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Consultatio Strafrecht Hamburg

Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG)

Wenn Sie ohne gültigen Führerschein von der Polizei angehalten wurden oder eine Vorladung wegen des Vorwurfs Fahren ohne Fahrerlaubnis erhalten haben, befinden Sie sich in einer Situation, die nicht nur äußerst belastend ist, sondern häufig auch weitreichende private und berufliche Konsequenzen nach sich ziehen kann. Im schlimmsten Fall droht bei Wiederholungstätern sogar eine Haftstrafe. Sie fragen sich bestimmt, wie Sie auf einen solchen Vorwurf am besten reagieren sollten oder ob sich eine Strafe noch vermeiden lässt. Es lohnt sich dabei immer, wenn Sie sich in dieser schwierigen Phase einen spezialisierten Rechtsanwalt für Verkehrsstrafrecht zur Unterstützung holen. Ein Strafverteidiger hilft Ihnen, frühzeitig die richtigen Weichen für Ihre Verteidigung zu stellen.

Für den Fall, dass Sie mit dem Vorwurf Fahren ohne Fahrerlaubnis konfrontiert werden, ist es entscheidend, von Anfang an besonnen zu handeln. Machen Sie auf jeden Fall von Ihrem Schweigerecht Gebrauch. So nachvollziehbar es auch ist, die Angelegenheit schnell aus dem Weg räumen zu wollen, können unbedachte Aussagen später erhebliche rechtliche und finanzielle Folgen haben. Zögern Sie nicht, sich unverzüglich Unterstützung von einem unserer erfahrenen Strafrechtsanwälte zu suchen. Je früher wir uns für Ihre Rechte im Strafverfahren einsetzen können, desto größer sind die Chancen auf eine erfolgreiche Verteidigung. Unsere Kanzlei entwickelt gemeinsam mit Ihnen eine maßgeschneiderte Strategie für Ihren speziellen Fall. Damit erzielen wir bestmögliche Ergebnisse für Sie und minimieren die Belastungen des Verfahrens.

Auf einen Blick

Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG) ist ein häufiger Vorwurf im Verkehrsstrafrecht, der vor allem auch jüngere Fahrer und Fahrerinnen betrifft. Davon abzugrenzen sind Situationen, in denen der „Lappen“ lediglich zuhause vergessen wurde (Fahren ohne Führerschein). Die Fahrerlaubnis erlangen Sie nach der bestandenen Führerscheinprüfung und haben Sie, egal ob Sie den Führerschein bei sich führen oder nicht. Der Führerschein als solches bezeichnet nur das Dokument. Wird letzteres lediglich zuhause vergessen, droht nur ein geringes Bußgeld.

Wer allerdings mit dem Auto unterwegs ist, obwohl die Fahrerlaubnis entweder nie erworben beziehungsweise entzogen wurde oder wer trotz eines Fahrverbots fährt, begeht eine ernstzunehmende Straftat gemäß § 21 des Straßenverkehrsgesetzes. Bestraft werden sowohl die vorsätzliche als auch die fahrlässige Begehungsweise. Es gibt darüber hinaus einige Verhaltensweisen, die den Straftatbestand des § 21 StVG ebenfalls erfüllen und für viele überraschend sind. Im schlimmsten Fall droht eine Vorstrafe und bei Wiederholungstätern sogar Gefängnis.

Fahren ohne Fahrerlaubnis – wann macht man sich strafbar?

Die Strafbarkeit des Fahrens ohne Fahrerlaubnis ist in § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG geregelt. Zwingende Voraussetzung für eine Strafbarkeit ist das Führen eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Verkehr ohne gültige Fahrerlaubnis.

Für das „Führen“ des Fahrzeugs reicht das Anlassen des Motors oder das Lösen der Bremse nicht aus. Das Fahrzeug muss vielmehr unter Handhabung der technischen Vorrichtungen in Bewegung gesetzt oder gehalten werden. Zum „öffentlichen Verkehr“ zählen dabei sämtliche Straßen, Wege und Plätze, die von der Allgemeinheit genutzt werden. Aber auch private Grundstücke werden davon umfasst, sofern sie frei zugänglich sind. Der Parkplatz eines Supermarkts oder einer Gastwirtschaft ist also auch Teil des öffentlichen Verkehrsraum, selbst wenn er ausschließlich Gästen vorbehalten ist. Anders ist dies nur dann, wenn der Bereich vom restlichen Straßenverkehr abgetrennt ist, zum Beispiel durch ein geschlossenes Tor.

