Was sind typische Fälle des Exhibitionismus?
Exhibitionismus kann in sehr unterschiedenen Formen und Ausgestaltungen auftreten. Einige Fälle erleben wir in der Praxis aber immer wieder und diese zeigen häufig einige Besonderheiten in der Verteidigung auf. Besonders häufig trifft man auf folgende Phänomene im Bezug zum Exhibitionismus:
- Exhibitionismus im Auto
- Exhibitionismus in Schwimmbädern und Saunalandschaften
- Exhibitionismus im Internet
- Exhibitionismus gegenüber Kindern
In der juristischen Praxis sind Fälle, in denen Personen nackt in Autos unterwegs sind und deshalb mit einem Strafverfahren wegen Exhibitionismus konfrontiert werden, keine Seltenheit. Es ist an dieser Stelle entscheidend, zu verstehen, dass das bloße Nacktsein im Auto in der Regel nicht die Kriterien einer strafbaren exhibitionistischen Handlung erfüllt. Der Schlüssel zur Strafbarkeit liegt auch hier in der Absicht, gesehen zu werden. Da in einem Auto die Sichtbarkeit eingeschränkt ist und oft nicht davon ausgegangen werden kann, dass das Geschlechtsteil von außen sichtbar ist, fehlt es in vielen Fällen an der erforderlichen Absicht einer exhibitionistischen Handlung. Folglich gibt es kein generelles Verbot, nackt im Auto zu fahren, was gute Verteidigungschancen eröffnet.
Ebenfalls häufig kommt der Vorwurf von Exhibitionismus in Schwimmbädern und Saunalandschaften vor. Dabei stellen diese Vorwürfe eine besondere Herausforderung dar, da Nacktheit in diesen Umgebungen an sich nicht ungewöhnlich ist. Die Grenzen zwischen sozial akzeptiertem Verhalten und strafbarem Exhibitionismus können hier besonders schwer zu ziehen sein. In einem Kontext, in dem das Entblößen des Körpers Teil der kulturellen Normen ist, wird die Absicht hinter der Handlung umso entscheidender für die rechtliche Bewertung. Es bedarf einer sorgfältigen Untersuchung der Umstände, um zu bestimmen, ob eine Handlung über das hinausgeht, was gesellschaftlich akzeptiert ist, und in den Bereich des rechtlich Relevanten fällt.
Die Zunahme von Fällen, in denen Personen wegen exhibitionistischer Handlungen im Internet beschuldigt werden, insbesondere über Live-Chat-Portale wie Chatroulette, wo Chatpartner zufällig zugelost werden, stellt eine neue Herausforderung dar. Das Entblößen ohne Einwilligung der Gegenpartei in solchen Live-Übertragungen kann den Straftatbestand der exhibitionistischen Handlung erfüllen. Wichtig ist hierbei der Nachweis, dass es sich tatsächlich um eine Liveübertragung handelte, da das Abspielen eines Videos nicht ausreicht, um den Straftatbestand zu erfüllen. In diesen Fällen ist besondere Vorsicht geboten, und eine fundierte Verteidigungsstrategie ist essenziell.
Ein besonders sensibler Bereich sind exhibitionistische Handlungen vor Kindern unter 14 Jahren. In solchen Fällen kann – auch im Internet – der Tatbestand des sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt nach § 176a StGB erfüllt sein, der mit erheblichen Strafen von bis zu zehn Jahren Gefängnis geahndet werden kann. Die Schwere der potenziellen Strafen unterstreicht die Dringlichkeit, bei einem solchen Vorwurf unverzüglich einen spezialisierten Strafverteidiger zu kontaktieren, um existenzvernichtende Konsequenzen abzuwenden.