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Consultatio Strafrecht Hamburg

Exhibitionismus (§ 183 StGB)

Wenn Sie gerade eine Vorladung wegen des Vorwurfs des Exhibitionismus erhalten haben, stehen Sie zweifellos vor einer Fülle von Fragen und möglicherweise auch vor einer großen Unsicherheit. Dieser Moment kann beängstigend sein, und die Vorstellung, sich mit solch einer Anschuldigung auseinandersetzen zu müssen, ist zweifellos belastend.  Der Vorwurf des Exhibitionismus ist ein ernstzunehmender rechtlicher Vorwurf, der mit weitreichenden Konsequenzen – beruflich wie privat – verbunden sein kann, aber es gibt Wege, sich effektiv zu verteidigen und durch diese herausfordernde Zeit zu navigieren.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf die Verteidigung gegen Anschuldigungen des Exhibitionismus. Wir bieten nicht nur eine fundierte rechtliche Beratung, sondern auch einen verständnisvollen Umgang mit Ihrem Fall. Mit Expertise, Engagement und Diskretion arbeiten wir daran, die bestmögliche Lösung für Sie zu finden. Es gibt immer einen Weg, und gemeinsam können wir eine Strategie entwickeln, die Ihnen nicht nur rechtlichen Beistand bietet, sondern auch Hoffnung und Perspektive in einer Zeit, die von Unsicherheit geprägt sein mag.

Auf einen Blick

Der Vorwurf des Exhibitionismus § 183 StGB ist ein ganz spezieller Straftatbestand. Die Strafbarkeit betrifft ausschließlich Männer. Frauen können sich nur wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses nach § 183a StGB strafbar machen. Dabei ist aber nicht jede Nacktheit im öffentlichen Raum strafbar. Es müssen spezifische Kriterien wie die Absicht zur sexuellen Erregung und die Wahrnehmung durch Dritte erfüllt sein. Besondere Herausforderungen zeigen sich bei Fällen im Auto, im Internet und insbesondere bei Handlungen gegenüber Kindern. Für eine erfolgreiche Verteidigung, ist eine möglichst frühzeitige Kontaktaufnahme mit uns hilfreich. In vielen Fällen erreichen wir bereits eine Einstellung im Ermittlungsverfahren. Mit unseren fundierten Kenntnissen des Strafrechts und einem tiefen Verständnis für die psychologischen Aspekte des Exhibitionismus, entwickeln wir eine individuelle Verteidigungsstrategie für Ihren konkreten Fall. Kontaktieren Sie uns gerne für ein kostenfreies und unverbindliches Erstgespräch.

Anwalt beim Vorwurf des Exhibitionismus

Der strafrechtliche Vorwurf des Exhibitionismus gehört zum Sexualstrafrecht und ist eine ernstzunehmende Angelegenheit, die weitreichende strafrechtliche und persönliche Konsequenzen nach sich ziehen kann. Wenn Sie eine Vorladung der Polizei erhalten, ist es entscheidend, unverzüglich einen spezialisierten Anwalt zu kontaktieren. Exhibitionismus, geregelt in § 183 StGB, kann im schlimmsten Fall zu einer Gefängnisstrafe führen. Doch die Auswirkungen beschränken sich nicht nur auf das Strafrechtliche; sie erstrecken sich auch auf berufliche und private Bereiche Ihres Lebens.

Insbesondere für Personen, die beruflich mit Jugendlichen arbeiten, kann eine Verurteilung wegen Exhibitionismus katastrophale Folgen haben. Ein solches Urteil führt gemäß dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) zu einem Beschäftigungsverbot mit Minderjährigen. Die berufliche Zukunft und das soziale Ansehen stehen somit auf dem Spiel.

