
Wiedereinsetzung wegen unwirksamer öffentlicher zustellung
In diesem Fall war unser Mandant zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden. Während der laufenden Bewährungszeit kam es zu einer neuen Straftat – mit der Folge, dass das zuständige Gericht den Bewährungswiderruf beschloss. Bis dahin war die Kommunikation völlig unproblematisch: Sämtliche Schreiben konnten zuvor persönlich in den Briefkasten des Mandanten eingeworfen werden, teils sogar durch eigenes Gerichtspersonal.
Ausgerechnet der zentrale Beschluss über den Bewährungswiderruf wurde dann jedoch nicht mehr persönlich, sondern im gelben Umschlag per Post zugestellt. An der bekannten Adresse konnte die Sendung nicht zugestellt werden. Ohne weitere Ermittlungen ordnete das Gericht daraufhin die öffentliche Zustellung nach § 185 ZPO an. Dies bedeutet, das Schreiben wird öffentlich am Amtsgericht ausgehangen und gilt dann dem Angeklagten als zugestellt. Insbesondere läuft die Frist für die Beschwerde gegen den Beschluss ab, ohne dass unser Mandant überhaupt Kenntnis vom Beschluss hatte. Dies führte zu gravierenden Folgen für unseren Mandanten.
„Eine Öffentliche Zustellung ist das letzte Mittel – nicht der bequemste Ausweg für ein überlastetes Gericht“
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Mathias Schult
Öffentliche Zustellung ohne prüfung der adresse – das geht nicht
Als unser Mandant Monate später eine Ladung zum Strafantritt erhielt, war er völlig überrascht – er hatte zuvor nie einen Widerrufsbeschluss erhalten. Er wandte sich an unsere Kanzlei, und wir ließen uns umgehend die Akte vom Gericht zukommen.
Bei der Sichtung zeigte sich schnell: Das Gericht hatte keinerlei ernsthafte Bemühungen unternommen, um zu prüfen, ob der Mandant weiterhin an der bekannten Adresse lebte. Tatsächlich war er dort die ganze Zeit ordnungsgemäß gemeldet und auch tatsächlich wohnhaft. Zudem war bekannt, dass eigenes Personal des Gerichts in der Vergangenheit problemlos Post in seinen Briefkasten einwerfen konnte.
Trotzdem hatte man sich nach einem einmaligen Zustellversuch im gelben Umschlag mit der öffentlichen Zustellung begnügt, ohne einen erneuten Zustellversuch – etwa wieder durch eigenes Personal – zu unternehmen. Genau das ist rechtlich problematisch.
„Zustellungsfehler sind kein bloßer Formalismus – sie entscheiden im Zweifel über Freiheit oder Haft.“
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Mathias Schult
Wiedereinsetzung in den vorigen stand – weil die zustellung unwirksam war
Wir haben daraufhin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Begründung: Die öffentliche Zustellung war unwirksam, weil die Voraussetzungen nicht vorlagen. Wer zuvor immer zuverlässig erreichbar war und an derselben Adresse weiterhin gemeldet ist, darf nicht ohne weitere Nachforschungen so behandelt werden, als sei sein Aufenthaltsort „unbekannt“.
Parallel haben wir Beschwerde gegen den Bewährungswiderruf beim Landgericht eingelegt. Bei der Staatsanwaltschaft haben wir zusätzliche Maßnahmen ergriffen, um den Haftantritt zunächst nach hinten zu verschieben, bis über die Wiedereinsetzung und die Beschwerde entschieden ist.
Landgericht: Gericht hätte erneut zustellen müssen
Das Landgericht folgte unserer Argumentation in vollem Umfang. Auch nach Auffassung des Landgerichts war das Amtsgericht verpflichtet, nach dem fehlgeschlagenen Zustellversuch per Post weitere Zustellungsversuche zu unternehmen – insbesondere, wenn zuvor eigenes Personal wiederholt erfolgreich Zustellungen vor Ort durchgeführt hatte.
Der Verurteilte musste nicht damit rechnen, dass gerade dieser entscheidende Brief ihn nicht erreichen würde. Eine öffentliche Zustellung ohne vorherige sorgfältige Prüfung der tatsächlichen Erreichbarkeit ist daher unzulässig. Die Folge: Die öffentliche Zustellung war unwirksam, die Fristen hatten nicht zu laufen begonnen, und unsere Beschwerde war noch rechtzeitig.
Freiheit gesichert: Bewährunfswiederruf aufgehoben, bewährung verlängert
Auch inhaltlich konnten wir das Landgericht überzeugen. Statt den Bewährungswiderruf aufrechtzuerhalten, hat es diesen aufgehoben und lediglich eine Verlängerung der Bewährungszeit angeordnet. Unser Mandant musste die Haftstrafe damit nicht antreten und konnte seine Freiheit behalten.
Der Fall zeigt eindrücklich: Formfehler bei der Zustellung sind keine Bagatellen. Sie können darüber entscheiden, ob jemand in Haft muss oder nicht. Wer eine Ladung zum Strafantritt erhält, sollte deshalb umgehend fachkundigen Rat einholen – oft lohnt sich ein genauer Blick in die Akte.
Ladung zum Strafantritt erhalten?
Wenn auch Sie oder ein Angehöriger eine Ladung zum Strafantritt erhalten haben, ein Bewährungswiderruf im Raum steht oder Fragen zur Wirksamkeit einer Zustellung haben, sollten Sie keine Zeit verlieren.
Kontaktieren Sie uns für ein kostenloses und unverbindliches Erstgespräch. Wir prüfen Ihre Situation sorgfältig und zeigen Ihnen auf, welche Verteidigungsmöglichkeiten in Ihrem konkreten Fall bestehen.