Fahre ohne gültige Fahrerlaubnis

Aber was genau bedeutet es, über keine gültige Fahrerlaubnis zu verfügen? Eindeutig ist der Fall, wenn sich jemand ins Auto setzt, ohne jemals in einer Fahrschule gewesen zu sein und den Führerschein erworben zu haben. Ebenfalls strafbar machen sich aber Fahrer, wenn sie trotz eines aktuell verhängten Fahrverbots oder trotz des Entzugs der Fahrerlaubnis erwischt werden. Dabei gilt die Fahrerlaubnis immer nur für die jeweilige Führerscheinklasse. Wenn Sie zum Beispiel mit einem PKW-Führerschein (Klasse B) ein Motorrad (Klasse A) fahren, so machen Sie sich wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar.

Abgesehen von diesen eindeutigen Tatvarianten, gibt es jedoch in § 21 StVG auch etwas exotischere Varianten. So kann der Straftatbestand zum Beispiel auch auf folgende Art und Weise erfüllt werden:

  • Inhaber eines im Ausland erworbenen Führerscheins können sich wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis strafbar machen, wenn ihre ausländische Fahrerlaubnis in Deutschland nicht anerkannt oder als ungültig angesehen wird (§ 29 FeV). Häufig müssen ausländische Führerscheine – insbesondere aus Nicht-EU-Staaten – spätestens nach sechs Monaten in einen deutschen Führerschein umgewandelt werden.
  • Minderjährige, die einen sogenannten BF17 Führerschein (Begleitetes Fahren ab 17 Jahren) erworben haben und ohne die im rosa Führerschein eingetragene Begleitperson angetroffen werden, verwirklichen ebenfalls § 21 StVG.
  • Außerdem begehen Fahrzeughalter eine Straftat nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG, wenn sie anordnen oder zulassen, dass eine Person ohne gültige Fahrerlaubnis ihr Auto benutzt. Dies gilt aber nur dann, wenn der Fahrzeughalter auch weiß, dass die Person keine gültige Fahrerlaubnis hat.

„Oft lässt sich durch eine frühe und professionelle Verteidigung eine Vorstrafe beim Fahren ohne Fahrerlaubnis verhindern.“

RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR STRAFRECHT DR. MATHIAS SCHULT

Gut zu wissen

Wenn Ihnen in Deutschland die Fahrerlaubnis entzogen wurde, kann diese Strafe nicht durch einen ausländischen Führerschein umgangen werden. Das heißt: Selbst wenn Sie dann über eine ausländische Fahrerlaubnis verfügen, berechtigt Sie diese nicht zum Fahren in Deutschland. Werden Sie daher mit einer ausländischen Fahrerlaubnis trotz Sperre angetroffen, machen Sie sich wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 StVG strafbar.

Strafbarkeit des Halters

Für den Fall, dass die Fahrt ohne Führerschein mit einem Fahrzeug stattgefunden hat, das der Fahrzeughalter dem Fahrer selbst überlassen hat, machen sich unter Umständen gleich zwei Personen strafbar. § 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG normiert die Strafbarkeit für Fahrzeughalter, die ihr Fahrzeug wissentlich einer Person überlassen, die nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist. In § 21 Abs. 2 StVG ist geregelt, dass auch die fahrlässige Begehungsweise unter Strafe steht. Fahrer und Halter können dabei jeweils gleich bestraft werden. Das heißt für den Halter kann im schlimmsten Fall sogar der Entzug der Fahrerlaubnis drohen.

Neben dem vorsätzlichen Gestatten des Fahrens ohne Fahrerlaubnis spielt in der Praxis auch die fahrlässige Begehung eine große Rolle. Aber was bedeutet die Strafbarkeit bei Fahrlässigkeit für das Verleihen seines Autos an Freunde und Bekannte? Welche Vorkehrungen muss man treffen, wenn man sein Fahrzeug einer anderen Person überlässt, um sich nicht auf einmal in einem Ermittlungsverfahren wiederzufinden? Ist es erforderlich, sich vor jeder Fahrt den Führerschein vorzeigen zu lassen?