Die Strafverteidiger unserer Kanzlei haben es jedoch in vielen Fällen bereits geschafft, eine Einstellung des Verfahrens schon im Ermittlungsstadium zu erreichen. Beim Vorwurf des Exhibitionismus gibt es zahlreiche Verteidigungsansätze, mit denen wir erfolgreich waren. Ein zentraler Punkt ist häufig die Frage nach dem Vorsatz. Ohne den Nachweis eines Vorsatzes steht die strafrechtliche Verantwortlichkeit auf wackeligen Beinen. Unsere Expertise als Strafverteidiger erlaubt es uns, genau diese und weitere „Stellschrauben“ zu justieren, um eine Einstellung des Verfahrens oder zumindest eine erhebliche Milderung der Konsequenzen zu erreichen.

Lassen Sie sich nicht von der Schwere der Anschuldigungen überwältigen. Mit der richtigen Verteidigungsstrategie und einem erfahrenen Anwalt an Ihrer Seite können die Chancen auf ein positives Verfahrensergebnis deutlich verbessert werden. Kontaktieren Sie uns für ein kostenfreies und unverbindliches Erstgespräch, um zu erfahren, wie wir Ihnen in dieser schwierigen Situation beistehen können.

„Unser Ziel ist es, das Verfahren schon im Ermittlungsstadium zur Einstellung zu bringen – eine Möglichkeit, die zeigt, dass nicht jeder Vorwurf in eine Gerichtsverhandlung münden muss.“

RECHTSANWÄLTIN ALINA NIEDERGASSEL

Wann ist Exhibitionismus strafbar?

Exhibitionismus ist ein Begriff, der häufig Missverständnisse und falsche Vorstellungen hervorruft. Um zu verstehen, wann exhibitionistische Handlungen strafrechtlich relevant werden, ist es wichtig, die gesetzlichen Grundlagen zu kennen. Laut § 183 StGB ist Exhibitionismus ein Delikt, das ausschließlich von Männern begangen werden kann. Dies bedeutet, dass nach derzeitiger Rechtslage Frauen sich nicht gemäß diesem Paragraphen strafbar machen können.

Strafbar macht sich ein Mann wegen Exhibitionismus, wenn er sein Geschlechtsteil in einer Weise zeigt, die eine andere Person belästigt. Die Kernvoraussetzung für eine Strafbarkeit ist also eine exhibitionistische Handlung, die zudem eine Belästigung der anderen Person darstellt. Es reicht nicht aus, wenn das Gegenüber die Handlung nicht als störend empfindet oder sie gar amüsant findet. In solchen Fällen fehlt es an dem erforderlichen Grad der Belästigung, was bedeutet, dass die Handlung im juristischen Sinne höchstens als ein strafloser Versuch des Exhibitionismus angesehen wird. In diesen Fällen ist das Strafverfahren einzustellen.

Es ist wichtig, diese Unterscheidung zu verstehen, da sie die Grundlage dafür bildet, ob und wie eine Handlung rechtlich verfolgt werden kann. Exhibitionistische Handlungen sind nicht per se strafbar; sie werden es erst durch die Wahrnehmung und die Reaktion der betroffenen Person. Dieser feine, aber entscheidende Unterschied macht deutlich, dass nicht jede Handlung, die als exhibitionistisch interpretiert werden könnte, automatisch eine strafrechtliche Verfolgung nach sich zieht.

Gut zu wissen

Im deutschen Recht ist Exhibitionismus gemäß § 183 StGB ausschließlich für Männer strafbar, da es das willentliche Entblößen des männlichen Geschlechtsteils in der Öffentlichkeit mit sexueller Intention betrifft. Diese Spezifizierung reflektiert traditionelle Rechtsauffassungen über geschlechtsspezifisches Verhalten. Frauen, die in der Öffentlichkeit sexuelle Handlungen vornehmen, fallen nicht unter diesen Paragraphen. Stattdessen können sie sich lediglich nach § 183a StGB wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses strafbar machen. Dieser Paragraph ist geschlechtsneutral und adressiert das Vornehmen sexueller Handlungen oder das Ausstellen von pornografischem Material in der Öffentlichkeit, das öffentliches Ärgernis erregen kann.

Was ist eine exhibitionistische Handlung?

