.
  • An Untersuchungen wie Finger-Nase-Versuch, Gehproben oder Schätzen von Zeitintervallen sollten Sie nicht teilnehmen. Es besteht keine Pflicht dazu und das Ergebnis ist meistens schlechter als man es selbst vermuten würde.

Fahrverbot und Führerscheinentzug bei der Trunkenheitsfahrt

In vielen Fällen ist die größte Sanktion bei einer Fahrt unter Alkoholeinfluss der Verlust des Führerscheins. In vielen Fällen hängt die berufliche Existenz daran und daher muss ein besonderes Augenmerk auf die Rettung des Führerscheins oder zumindest der Verminderung der Sperrzeit gelegt werden. Dabei ist als erstes der Unterschied zwischen einem Fahrverbot und dem Entzug der Fahrerlaubnis zu unterscheiden.

Ein Fahrverbot nach § 44 StGB ist zeitlich begrenzt und kann zwischen einem Monat bis zu sechs Monaten betragen. Nach Ablauf dieser Zeit gibt es den Führerschein automatisch zurück. Anders sieht es aus, wenn die Fahrerlaubnis nach § 69 StGB entzogen wird. Hier wird die Fahrerlaubnis dauerhaft entzogen und es wird eine Sperrzeit von sechs Monaten bis zu fünf Jahren (in seltenen Ausnahmefällen kann auch eine lebenslange Sperre erfolgen) angeordnet. Nach Ablauf dieser Sperrzeit wird der Führerschein nicht automatisch zurückgegeben, sondern es muss bei der Fahrerlaubnisbehörde eine neue Fahrerlaubnis beantragt werden.

Die Fahrerlaubnisbehörden prüfen dann in Ihrem konkreten Fall, was Sie tun müssen, damit Sie Ihren Führerschein wiederzubekommen, zum Beispiel kann die Fahrerlaubnisbehörde von Ihnen verlangen, dass sie sich einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) unterziehen. Im Wege dieser Untersuchung, die umgangssprachlich auch „Idiotentest“ genannt wird, wird festgestellt, ob man körperlich und charakterlich geeignet ist, am Straßenverkehr teilzunehmen und ob mithin der Führerschein wieder erteilt werden kann.

Ab 1,6 Promille ist bei Ersttätern eine medizinisch-psychologische Untersuchung in der Regel zwingend erforderlich, da bei einer derart hohen Blutalkoholkonzentration davon auszugehen ist, dass ein Alkoholproblem vorliegt. Häufig wird eine MPU aber bereits ab 1,1 Promille verlangt, sofern die Fahrerlaubnisbehörde einen Missbrauch von Alkohol vermutet. Diese Annahme wird beispielsweise durch eine außergewöhnlich hohe Alkoholtoleranz begründet. Indiz dafür kann sein, dass bei einer Kontrolle keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen wie Torkeln, Lallen oder offensichtliche Fahrfehler bemerkt wurden. Auch wenn jemand häufiger bereits mit Alkoholfahrten aufgefallen ist oder ein Konsum mit anderen Rauschmitteln erfolgte, neigen die Fahrerlaubnisbehörden dazu, eine MPU anzuordnen.

Die Anordnung einer MPU ist meist mit viel Zeit und Geld verbunden und verzögert häufig die Rückerlangung des Führerscheins. In vielen Fällen können bereits im Strafverfahren wichtige Bausteine gelegt werden, um eine MPU zu vermeiden oder die Rückgewinnung zumindest zu erleichtern. Daher muss auch im Strafverfahren immer schon die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis im Blick behalten werden.

Weitere Verkehrstypische Straftaten nach Alkoholkonsum

Neben der Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB, der das bloße Führen eines Fahrzeugs nach entsprechendem Alkoholkonsum unter Strafe stellt, können während der Fahrt auch andere Delikte verwirklicht werden. Wer beispielsweise im Sinne des § 315c StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs) „Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet“, also unter Alkoholeinfluss beinahe einen Unfall verursacht, dem kann eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren drohen. Kommt es im schlimmsten Fall bei einer Kollision mit einem anderen Fahrzeug zu einem Personenschaden, ist auch an eine fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) oder gar eine fahrlässige Tötung (§ 222 StGB) zu denken.

Sofern Sie nicht unter Alkohol gefahren sind sondern unter anderen Drogen oder Betäubungsmitteln, kann häufig auch noch ein Verstoß gegen das Drogenstrafrecht vorliegen. Dies ist in der Regel immer dann der Fall, wenn bei Ihnen oder im Fahrzeug noch Betäubungsmittel oder sonstige Drogen gefunden werde.

Sehen Sie sich mit einem solchen strafrechtlich relevanten Vorwurf konfrontiert oder haben bereits eine Vorladung wegen einer Alkoholfahrt erhalten, sollten Sie sich frühestmöglich an einen erfahrenen Rechtsanwalt für Strafrecht wenden. Denn das konkrete Ausmaß der Strafe hängt erfahrungsgemäß von vielen verschiedenen Faktoren und vor allem der konkreten Beweislage ab. Um im Fall der Fälle das für Sie optimale Ergebnis zu erzielen, bietet es sich an, bereits im Ermittlungsverfahren einen Strafverteidiger zu konsultieren. Schon hier kann dem Vorwurf durch anwaltliche Stellungnahmen entgegengetreten werden, um so die bestmögliche Verteidigung sicherzustellen. Nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf, für eine kostenfreie und unverbindliche Erstberatung.