Allgemein gilt: Fahrlässig handelt, wer die Sorgfaltspflicht außer Acht lässt. Die Regelung des § 21 Abs. 2 StVG soll sicherstellen, dass Fahrzeughalter ihrer Sorgfaltspflicht nachkommen und keiner Personen das Fahren ermöglichen, die dazu keine entsprechende Erlaubnis haben. Das geht soweit, dass Sie sich als Fahrzeughalter in gewissen Fällen vergewissern müssen, dass die Person, denen Sie Ihr Auto anvertrauen, über die notwendige Fahrerlaubnis verfügt, um rechtliche Probleme zu vermeiden – denn hier gilt: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. Je nach Situation sollten Sie sich dafür tatsächlich den Führerschein vorzeigen lassen. Oftmals genügt aber auch das Vertrauen, dass der Fahrer einen Führerschein hat. Dies gilt zum Beispiel bei Verwandten oder engen Freunden.

Da allerdings häufig kleine Details über die Strafbar- oder Straflosigkeit entscheiden, ist es gerade in solchen Fällen unverzichtbar, einen erfahrenen Anwalt an der Seite zu haben. Je nach Konstellation ist es möglich, in solchen Fällen schon im Ermittlungsverfahren eine Einstellung des laufenden Verfahrens oder einen Freispruch zu erreichen. Mit einer effektiven Verteidigungsstrategie setzen sich unsere erfahrenen Rechtsanwälte professionell und engagiert für Sie ein. Kontaktieren Sie uns frühzeitig, wenn Ihnen der Vorwurf Fahren ohne Fahrerlaubnis – egal ob als Fahrer oder Halter – zur Last gelegt wird und vereinbaren Sie ein kostenfreies, unverbindliches Erstgespräch.

Gut zu wissen

Nicht strafbar macht sich derjenige, der den Führerschein zuhause vergessen oder das Dokument verloren hat. Man ist zwar nach § 4 Abs. 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) verpflichtet, seinen Führerschein beim Autofahren stets mitzuführen und auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen, ein Verstoß begründet allerdings nur eine Ordnungswidrigkeit und kostet in der Regel lediglich 10 Euro Bußgeld. Auch das Fahren unter Nichtbeachtung einer Auflage – wie zum Beispiel das Tragen einer Brille oder das Anbringen eines zusätzlichen Außenspiegels – zieht keine strafrechtlichen Folgen nach sich. Auch hierbei handelt es sich um eine reine Ordnungswidrigkeiten.

„Schon kleine Fehler können in einem Strafverfahren große Folgen haben – handeln Sie rechtzeitig.“

RECHTSANWÄLTIN ALINA NIEDERGASSEL

Welche Strafe droht beim Fahren ohne Fahrerlaubnis?

Der Strafrahmen beim Fahren ohne Fahrerlaubnis reicht für die vorsätzliche Begehung von einer Geldstrafe bis hin zu einem Jahr Freiheitsstrafe. Bei Fahrlässigkeit liegt die obere Grenze bei sechs Monaten Freiheitsstrafe. Es ist nicht möglich, eine pauschale Aussage zur genauen Höhe der Strafe zu treffen. Diese hängt nämlich von den speziellen Gegebenheiten der jeweiligen Situation ab. Für den Fall, dass zusätzliche Faktoren, also zum Beispiel Fahrerflucht oder Alkoholkonsum zur führerscheinlosen Fahrt hinzutreten, kann sich die Strafe ebenfalls erhöhen. Gerade bei Wiederholungstätern droht ohne optimierte Strafverteidigung sehr schnell auch eine Gefängnisstrafe. Auch können weitere Nebenfolgen eintreten. Sofern Sie eine Fahrerlaubnis für andere Fahrzeugklassen haben, kann auch dieser Führerschein entzogen werden.

Außerdem besteht die Gefahr, dass das Fahrzeug des Täters oder des Halters eingezogen wird. Das heißt der Staat behält das genutzte Fahrzeug und gibt dies nicht mehr heraus. Das Gesetz sieht diese Regelung ausdrücklich in § 21 Abs. 3 StVG vor. Sie dient insbesondere dazu, ein Fahrverbot oder den Entzug der Fahrerlaubnis bei Wiederholungstätern durchzusetzen. In der Konsequenz entsteht so ein extrem hoher materieller Schaden.

Auch kann im Fall einer Verurteilung kann die Eintragung in das Führungszeugnis drohen, das heißt Sie gelten dann als vorbestraft. Es steht also viel auf dem Spiel, wenn Sie bedenken, dass möglicherweise auch Ihr Umfeld und insbesondere Ihre weitere Zukunft von dieser Strafe schwer getroffen werden können. Gerade deshalb ist die rechtzeitige Beauftragung eines Strafverteidigers beim Vorwurf Fahren ohne Fahrerlaubnis essenziell. In vielen Fällen können wir eine Eintragung im Führungszeugnis und eine Vorstrafe verhindern. Vereinbaren Sie gerne ein unverbindliches und kostenfreies Erstgespräch mit einem unserer spezialisierten Anwälte.