Um den juristischen Rahmen des Exhibitionismus vollständig zu verstehen, ist es entscheidend, zu definieren, was unter einer exhibitionistischen Handlung zu verstehen ist. Nicht jede Handlung, die auf den ersten Blick als unangebracht oder unkonventionell erscheint, erfüllt die Kriterien einer strafbaren exhibitionistischen Handlung nach § 183 StGB.

Zunächst ist festzuhalten, dass eine strafbare exhibitionistische Handlung spezifisch das Zeigen des männlichen Genitals voraussetzt. Das Entblößen oder Zeigen anderer Körperteile fällt nicht unter diesen Straftatbestand. Dabei ist es nicht erforderlich, dass der Penis in einem erigierten Zustand ist; die bloße Sichtbarmachung genügt, sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.

Ein weiteres essenzielles Kriterium ist die Absicht des Täters, sich durch das Entblößen sexuell zu erregen oder zu befriedigen. Die Handlung muss ferner visuell und zeitgleich von einer anderen Person wahrgenommen werden können. Das bloße Vorspielen eines Videos oder das Zeigen eines Bildes erfüllt diese Bedingungen nicht, während eine Live-Übertragung per Kamera ins Internet durchaus den Tatbestand erfüllen kann.

Entscheidend ist zudem, dass der Täter die Absicht hat, wahrgenommen zu werden. Wenn der Täter lediglich in Kauf nimmt, dass andere ihn beobachten könnten, ohne dies aktiv anzustreben, liegt ebenfalls keine strafbare Handlung vor. Diese Feinheiten der Absicht und Wahrnehmung sind oft der Dreh- und Angelpunkt in der Verteidigung gegen Vorwürfe des Exhibitionismus.

In der Praxis zeigt sich, dass es häufig an einem oder mehreren dieser essenziellen Punkte mangelt, was bedeutende Verteidigungsansätze bietet. Unsere Kanzlei prüft jeden Einzelfall sorgfältig, um eine maßgeschneiderte Strategie zu entwickeln. Unser Ziel ist es, das Strafverfahren bereits im Ermittlungsstadium ohne die Notwendigkeit einer öffentlichen Hauptverhandlung zur Einstellung zu bringen. Durch unsere Erfahrung und spezialisierte Kenntnis im Bereich des Sexualstrafrechts sind wir in der Lage, die bestmöglichen Ergebnisse für unsere Mandanten zu erzielen.

Die Voraussetzungen des exhibitionismus (§ 183 StGB)

tatbestandsmerkmal Erklärung
Geschlecht des Täters Nur männliche Personen können sich strafbar machen.
Exhibitionistische Handlung Zeigen des Geschlechtsteils in der Öffentlichkeit, um sich sexuell zu erregen.
Wahrnehmung Die Handlung muss von einer anderen Person wahrgenommen werden.
Belästigung Die Handlung muss als belästigend wahrgenommen werden.
Absicht Die Handlung muss mit der Absicht erfolgen, dass man dabei beobachtet wird.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, droht bei einer Verurteilung wegen Exhibitionismus gemäß § 183 StGB eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Aufgrund der Sonderregelung in § 183 Abs. 3 StGB kann in vielen Fällen die Freiheitsstrafe aber zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn eine Therapiebereitschaft besteht und erkennbar ist, dass nach einer – möglicherweise auch längerfristigen – Therapie keine weiteren exhibitionistische Handlungen zu erwarten sind.

„Bei Vorwürfen des Exhibitionismus zählt jede Sekunde. Frühes Handeln kann den Unterschied zwischen Verurteilung und Freispruch bedeuten.“

RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR STRAFRECHT DR. MATHIAS SCHULT

Wie kann man sich gegen den Vorwurf des Exhibitionismus verteidigen?