„Vertrauen Sie nicht auf den guten Willen der Beamten – eine rechtliche Beratung durch einen Rechtsanwalt ist unerlässlich.“

RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR STRAFRECHT DR. MATHIAS SCHULT

Kontaktieren Sie uns beim Vorwurf der Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB)

Bei einem Vorwurf nach § 316 StGB steht vieles auf dem Spiel. Daher bieten wir ein kostenloses Erstgespräch an, in dem wir Ihren Fall diskret und umfassend bewerten. In diesem Gespräch bespricht einer unserer Rechtsanwälte mit Ihnen die Umstände Ihrer Verkehrskontrolle, klärt erste rechtliche Fragen und entwickelt mögliche Verteidigungsstrategien. Unser Ziel ist es, Sie schnell und effizient zu unterstützen, um das bestmögliche Ergebnis für Sie zu erzielen.

Das Vertrauen unserer Mandanten steht bei uns im Mittelpunkt, und wir setzen uns engagiert für Ihre Rechte ein. Wenn Ihnen eine Trunkenheitsfahrt vorgeworfen wird, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Unser erfahrenes Team von Strafverteidigern steht bereit, um Ihnen in dieser schwierigen Situation beizustehen und eine Lösung zu finden, um die bestmögliche Verteidigung und eine Rettung des Führerscheins zu ermöglichen.

Häufige Fragen und Antworten

Trunkenheit im Verkehr liegt vor, wenn jemand unter Alkohol- oder Drogeneinfluss ein Fahrzeug führt, obwohl er dazu nicht in der Lage ist. Das gilt nicht nur für Kfz, sondern zum Beispiel auch für Fahrräder und E-Scooter. Um sich strafbar zu machen, muss es nicht zwingend zu einem Unfall kommen.

Relative Fahruntüchtigkeit liegt bei 0,3 bis 1,1 Promille vor, sofern alkoholbedingte Ausfallerscheinungen hinzutreten. Das heißt, wenn Sie zum Beispiel Schlangenlinien fahren oder Verkehrszeichen missachten. Ab 1,1 Promille bei Autofahrern und 1,6 Promille bei Radfahrern, liegt dagegen eine absolute Fahruntüchtigkeit vor, also auch dann, wenn keine Fahrauffälligkeiten vorliegen.

Alkoholbedingte Ausfallerscheinungen sind Verhaltensweisen oder körperliche Anzeichen, die darauf hindeuten, dass eine Person aufgrund ihres Alkoholkonsums nicht mehr in der Lage ist, ein Fahrzeug sicher zu führen. Insbesondere bei der relativen Fahruntüchtigkeit spielen sie eine entscheidende Rolle, da sie zusammen mit einer Promillezahl zwischen 0,3 und 1,1 die Strafbarkeit des Fahrers begründen können.

Typische alkoholbedingte Ausfallerscheinungen sind erhöhte Risikobereitschaft, unsicheres Fahrverhalten und Orientierungslosigkeit, eine verringerte Reaktionsfähigkeit sowie Lallen, Gleichgewichtsstörungen und Stimmungsschwankungen.

Bei einem Verdacht auf Trunkenheit am Steuer wird die Polizei zunächst eine allgemeine Verkehrskontrolle durchführen, um den Verdacht möglicherweise zu erhärten. Sie sind nicht verpflichtet, freiwillige Tests wie einen Atemalkoholtest durchzuführen oder Fragen zu beantworten. Eine Blutprobe kann jedoch angeordnet werden und diese müssen Sie über sich ergehen lassen. Sofern sodann ein Strafverfahren gegen Sie eingeleitet wird, sollten Sie umgehend Kontakt mit unseren Rechtsanwälten aufnehmen.

Nein. Es ist ratsam, bei einer Kontrolle wegen Trunkenheit im Verkehr zu schweigen und keine Aussagen zu machen, da unbedachte Aussagen Ihre Verteidigung später erschweren könnten. Lassen Sie nur die Blutentnahme zu und kontaktieren Sie anschließend einen Anwalt.

Nein, bei der Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB steht sowohl vorsätzliches als auch fahrlässiges Verhalten unter Strafe. Die Bestrafung nach § 316 Absatz 1 StGB wegen vorsätzlicher Trunkenheit setzt voraus, dass sich der Fahrer seiner Fahruntüchtigkeit bewusst ist oder er zumindest mit ihr rechnet, er also weiß, dass er nicht mehr in der Lage ist, sicher zu fahren, und das Fahrzeug trotzdem führt. Es kann allerdings nicht anhand der Höhe der Blutalkoholkonzentration auf einen entsprechenden Vorsatz geschlossen werden. Vielmehr muss der weitere Sachverhalt, also zum Beispiel der Verlauf des Konsums und das genaue Fahrverhalten aufgeklärt werden.