Ist das überlassen von Carsharing-Accounts strafbar?

In der Praxis erleben wir immer häufiger Fälle, in denen Carsharing-Accounts (zum Beispiel Miles, Share Now, Flinkster oder Sixt Share) von Personen genutzt werden, die keine gültige Fahrerlaubnis haben. Die Carsharing-Anbieter als solches überprüfen in der Regel die Fahrerlaubnis und machen sich daher nicht strafbar. Die Anbieter verhindern aber nicht, dass jemand seinen Account an eine weitere Person gibt. Dies verstößt nicht nur gegen die AGB der Anbieter, sondern – sofern der Fahrer keine Fahrerlaubnis hat – stellt dies in der Regel auch eine Beihilfe zum Fahren ohne Fahrerlaubnis dar.

Nicht strafbar ist es jedoch, wenn der Account ohne Kenntnis des Nutzers benutzt wird. Wird das Fahrzeug entweder nicht richtig verriegelt oder loggt sich eine andere Person ohne Kenntnis in den Account ein, so liegt in der Regel keine Strafbarkeit des Accountinhabers vor. Gerade hier zeigt sich, dass eine ordentliche Verteidigung elementar sein kann. Die Ermittlungsbehörden müssen dem Accountinhaber nämlich nachweisen, dass er Kenntnis davon hatte. Aus diesem Grund sollte gerade in solchen Konstellation zum Vorwurf geschwiegen werden und stattdessen frühstmöglich ein erfahrener Rechtsanwalt mit der Verteidigung beauftragt werden.

Handeln Sie jetzt beim Vorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG)

Wenn Sie eine Vorladung oder ein Anhörungsschreiben erhalten haben oder anderweitig beschuldigt werden, ohne Fahrerlaubnis gefahren zu sein, warten Sie nicht ab! Eine frühe Beratung durch einen spezialisierten Strafverteidiger kann in dieser Phase entscheidend sein.

Vereinbaren Sie ein kostenloses und unverbindliches Erstgespräch mit uns. Gemeinsam klären wir Ihre Situation und erarbeiten eine individuelle Verteidigungsstrategie. Unsere erfahrenen Anwälte stehen Ihnen zur Seite und kämpfen für Ihr Recht.

Häufige Fragen und Antworten

Fahren ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 StVG bedeutet, ein Kraftfahrzeug zu führen, obwohl man über keine gültige Fahrerlaubnis verfügt. Das kann passieren, wenn der Fahrer nie einen Führerschein erworben hat oder der Führerschein entzogen beziehungsweise ein Fahrverbot verhängt wurde. Strafbar machen können sich aber auch Fahrer mit einem ausländischen, nicht in Deutschland anerkannten Führerschein oder Minderjährige, die mit einen BF17 Führerschein, aber ohne die darin eingetragene Begleitperson unterwegs sind.

Umgangssprachlich werden „Fahren ohne Führerschein“ und „Fahren ohne Fahrerlaubnis“ häufig gleichbedeutend verwendet. Rechtlich gibt es aber gravierende Unterschiede. Wenn Sie lediglich keinen Führerschein, also das Dokument, bei sich führen, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die regelmäßig mit einer Geldbuße von 10 Euro geahndet wird. Beim Fahren ohne Fahrerlaubnis haben Sie dagegen nie eine Prüfung abgelegt oder Ihnen wurde der Führerschein entzogen. In diesen Fällen liegt eine Strafbarkeit nach § 21 StVG vor und es droht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe.

Nein, das bloße Vergessen des Führerscheins stellt keine Straftat dar. Es handelt sich nur um eine Ordnungswidrigkeit, die in der Regel mit einer Verwarnung oder einem Bußgeld in Höhe von 10 Euro geahndet wird.

Die genaue Strafhöhe beim Fahren ohne Fahrerlaubnis kann variieren und hängt von verschiedenen Faktoren ab. Je nachdem, ob der Verstoß vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde, reicht der Strafrahmen von einer einkommensabhängigen Geldstrafe zu einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr bei Vorsatz oder bis zu sechs Monaten bei Fahrlässigkeit. Die Strafen fallen höher aus, wenn bei der Fahrt zusätzliche Straftaten wie Fahren unter Alkoholeinfluss (Trunkenheit im Verkehr, § 316 StGB) oder Fahrerflucht (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142 StGB) begangen wurden. Auch bei Wiederholungstätern fällt die Strafe in der Regel deutlich höher als bei Ersttätern aus. In allen Fällen soll der Vorwurf aber ernst genommen werden.