Der Vorwurf des Exhibitionismus kann, wie alle Vorwürfe aus dem Sexualstrafrecht, eine erhebliche psychologische und soziale Belastung für die betroffene Person darstellen. Angesichts der strengen Voraussetzungen, die das Gesetz für eine Strafbarkeit nach § 183 StGB festlegt, gibt es jedoch vielfältige Möglichkeiten zur Verteidigung. Eine effektive Verteidigungsstrategie beginnt mit dem Verständnis, dass alle gesetzlichen Kriterien einer exhibitionistischen Handlung erfüllt sein müssen, damit eine Strafbarkeit gegeben ist. Sobald es auch nur an einer Voraussetzung fehlt, ist das Strafverfahren mangels hinreichenden Tatverdachts einzustellen.

Ein häufiger Ansatzpunkt für die Verteidigung liegt in der bereits erwähnten Absicht des Beschuldigten. Es ist nicht ungewöhnlich, dass Handlungen, die letztlich als exhibitionistisch interpretiert werden, ohne die Intention erfolgen, von anderen gesehen zu werden. Vielmehr kann es sich um ungewollte Nebeneffekte einer Situation handeln, in denen der Beschuldigte nicht mit der Anwesenheit anderer gerechnet hat oder die öffentliche Wahrnehmung nicht beabsichtigte. Darüber hinaus gibt es eine Reihe weiterer Verteidigungsansätze, die je nach den Umständen des Einzelfalls relevant sein können. Dazu gehören die Infragestellung der Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen, der Nachweis alternativer Erklärungen für das beobachtete Verhalten oder der Einsatz von Beweisen, die die behauptete Absicht des Beschuldigten widerlegen.

Ein wesentlicher Aspekt der Verteidigung ist es auch, die potenziellen Folgen einer Verurteilung – von Gerichtsverhandlungen bis hin zu einer möglichen Gefängnisstrafe – zu minimieren. Hierzu gehört die sorgfältige Prüfung aller verfügbaren Beweise, das Aufzeigen von Rechtsfehlern im Ermittlungsverfahren sowie die Verhandlung mit der Staatsanwaltschaft, um eine Einstellung des Verfahrens oder eine mildere Strafe zu erreichen.

Gut zu wissen

Exhibitionismus wird als behandelbare psychische Störung angesehen, deren Therapie jedoch langwierig sein und Rückfälle beinhalten kann. § 183 Abs. 3 StGB sieht deswegen vor, dass auch bei einer notwendigen langfristigen Behandlung noch eine Bewährung möglich ist. Dies gilt selbst dann, wenn kurzfristig noch Rückfälle zu befürchten sind. Diese Option wird jedoch von einigen Richtern übersehen, was die Bedeutung eines spezialisierten Verteidigers unterstreicht. Ein Anwalt mit Expertise im Bereich Exhibitionismus kann entscheidend dafür sein, dass therapeutische Maßnahmen in der Strafzumessung berücksichtigt werden, und somit den Weg für eine erfolgreiche Rehabilitation zu ebnen.

Was sind typische Fälle des Exhibitionismus?

Exhibitionismus kann in sehr unterschiedenen Formen und Ausgestaltungen auftreten. Einige Fälle erleben wir in der Praxis aber immer wieder und diese zeigen häufig einige Besonderheiten in der Verteidigung auf. Besonders häufig trifft man auf folgende Phänomene im Bezug zum Exhibitionismus:

  • Exhibitionismus im Auto
  • Exhibitionismus in Schwimmbädern und Saunalandschaften
  • Exhibitionismus im Internet
  • Exhibitionismus gegenüber Kindern

In der juristischen Praxis sind Fälle, in denen Personen nackt in Autos unterwegs sind und deshalb mit einem Strafverfahren wegen Exhibitionismus konfrontiert werden, keine Seltenheit. Es ist an dieser Stelle entscheidend, zu verstehen, dass das bloße Nacktsein im Auto in der Regel nicht die Kriterien einer strafbaren exhibitionistischen Handlung erfüllt. Der Schlüssel zur Strafbarkeit liegt auch hier in der Absicht, gesehen zu werden. Da in einem Auto die Sichtbarkeit eingeschränkt ist und oft nicht davon ausgegangen werden kann, dass das Geschlechtsteil von außen sichtbar ist, fehlt es in vielen Fällen an der erforderlichen Absicht einer exhibitionistischen Handlung. Folglich gibt es kein generelles Verbot, nackt im Auto zu fahren, was gute Verteidigungschancen eröffnet.