Strafbar macht sich nach § 316 Absatz 2 StGB aber auch, wer nicht sicher weiß, dass er fahruntüchtig ist. Es genügt nämlich, dass der Fahrer seine Fahruntüchtigkeit fahrlässig verkennt, also hätte wissen müssen, dass er aufgrund seines Alkoholpegels nicht mehr fahrtauglich ist. Ein Beispiel für die fahrlässige Begehung des § 316 StGB wäre, wenn sich eine Person, nachdem sie Alkohol getrunken hat, fahrtüchtig fühlt, in Wirklichkeit aber bereits über den entsprechenden Promille-Grenzen liegt.

Die fahrlässige Begehung wird jedoch in der Regel milder bestraft als die vorsätzliche Trunkenheitsfahrt. In vielen Fällen kann mit der richtigen Verteidigungsstrategie dargelegt werden, dass lediglich eine Fahrlässigkeit vorlag.

Die Strafen für Trunkenheit im Verkehr reichen von Geldstrafen und Punkten in Flensburg bis hin zu einem Führerscheinentzug oder einer Freiheitsstrafe. Außerdem wird unter Umständen auch eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) angeordnet. Die genaue Strafe hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie zum Beispiel der Höhe der Blutalkoholkonzentration und eventuellen Vorstrafen.

Das Gesetz sieht für die Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB tatsächlich Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr vor. In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass Wiederholungstäter tatsächlich ins Gefängnis müssen. In der Regel gibt es für Ersttäter jedoch Geldstrafen und für Wiederholungstäter Bewährungsstrafen. In vielen Fällen sind die Verurteilten dann sehr überrascht, dass sie wirklich ins Gefängnis müssen. In diesen Fällen hilft dann häufig nur noch eine Revision oder ein Gnadenverfahren. Daher ist es wichtig, möglichst frühzeitig Kontakt mit uns aufzunehmen, um es gar nicht erst so weit kommen zu lassen. Ein Rechtsanwalt kann Ihnen auch in dieser Situation mit Rat und Tat zur Seite stehen.

In vielen Fällen führt ein Verstoß gegen § 316 StGB zum vorübergehenden oder endgültigen Entzug der Fahrerlaubnis. Mit einer guten Verteidigung durch einen Rechtsanwalt kann jedoch versucht werden, den Entzug des Führerscheins zu vermeiden oder zu begrenzen.

Eine medizinisch-psychologische Untersuchung (umgangssprachlich auch „Idiotentest“ genannt) wird bei schwerwiegenden Verkehrsdelikten angeordnet, die mit Alkohol- oder Drogenkonsum im Zusammenhang stehen. Ein Beispiel hierfür ist die Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB. Ab einem Blutalkoholwert von 1,6 Promille oder unter besonderen Umständen auch schon ab 1,1 Promille verlangt die Fahrerlaubnisbehörde in der Regel eine MPU. Die Untersuchung dient der Überprüfung, ob der Betroffene geeignet ist, am Straßenverkehr teilzunehmen.

Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch und äußern Sie sich nicht gegenüber den Strafverfolgungsbehörden. Kontaktieren Sie unverzüglich einen Anwalt, der auf Verkehrsstrafrecht spezialisiert ist. Gerne beraten wir Sie in einem unverbindlichen Erstgespräch, was das bestmögliche Vorgehen in Ihrem Fall ist.

Es ist ratsam, direkt nach der Kontrolle und noch vor einer Aussage gegenüber der Polizei einen Strafverteidiger einzuschalten. Spätestens wenn Sie eine Vorladung oder ein Anhörungsschreiben der Polizei erhalten haben, sollten Sie Kontakt mit uns aufnehmen. Ein Anwalt kann Sie umfassend beraten und eine maßgeschneiderte Verteidigungsstrategie für Ihren Fall entwickeln. Gerne bieten wir Ihnen eine unverbindliche und kostenfreie Erstberatung an und klären mit Ihnen das bestmögliche weitere Vorgehen.

Unsere Verteidigung basiert darauf, die rechtlichen und persönlichen Konsequenzen für Sie so gering wie möglich zu halten. In vielen Fällen kann bereits eine Einstellung des Strafverfahrens im Ermittlungsstadium erreicht werden. Sollte eine Einstellung nicht möglich sein, arbeiten wir gemeinsam mit Ihnen daran, eine möglichst geringe Strafe zu erzielen. Wir versuchen Geld- oder Freiheitsstrafe zu mildern oder im besten Fall zu verhindern. Da der Entzug des Führerscheins für viele Menschen erhebliche berufliche und private Auswirkungen haben kann, zielt die Verteidigung ebenfalls darauf ab, die Entziehung der Fahrerlaubnis sowie ein Fahrverbot abzuwenden oder Ihnen eine zeitnahe Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zu ermöglichen. Wir unterstützen Sie gerne von Anfang an, um Sie bestmöglich zu verteidigen.

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