Der Straftatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis sieht gemäß § 21 StVG eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr vor. Das heißt es droht in diesen Fällen tatsächlich Gefängnis und es werden auch regelmäßig Personen zu Haftstrafen verurteilt, die in einigen Fällen auch nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden. Dies betrifft in der Regel aber ausschließlich Wiederholungstäter, die sich zu spät um eine professionelle und zukunftsorientierte Verteidigung gekümmert haben.

Das Gesetz sieht – insbesondere bei Wiederholungstätern – den Entzug des Fahrzeuges vor. In diesem Fall geht das Eigentum des Fahrzeuges auf den Staat über und Sie erhalten das Auto nicht mehr zurück. Die Einziehung ist aber an enge Voraussetzungen geknüpft. Spätestens in diesen Fällen sollte umgehend Kontakt mit einem Rechtsanwalt für Verkehrsstrafrecht aufgenommen werden.

Sofern ohne gültige Fahrerlaubnis ein Fahrzeug geführt wird, erlischt in der Regel der Versicherungsschutz. In diesen Fällen holt sich die Versicherung vom Fahrer das Geld zurück (sogenannter Regress).

Wenn Sie Ihr Fahrzeug als Halter oder Besitzer einem führerscheinlosen Fahrer anvertrauen, machen Sie sich unter Umständen ebenfalls strafbar – auch wenn Ihnen gar nicht bewusst war, dass die andere Person keine gültige Fahrerlaubnis hat. Denn sowohl vorsätzliches als auch fahrlässiges Überlassen des eigenen Autos steht unter Strafe. Ob Sie im Einzelfall eine Pflicht zur Überprüfung des Führerscheins hatten, ist pauschal schwer zu sagen und muss im Einzelfall analysiert werden. Es ist daher sinnvoll, sich Hilfe von einem erfahrenen, spezialisierten Anwalt für Strafrecht zu suchen, um eine effektive Verteidigungsstrategie zu entwickeln.

Ja, unter Umständen sind Sie als Fahrzeughalter verpflichtet, sicherzustellen, dass der Fahrer einen gültigen Führerschein hat. Dazu müssen Sie sich in bestimmten Fällen – insbesondere, wenn Zweifel am Führerscheinstatus des Fahrers bestehen – tatsächlich den Führerschein des Fahrers vor Fahrtantritt zeigen lassen. Es gilt aber nicht pauschal für jede Fahrt einer anderen Person mit Ihrem Auto. So ist es zum Beispiel im Eltern-Kind-Verhältnis nicht zumutbar, vor jeder Fahrt den Führerschein zu überprüfen.

Bei ausländischen Führerscheinen muss unterschieden werden zwischen EU-Führerschein und Nicht-EU-Führerschein. Während Sie mit letzterem in Deutschland meist problemlos fahren dürfen, müssen sonstige Führerscheine spätestens nach sechs Monaten umgeschrieben werden. Ferner gilt: Wenn Ihnen in Deutschland der Führerschein weggenommen wurde, können Sie eine Führerscheinsperre nicht mit einem ausländischen Führerschein umgehen.

Wenn Sie eine Vorladung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis erhalten haben, sollten Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen und sich nicht ohne rechtlichen Beistand äußern. Es ist ratsam, schnell einen Strafverteidiger zu konsultieren. Nehmen Sie gerne unsere Möglichkeit der kostenlosen und unverbindlichen Ersteinschätzung in Anspruch, und wir helfen Ihnen von Anfang an eine geeignete Verteidigungsstrategie zu entwickeln und Ihre Rechte zu wahren.

Unsere erfahrenen Strafverteidiger klären Sie über Ihre Rechte und Pflichten auf und entwickelt mit Ihnen gemeinsam eine geeignete, auf Ihren Fall zugeschnittene Verteidigungsstrategie. Dabei versuchen wir, dass das Verfahren möglicherweise eingestellt wird. Wir helfen Ihnen, die besten Ergebnisse zu erzielen und Belastungen durch das Strafverfahren zu reduzieren. In diesen Fällen kann auch eine Vorstrafe verhindert werden und das Führungszeugnis bleibt sauber.

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