Ebenfalls häufig kommt der Vorwurf von Exhibitionismus in Schwimmbädern und Saunalandschaften vor. Dabei stellen diese Vorwürfe eine besondere Herausforderung dar, da Nacktheit in diesen Umgebungen an sich nicht ungewöhnlich ist. Die Grenzen zwischen sozial akzeptiertem Verhalten und strafbarem Exhibitionismus können hier besonders schwer zu ziehen sein. In einem Kontext, in dem das Entblößen des Körpers Teil der kulturellen Normen ist, wird die Absicht hinter der Handlung umso entscheidender für die rechtliche Bewertung. Es bedarf einer sorgfältigen Untersuchung der Umstände, um zu bestimmen, ob eine Handlung über das hinausgeht, was gesellschaftlich akzeptiert ist, und in den Bereich des rechtlich Relevanten fällt.

Die Zunahme von Fällen, in denen Personen wegen exhibitionistischer Handlungen im Internet beschuldigt werden, insbesondere über Live-Chat-Portale wie Chatroulette, wo Chatpartner zufällig zugelost werden, stellt eine neue Herausforderung dar. Das Entblößen ohne Einwilligung der Gegenpartei in solchen Live-Übertragungen kann den Straftatbestand der exhibitionistischen Handlung erfüllen. Wichtig ist hierbei der Nachweis, dass es sich tatsächlich um eine Liveübertragung handelte, da das Abspielen eines Videos nicht ausreicht, um den Straftatbestand zu erfüllen. In diesen Fällen ist besondere Vorsicht geboten, und eine fundierte Verteidigungsstrategie ist essenziell.

Ein besonders sensibler Bereich sind exhibitionistische Handlungen vor Kindern unter 14 Jahren. In solchen Fällen kann – auch im Internet – der Tatbestand des sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt nach § 176a StGB erfüllt sein, der mit erheblichen Strafen von bis zu zehn Jahren Gefängnis geahndet werden kann. Die Schwere der potenziellen Strafen unterstreicht die Dringlichkeit, bei einem solchen Vorwurf unverzüglich einen spezialisierten Strafverteidiger zu kontaktieren, um existenzvernichtende Konsequenzen abzuwenden.

„Beim Vorwurf des Exhibitionismus zählt jede Nuance des Gesetzes. Wir nutzen unser spezialisiertes Wissen, um Sie in allen Verfahrensstadien effektiv zu verteidigen.“

RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR STRAFRECHT DR. MATHIAS SCHULT

Spezialisierte Anwälte für Exhibitionismus

Unsere Kanzlei hat sich auf die Verteidigung bei Vorwürfen des Exhibitionismus spezialisiert und unsere Strafverteidiger konnten bereits zahlreichen Mandanten erfolgreich zur Seite stehen. Unsere Erfahrung im Sexualstrafrecht zeigt, dass eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit spezialisierten Anwälten entscheidend für den Ausgang des Verfahrens sein kann. Je früher wir in den Prozess einbezogen werden, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass es uns gelingt, das Verfahren bereits im Ermittlungsstadium zur Einstellung zu bringen.

Eine solche Einstellung des Verfahrens verhindert nicht nur die Belastung durch eine öffentliche Hauptverhandlung, sondern schützt unsere Mandanten auch vor den potenziell gravierenden beruflichen und privaten Konsequenzen einer Verurteilung, die bei einer Verurteilung aus dem Sexualstrafrecht drohen kann. Die Wahrung Ihrer Reputation und Ihrer beruflichen Zukunft steht für uns an erster Stelle.

Kontaktieren Sie uns beim Vorwurf des Exhibitionismus (§ 183 StGB)

Wir sind uns der Sensibilität und der Dringlichkeit beim Vorwurf des Exhibitionismus bewusst. Daher bieten wir ein kostenloses Erstgespräch an, in dem wir Ihren Fall diskret und umfassend bewerten. In diesem Gespräch erörtern wir die Umstände Ihres Falls, klären erste rechtliche Fragen und skizzieren mögliche Verteidigungsstrategien. Unser Ziel ist es, Ihnen schnell und effizient zur Seite zu stehen und die bestmöglichen Ergebnisse für Sie zu erzielen.

Das Vertrauen unserer Mandanten ist uns wichtig, und wir setzen uns mit voller Kraft für Ihre Rechte ein. Wenn Sie mit dem Vorwurf des Exhibitionismus konfrontiert sind, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Unser Team aus erfahrenen Strafrechtsanwälten steht bereit, um Ihnen in dieser schwierigen Zeit beizustehen und eine Lösung zu finden, die die bestmöglichen Ergebnisse für Sie sicherstellt.

Häufige Fragen und Antworten

Exhibitionismus bezeichnet die Handlung, bei der eine Person ihr Geschlechtsteil in der Öffentlichkeit zeigt, mit der Absicht, sich selbst oder andere zu erregen. Im deutschen Strafrecht ist dies gemäß § 183 StGB spezifisch für Männer strafbar.

Grundsätzlich steht es jeder Person frei, auch in der Öffentlichkeit, nackt zu sein. Problematisch wird es immer erst dann, wenn sich andere dadurch belästigt fühlen. Für den Straftatbestand des Exhibitionismus (§ 183 StGB) oder der Erregung öffentlichen Ärgernisses (§ 183a StGB) müssen aber noch deutlich mehr Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sein. In vielen Fällen bejaht die Polizei diese Straftatbestände vorschnell und es lohnt sich gerade bei solch sensiblen Vorwürfen die Prüfung durch einen spezialisierten Anwalt.

In Deutschland gibt es kein spezifisches Gesetz, das das Nacktfahren als solches verbietet. Allerdings kann Nacktheit im Auto unter bestimmten Umständen als Ordnungswidrigkeit oder sogar als Exhibitionismus (§ 183 StGB) angesehen werden, insbesondere wenn andere Personen die Nacktheit wahrnehmen können und sich dadurch belästigt fühlen. Wichtig ist dabei aber immer: Es muss der Person darauf ankommen, dass jemand anders ihn dabei beobachten kann. Das ist in einem Auto nicht automatisch der Fall und die Verteidigungschancen sind entsprechend gut.

Nein, Frauen können gemäß § 183 StGB nicht wegen Exhibitionismus belangt werden. Allerdings können sie unter § 183a StGB wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses belangt werden, wenn sie öffentlich sexuelle Handlungen vornehmen.

Der Gesetzgeber hat sich dafür entschieden, den Exhibitionismus nur für Männer unter Strafe zu stellen, weil durch exhibitionistische Handlungen durch Frauen nicht im gleichen Ausmaß negative Auswirkungen ausgehen sollen. Ferner kommen exhibitionistische Handlungen von Frauen kaum vor. Der Versuch das Gesetz vor einigen Jahren dahingehend zu ändern, dass es geschlechtsneutral ausgestaltet ist, hatte keinen Erfolg.

Typische Fälle umfassen exhibitionistische Handlungen in der Öffentlichkeit, wie in Parks oder auf Straßen, aber auch in Fahrzeugen, im Internet über Live-Chat-Portale und in öffentlichen Einrichtungen wie Schwimmbädern oder Saunen.

Die Konsequenzen können von Geldstrafen bis zu Freiheitsstrafen reichen, abhängig von der Schwere des Falles. Der § 183 StGB sieht Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr vor. Sofern Kinder involviert sind, kann auch ein sexueller Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt gemäß § 176a StGB vorliegen und mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren bestraft werden. Auch Vorstrafen oder laufende Bewährungen können Auswirkungen auf die konkrete Strafe haben. Eine Übersicht über die zu erwartende Strafe können Sie in unserem Strafrahmen-Rechner erhalten.

Für die Strafverfolgung von Exhibitionismus gemäß § 183 StGB ist in der Regel ein Strafantrag der belästigten Person notwendig. Das heißt, die andere Person muss ausdrücklich die Strafverfolgung wünschen. Die Staatsanwaltschaft kann aber auch ohne solch einen Strafantrag die Tat verfolgen, wenn ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht. Das ist vor allem dann gegeben, wenn die Tat in der Nähe von Orten begangen wurde, in denen sich regelmäßig Kinder aufhalten wie Schulen, Schwimmbäder oder Spielplätzen.

Ja, eine effektive Verteidigung ist möglich und wichtig. Dabei wird oft auf die Absicht der Handlung, die Umstände und die Wahrnehmung durch Dritte eingegangen. Eine spezialisierte Rechtsberatung, am besten durch einen Fachanwalt für Strafrecht, ist hierbei essenziell. Gerne beraten wir Sie unverbindlich in einem kostenfreien Erstgespräch. Ein auf das Sexualstrafrecht und Exhibitionismus spezialisierter Rechtsanwalt wird mit Ihnen erörtern, was in Ihrem Fall die bestmögliche Verteidigung darstellt.

Eine Verfahrenseinstellung bei Exhibitionismus ist möglich, wenn Mängel in der Beweisführung vorliegen, die Absicht nicht nachgewiesen werden kann oder im Rahmen einer Therapievereinbarung. Frühzeitiges Engagement eines spezialisierten Anwalts ist hierbei vorteilhaft und kann eine belastende öffentliche Hauptverhandlung vermeiden.

Kontaktieren Sie umgehend einen auf Strafrecht spezialisierten Anwalt. Eine frühzeitige rechtliche Beratung kann entscheidend für den Ausgang des Verfahrens sein und helfen, Ihre Rechte effektiv zu verteidigen. Gerne beraten wir Sie in einem unverbindlichen und kostenlosen Erstgespräch, was das bestmögliche Vorgehen in Ihrem Fall darstellt.

Fast immer können wir, selbst bei einer ungünstigen Beweislage, noch eine Bewährungsstrafe erreichen. In vielen Fällen ist die Bewährungsauflage dann, dass eine Therapie begonnen und dem Gericht nachgewiesen wird. Normalerweise gibt es nur eine Bewährung, wenn davon auszugehen ist, dass keine zukünftigen Straftaten mehr begehen. Der Gesetzgeber hat aber das komplexe Krankheitsbild bei Exhibitionismus erkannt und daher in § 183 Abs. 3 StGB geregelt, dass selbst wenn eine zukünftige Straffreiheit erst nach einer längeren Therapie zu erwarten ist, noch eine Bewährungsstrafe gegeben werden kann.

Exhibitionismus wird in der Psychologie als eine Form der Paraphilie betrachtet, also eine sexuelle Präferenzstörung, bei der sexuelle Erregung und Befriedigung durch das Zeigen des eigenen Geschlechtsteils gegenüber nichtsahnenden Fremden erreicht wird. Im medizinischen Kontext kann Exhibitionismus daher als psychische Störung angesehen werden, die behandelbar ist.

Dies ist auch bei der Strafverteidigung zu berücksichtigen, sowohl was die Schuldfähigkeit als auch die Strafe betrifft. In vielen Fällen konnten wir für unsere Mandanten noch eine Bewährungsstrafe erreichen, mit der Auflage eine regelmäßige Therapie nachzuweisen.

Die genauen Ursachen von Exhibitionismus sind vielschichtig und können individuell variieren. Psychologische Theorien verweisen oft auf eine Kombination aus biologischen, psychologischen und sozialen Faktoren. Dazu können frühe sexuelle Prägungen, Erfahrungen von Ablehnung oder Vernachlässigung, aber auch der Wunsch nach Kontrolle, Macht oder dem Durchbrechen von Tabus gehören.